Rechtsprechung
   BGH, 08.04.2003 - VI ZR 265/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,822
BGH, 08.04.2003 - VI ZR 265/02 (https://dejure.org/2003,822)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2003 - VI ZR 265/02 (https://dejure.org/2003,822)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2003 - VI ZR 265/02 (https://dejure.org/2003,822)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,822) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ärztlicher Kunstfehler; Einsatz des Wirkstoffs Flumazenil (Anexate) im ambulanten Bereich; Entgegenstehende deutsche Produktempfehlung; Haftung wegen Verletzung einer Überwachungspflicht; Unbemerktes Entfernen des sedierten Patienten aus Krankenhaus; Erhebliche ...

  • blutalkohol PDF, S. 326

    Ärztliche Sicherstellungspflicht gegenüber einem in seiner Straßenverkehrstauglichkeit stark eingeschränkten Patienten

  • Judicialis

    BGB § 823 Aa

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Arzt muss den bei ambulanter Behandlung stark sedierten Patienten an der vorzeitigen Teilnahme am Straßenverkehr hindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Beaufsichtigungspflichten des Arztes bei starker Sedierung eines ambulant behandelten Patienten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - "Verwahrung" eines Patienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Sedierung bei ambulanter Behandlung und Straßenverkehr

  • IWW (Kurzinformation)

    Erhöhte Überwachungspflichten für den Chefarzt bei Sedierung im Rahmen einer ambulanten Behandlung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arztpflichten bei starker Sedierung des Patienten

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Arzt muss ruhig gestellten Patienten beobachten lassen; Arzthaftungsrecht, Medizinrecht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sedierter Patient büchst aus und verunglückt auf der Heimfahrt mit dem Auto tödlich: Arzthaftung?

Besprechungen u.ä. (2)

  • arztrecht.org PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftung beim Tod sedierter Patienten (Prof. Dr. med. Uwe Schulte-Sasse, RA Dr. Bernhard Debong; ArztR 2005, 116)

  • aerzteblatt.de (Kurzanmerkung)

    Perversion eines "mündigen Patienten"

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2309
  • MDR 2003, 989
  • VersR 2003, 1126
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.06.2000 - VI ZR 377/99

    Sorgfaltspflichten in psychiatrischer Klinik

    Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 265/02
    Dies rechtfertigt es, die Pflicht zum Schutz des Patienten vor einer Schädigung, die diesem wegen seiner Krankheit durch ihn selbst droht, auf das Erforderliche und das für das Krankenhauspersonal und die Patienten Zumutbare zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99 - VersR 2000, 1240, 1241; BGH, Urteil vom 23. September 1993 - III ZR 107/92 - VersR 1994, 50, 51).

    Unter solchen Umständen gewinnt auch für die Pflicht zur Patientensicherung bzw. Patientenüberwachung der für den Inhalt von Verkehrssicherungspflichten geltende Grundsatz in erhöhtem Maß an Bedeutung, daß derjenige, der Gefahrenquellen schafft oder verstärkt, auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Gefährdeten, hier des Patienten, treffen muß (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99 - VersR 2000, 1240, 1241).

  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 265/02
    Bei einer solchen ambulanten Behandlung ist auch der behandelnde beamtete Krankenhausarzt grundsätzlich selbst Haftungsschuldner, so daß er sich nicht auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 366 ff.; BGHZ 120, 376, 380 ff.; BGHZ 124, 128, 131 ff.).
  • BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91

    Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer

    Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 265/02
    Bei einer solchen ambulanten Behandlung ist auch der behandelnde beamtete Krankenhausarzt grundsätzlich selbst Haftungsschuldner, so daß er sich nicht auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 366 ff.; BGHZ 120, 376, 380 ff.; BGHZ 124, 128, 131 ff.).
  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 107/92

    Sorgfaltspflichten gegenüber suizidgefährdeten Patienten in psychiatrischem

    Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 265/02
    Dies rechtfertigt es, die Pflicht zum Schutz des Patienten vor einer Schädigung, die diesem wegen seiner Krankheit durch ihn selbst droht, auf das Erforderliche und das für das Krankenhauspersonal und die Patienten Zumutbare zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99 - VersR 2000, 1240, 1241; BGH, Urteil vom 23. September 1993 - III ZR 107/92 - VersR 1994, 50, 51).
  • BGH, 08.10.1985 - VI ZR 114/84

    Selbsttötungsversuch während stationärer Behandlung

    Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 265/02
    Eine solche (auch nur teilweise) Schadenszurechnung scheidet daher aus, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens dem Beklagten allein oblag (vgl. Senatsurteil BGHZ 96, 98 ff.).
  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 171/86

    Vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten

    Auszug aus BGH, 08.04.2003 - VI ZR 265/02
    Bei einer solchen ambulanten Behandlung ist auch der behandelnde beamtete Krankenhausarzt grundsätzlich selbst Haftungsschuldner, so daß er sich nicht auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 366 ff.; BGHZ 120, 376, 380 ff.; BGHZ 124, 128, 131 ff.).
  • OLG Köln, 31.08.2007 - 20 U 175/06

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfall in einer

    Eine solche (auch nur teilweise) Schadenszurechnung scheidet daher nach der Rechtsprechung aus, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens dem Schädiger allein oblag (BGH NJW 2003, 2309, 2311).

    Von einer alleinigen Verantwortung der Beklagten für die Sicherheit des Klägers kann anders als in dem der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 2309) zugrunde liegenden Fall, in welchen der Geschädigte die Selbstgefährdung unter dem sedierenden Einfluss von Medikamenten vorgenommen hat, nicht ausgegangen werden.

  • OLG Oldenburg, 23.09.2010 - 5 U 111/10

    Pflichten des Krankenhausträgers nach Sedierung eines Patienten mit dem

    (a) Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, die Einschätzung des Sachverständigen, unter den konkreten Umständen habe es sich bei der Dosis von 10 mg Midazolam um eine verhältnismäßig hohe Dosis gehandelt, sei durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2003, Az.: VI ZR 265/02, NJW 2003, S. 2309 ff. widerlegt.

    Die der Beklagten obliegende Fürsorgepflicht hätte es erfordert, die Klägerin weiterhin zu überwachen, und zwar unabhängig davon, ob die von der Beklagten zitierte Leitlinie, die eine solche Überwachung ausdrücklich verlangt, im Zeitpunkt des Unfalls bereits veröffentlicht war oder nicht (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2309, 2311).

  • OLG Brandenburg, 11.10.2007 - 12 U 24/07

    Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der an einem Verkehrsunfall

    Bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung war auf die veröffentlichten Tabellen (vgl. DAR 2005, S. 1 ff) abzustellen, wobei wegen des Alters des Fahrzeuges von über zehn Jahren eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen war (vgl. auch OLG Hamm r+s 2004, S. 168).
  • LG Hildesheim, 09.01.2015 - 4 O 170/13

    Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag in Bezug

    Aufgrund der unstreitig bestehenden Möglichkeit eines Gedächtnisverlusts nach Verabreichung des sedativen Medikaments Dormicum ist der für den Inhalt von Verkehrssicherungspflichten geltende Grundsatz von Bedeutung, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft oder verstärkt auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Gefährdeten, hier der Patientin, treffen muss (BGH NJW 2003, 2309, Urteil vom 8.4.2003, Az. VI ZR 265/02; BGH, Urteil vom 20.06.2000, Az.: VI ZR 377/99; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2010, Az.: 5 U 111/10).
  • LG Wuppertal, 13.02.2004 - 3 O 270/03

    Schutzpflichten bei tatsächlicher Übernahme der Pflege und Betreuung

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zuletzt zutreffend ausgeführt (U. v. 20.11.03, I - 15 U 31/03), das entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Arzt- und Krankenhaushaftung auch den Betreiber eines Pflegeheims aufgrund des Heimvertrages und der tatsächlichen Übernahme der Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Heimbewohner die Pflicht trifft, diese vor vermeidbaren - auch durch eigenes Verhalten der Pflegebedürftigen verursachten - Gefahren zu schützen, die diesen aufgrund der ihre Pflegebedürftigkeit begründenden körperlichen oder geistigen Einschränkungen drohen (vgl. BGH NJW 2000, 3425; NJW 2003, 2309).

    Für Patienten einer offenen Abteilung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat der BGH in NJW 2003, 2309 in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine lückenlose Überwachung und Sicherung, die jede noch so fern liegende Gefahrenquelle ausschalten könne, im allgemeinen nicht möglich sei.

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2003 - 15 U 31/03

    Haftung des Betreibers eines Pflegeheims für körperliche Schäden, die eine schwer

    Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Arzt- und Krankenhaushaftung trifft auch den Betreiber eines Pflegeheims aufgrund des Heimvertrags und der tatsächlichen Übernahme der Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Heimbewohner die Pflicht, diese vor vermeidbaren - auch durch eigenes Verhalten der Pflegebedürftigen verursachten - Gefahren zu schützen, die diesen aufgrund der ihre Pflegebedürftigkeit begründenden körperlichen oder geistigen Einschränkungen drohen (vgl. BGH, Urteil v. 20.6.2000 , VI ZR 377/99 jurisweb S. 2 = NJW 2000, 3425 zur Verkehrssicherungspflicht in einem psychiatrischen Krankenhaus; BGH, Urteil v. 8.4.2003, VI ZR 265/02 jurisweb S. 3 = NJW 2003, 2309 zur Überwachungspflicht bezüglich eines bei einer ambulanten Behandlung sedierten Patienten; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 27.09.2007 - 12 W 2/07

    Prozesskostenhilfebewilligung für eine Verkehrsunfallklage: Stillschweigender

    Bei der Bemessung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung war auf die veröffentlichten Tabellen (vgl. DAR 2003, S. 1 ff) abzustellen, wobei wegen des Alters des Fahrzeuges von über zehn Jahren eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen war (vgl. auch OLG Hamm r+s 2004, S. 168).
  • OLG Jena, 04.07.2018 - 7 U 402/15

    Ärztin haftet nicht für übersehene Meningokokken-Infektion eines Kindes

    Zudem verkenne das Landgericht, dass sich eine Haftung der Beklagten bereits daraus ergebe, dass sie die Eltern des Klägers nicht darauf hingewiesen habe, dass der Kläger kontinuierlich zu beobachten ist und dies insbesondere auch nachts zu erfolgen hat (Handbuch des Fachanwalts, Medizinrecht, 3. Auflage, Kapitel 4, Rn 289 ff.; OLG Koblenz, Urteil v. 24.08.1999, Az. 3 U 1078/95; BGH, Urteil v. 08.04.2003, Az. VI ZR 265/02).
  • OLG Hamm, 15.09.2004 - 3 U 119/04

    Behandlungsfehler wegen fehlender Hinwirkung auf eine Ruhigstellung nach einer

    Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, daß dem Krankenhausträger auch eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Patienten vor einer Schädigung obliegt, die ihm wegen einer Krankheit durch ihn selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses droht (vgl. BGH VersR 2000, 1240; 1994, 50; NJW 2003, 2309; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 211).
  • VG Berlin, 23.05.2012 - 90 K 1.10
    Doch auch dieses Verhalten war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht grob fehlerhaft (zu den Anforderungen an die Überwachung stark sedierter Patienten vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 2003 - VI ZR 265/02 - bei juris).
  • BerG Heilberufe Berlin, 23.05.2012 - 90 K 1.10

    Freispruch vom Vorwurf eines Berufsvergehens

  • AG Bremen, 20.05.2008 - 12 C 55/08
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht