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   BGH, 22.11.1977 - VI ZR 119/76   

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https://dejure.org/1977,1052
BGH, 22.11.1977 - VI ZR 119/76 (https://dejure.org/1977,1052)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1977 - VI ZR 119/76 (https://dejure.org/1977,1052)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1977 - VI ZR 119/76 (https://dejure.org/1977,1052)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 251
    Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nach Verkauf des unreparierten Fahrzeugs

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 23
  • VersR 1978, 235
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus BGH, 22.11.1977 - VI ZR 119/76
    Siehe NJW 1976, 1396.

    Der erkennende Senat hat die lange umstritten gewesene Frage, ob der zwischenzeitliche Verkauf des unreparierten Fahrzeugs durch den Geschädigten die Abrechnung auf "Reparaturkostenbasis" schon an sich verbietet, inzwischen in verneinendem Sinn entschieden (Urt.v. 23. März 1976 - VI ZR 41/74 = BGHZ 66, 239).

    Sie kann daher keinen Bestand haben, da die Voraussetzungen der in BGHZ 66, 239, 245 ff. aufgezeigten Ausnahmen im Streitfall nicht vorliegen.

    Somit waren der Klägerin die durch das Sachverständigengutachten belegten Reparaturkosten einschließlich der merkantilen Wertminderung (s.BGHZ 66, 239 ff.) zuzusprechen.

  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 22.11.1977 - VI ZR 119/76
    Eine solche Beschränkung ist rechtlich nicht nur zulässig, wenn der Kläger mehrere selbständige Ansprüche verfolgt (BGHZ 48, 134, 136), sondern auch dann, wenn es sich um tatsächlich und rechtlich selbständige und abtrennbare Teile der Gesamtforderung handelt, auf die auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (BGHZ 53, 152, 155).
  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 22.11.1977 - VI ZR 119/76
    Eine solche Beschränkung ist rechtlich nicht nur zulässig, wenn der Kläger mehrere selbständige Ansprüche verfolgt (BGHZ 48, 134, 136), sondern auch dann, wenn es sich um tatsächlich und rechtlich selbständige und abtrennbare Teile der Gesamtforderung handelt, auf die auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (BGHZ 53, 152, 155).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grundsätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon für gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 - VI ZR 163/72 - VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 - VI ZR 119/76 - VersR 1978, 235; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders. DAR 1997, 297).
  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    So ist der letztgenannte Gesichtspunkt für den Senat Anlaß gewesen, in Fällen, in denen der Geschädigte den Unfallwagen für einen Neuwagen besonders günstig in Zahlung gegeben hatte, die Abrechnung nach Reparaturkosten trotz Überschreitens des Vergleichswerts nach Wiederbeschaffungskosten zu billigen (BGHZ 66, 239 ; Senatsurteil vom 22. November 1977 - VI ZR 119/76 - VersR 1978, 235 ).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2000 - 1 U 2/00

    Kfz-Unfall-Schaden - Reparaturkostenabrechnung - Ersatzbeschaffung - Restwert -

    Andererseits sieht der Senat vor allem in älteren Entscheidungen des BGH deutliche Anzeichen dafür, daß er bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, eine Schadensberechnung billigt, die den Schädiger mit den Reparaturkosten zuzüglich Minderwert belastet (vgl. VersR 1978, 235; VersR 1978, 182; StVE § 249 Nr. 18).
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