Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1986 - VI ZR 269/85   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
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    Zulässigkeit der plakativen Einblendung eines Etiketts während einer Fernsehberichterstattung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässigkeit der plakativen Einblendung des Etiketts eines formaldehydhaltigen Desinfektionsmittels mit Firmenschlagwort in ARD Tagesschaubericht über Schließung von Kindergärten ohne Herstellung eines Ursachenzusammenhangs

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1987, 2746
  • ZIP 1987, 397
  • MDR 1987, 487
  • GRUR 1987, 187
  • VersR 1987, 184
  • WM 1987, 222
  • afp 1987, 411



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07  

    Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch" zulässig?

    a) Ein Gewerbetreibender muss eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen (Senatsurteile BGHZ 138, 311, 320; vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185 und vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446).

    Eine unzulässige Anprangerung wäre hier insbesondere anzunehmen, wenn der Beklagte die Produkte der Unternehmen der Klägerin ohne jeden sachlichen Anlass in der geschehenen Weise herausgestellt hätte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97  

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Das Berufungsgericht hat insoweit nicht beachtet, daß ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muß (Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185) und daß bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (Senatsurteil vom 14. Januar 1969 - VI ZR 196/67 - VersR 1969, 352, 353 m.w.N.).
  • BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04  

    Münchener Trabrennbahn

    Er muß kritische Berichte ertragen, solange diese der Wahrheit entsprechen (BGHZ 36, 77, 80 ff.; BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 269/85, NJW 1987, 2746; BGHZ 138, 311, 320).
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  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06  

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

    Soweit Kritik an seiner geschäftlichen Tätigkeit geübt wird, müsste diese ohnehin nach den Grundsätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung für die grundsätzlich zulässige Kritik an gewerblichen bzw. geschäftlichen Leistungen aufgestellt worden sind (Senatsurteile BGHZ 138, 311, 320; vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185 und vom 29. Januar 2002, - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vgl. auch BVerfGE 99, 185, 196 f. = NJW 1999, 1322, 1324).
  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 53/91  

    Beeinträchtigung durch Fernsehberichterstattung

    (b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde in den Sendungen des Beklagten gegenüber der Klägerin der Vorwurf einer Beteiligung an der Bestechung aber auch nicht durch das Zusammenwirken von Bild und gesprochenem Wort erhoben, das bei Fernsehberichten dieser Art den Aussagegehalt bestimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185).
  • OLG Rostock, 21.03.2001 - 2 U 55/00  

    Veröffentlichung eines "Schuldnerspiegels" im Internet

    Auch ein Gewerbetreibender muss kritische, anprangernde Berichte über seine Leistungen grundsätzlich hinnehmen (BGH NJW 1987, 2746 - Formaldehyd - GRUR 1969, 604 - Kredithaie -).
  • LG Berlin, 06.09.2007 - 27 S 4/07  

    Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentumsverwalters gegen eine kritische

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es den Medien ferner gestattet, wenn sie sich mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ihre Darstellung auch durch Namensnennung zu verdeutlichen (BGH, NJW 1987, 2746/2747; Prinz/Peters, a. a. O., S. 175).

    Wie bereits ausgeführt ist es den Medien ferner gestattet, wenn sie sich mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ihre Darstellung auch durch Namensnennung zu verdeutlichen (BGH, NJW 1987, 2746/2747; Prinz/Peters, a. a. O., S. 175).

  • LG Düsseldorf, 08.03.2006 - 12 O 596/05  
    Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs ist vor dem Hintergrund der nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen (BGH, GRUR 1987, 187, 188).

    Da Presse und Fernsehen darauf angewiesen sind, ihre Berichterstattung ins Bild zu setzen und die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ihnen hierbei weitgehende Freiheit verbürgt, ist den Gerichten besondere Zurückhaltung bei der Aufgaben von Auflagen an die (Bild-)Berichterstattung von Presseorganen aufgegeben (BGH, GRUR 1987, 187, 188).

  • OLG Stuttgart, 03.05.2001 - 1 U 95/00  

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung durch Veröffentlichung einer

    Angesichts der tatsächlichen Feststellungen von gravierendem Gewicht durfte vorliegend dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden vor den Interessen der Klägerin (vgl. zur Abwägung BGHZ 143, 199 ff; BGH WM 1994, 992, 995; NJW 1987, 2746).
  • OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11  

    Veröffentlichung von E-Mails aus dem Dachverband der Deutschen Burschenschaften:

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, ist es in einem solchen Fall Medien gestattet, wenn sie sich mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ihre Darstellung auch durch Namensnennungen zu verdeutlichen (BGH NJW 1987, 2746, 2747).
  • BayObLG, 13.06.1990 - AR 1 Z 56/90  

    PflVG § 3; RechtsanwendungsV0 vom 7.12.1942; StVG § 20; ZPO §

  • LG Köln, 01.09.2004 - 28 O 238/04  
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