Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1969 - VI ZR 284/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,1187
BGH, 24.06.1969 - VI ZR 284/67 (https://dejure.org/1969,1187)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1969 - VI ZR 284/67 (https://dejure.org/1969,1187)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1969 - VI ZR 284/67 (https://dejure.org/1969,1187)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1969,1187) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1667
  • MDR 1969, 998
  • VersR 1969, 897
  • DB 1969, 1345
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 24.06.1969 - VI ZR 284/67
    b) Dieser Beurteilung liegt die zutreffende Auffassung zugrunde, daß die von der Klägerin erbrachte Leistung nicht auf den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen anzurechnen ist« Die Leistungen der Klägerin dienten der wirtschaftlichen Besserstellung der Hinterbliebenen beim Tode ihres Ernährers .Nach ihrem Sinn sollte ein anderer, hier der zum Schadensersatz verpflichtete Beklagte, aus der Erfüllung dieser Verpflichtung keinen Vorteil gewinnen (vgl. BGHZ 10, 107; 13, 360, 363; BGH Urteil vom 5« Februar 1963 - VI ZR 33/62 = IM BGB § 249 (Ob) Er. 11 m.w.H.; Selb, Karlsruher Forum 1964 S. 9).

    Daß die leistungspflicht der Klägerin hier auf tarifvertraglicher Bestimmung beruht, erheischt keine andere Wertung (vgl. RGZ 153? 264, 265; BGHZ 10, 107; Thiele AcP 167, 195, 228/229)" Die Ansicht dos Berufungsgerichts beruht des weiteren auf der Annahme, daß die Hinterbliebenen ihre Ansprüche gegen den Schädiger für den Zeitraum, für den die Leistungen der Klägerin bestimmt waren, trotz des § 400 BGB wirksam abgetreten haben, was die Klägerin verlangen konnte (vgl. BGHZ 13, 560, 366; über die gebotene Einschränkung vgl.; Marschall von Bieberstein, Reflex schäden und Regreßrechte 1967 S. 228).

  • BGH, 27.04.1965 - VI ZR 124/64

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens eines vorübergehend

    Auszug aus BGH, 24.06.1969 - VI ZR 284/67
    Sie übersieht, daß sie mangels eigener Forderungen auf die kraft Abtretung über gegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen beschränkt ist (vgl. BGHZ 43, 378, 382).
  • BGH, 05.02.1963 - VI ZR 33/62

    Erwerbsschaden des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 24.06.1969 - VI ZR 284/67
    b) Dieser Beurteilung liegt die zutreffende Auffassung zugrunde, daß die von der Klägerin erbrachte Leistung nicht auf den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen anzurechnen ist« Die Leistungen der Klägerin dienten der wirtschaftlichen Besserstellung der Hinterbliebenen beim Tode ihres Ernährers .Nach ihrem Sinn sollte ein anderer, hier der zum Schadensersatz verpflichtete Beklagte, aus der Erfüllung dieser Verpflichtung keinen Vorteil gewinnen (vgl. BGHZ 10, 107; 13, 360, 363; BGH Urteil vom 5« Februar 1963 - VI ZR 33/62 = IM BGB § 249 (Ob) Er. 11 m.w.H.; Selb, Karlsruher Forum 1964 S. 9).
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Auszug aus BGH, 24.06.1969 - VI ZR 284/67
    b) Dieser Beurteilung liegt die zutreffende Auffassung zugrunde, daß die von der Klägerin erbrachte Leistung nicht auf den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen anzurechnen ist« Die Leistungen der Klägerin dienten der wirtschaftlichen Besserstellung der Hinterbliebenen beim Tode ihres Ernährers .Nach ihrem Sinn sollte ein anderer, hier der zum Schadensersatz verpflichtete Beklagte, aus der Erfüllung dieser Verpflichtung keinen Vorteil gewinnen (vgl. BGHZ 10, 107; 13, 360, 363; BGH Urteil vom 5« Februar 1963 - VI ZR 33/62 = IM BGB § 249 (Ob) Er. 11 m.w.H.; Selb, Karlsruher Forum 1964 S. 9).
  • BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66

    Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf einen öffentlichen Versorgungsträger bei

    Auszug aus BGH, 24.06.1969 - VI ZR 284/67
    Im übrigen wird nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Schädiger gerade nicht dadurch entlastet, daß die Klägerin den Hinterbliebenen die Versorgungsleistungen erbringt" Auch geschieht dem Anliegen, das mit der lei stung der Klägerin verfolgt wird, nämlich die Hinterbliebenen eines Angestellten günstig zu stellen, gerade kein Abbruch" In Erage steht lediglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Leistungen endgültig den Drittloistenden (Klägerin) oder den Schädiger belasten" Die Abgrenzung folgt hier aus dem Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber den Hinterbliebenen" Mach §§ 844 Abs" 2, 249 BGB hat er deren Unterhaltsschaden zu ersetzen" Br hat Schadensersatz in soweit zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre" Absustellen ist somit dar auf, welche Ansprüche sie gegen ihren Ernährer bei desgehabt hätten" Auf dieser Grundlage berechnet sich der Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen nach den Ausführungen zu c )" I>ie Hinterbliebenen können nur Ersatz dieses Unterhaltsschadenssnicht aber in ihrer Person etwa später erwachsener Schäden fordern« Auch im Bereich der legalzession kommt es für Grund und Höhe des Hechtsübergangs darauf an? welche Ansprüche den Hinterbliebenen nach § 844 Abs« 2 BGB gegen den Schädiger zustehen" Nur sie gehen - bis zur Höhe der kongruent erbrachten oder zu erbringenden Leistungen - auf den Dr ittlei stenden über und bestimmen damit aus der Person der geschädigten Hinterbliebenen und nicht des Regreßberechtigten den Umfang des Übergangs (vgl« BGH Urteil vom 13. Juni 1966 - VI ZR 8/66 - zu II 3 d = VorsR 1967 s 902; Wussow UHR 9. Aufl. Tz 1596).
  • BGH, 14.04.1961 - VI ZR 147/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.06.1969 - VI ZR 284/67
    Der zu ihren Gunsten nach § 844 Ab3" 2 BGB begründete Anspruch auf Ersatz ihres wegen ünterhaltsverlusts entstandenen Schadens bemißt sich in der Höhe danach, welche Beträge seines Einkommena der Ernährer, wenn er am neben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsbereohtigton Angehörigen denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den farailienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten (BUH Urteil vom 14. April 1961 - VI ZR 147/60 « VersR 1961, 543)o Hiersu stellt das Berufungsgericht unangefochten fest, daß der Ehemann unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten für seine Ehefrau und Tochter monatlich 550 DH, für den hier in Frage stehenden Zeitraum von 2 1/2 Monaten mithin 1.375 DH hätte aufwenden müssen.
  • BGH, 17.12.2002 - VI ZR 271/01

    Ersatz von Beihilfeaufwendungen

    In einem solchen Fall bestimmt sich die Ersatzpflicht des Schädigers nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, die die Hinterbliebenen gegen ihren Ernährer bei dessen Fortleben gehabt hätten (Senatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 284/67 - VersR 1969, 897, 898).
  • BGH, 29.11.1977 - VI ZR 177/76

    Anrechnung des Sterbegeldes auf den Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts

    Dies berührt aber die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Schädiger nicht, geht diesem demnach nichts an (so der erkennende Senat in BGHZ 7, 30, 49 [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51]; auch BGHZ 10, 107 undUrteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 284/67 - VersR 1969, 897).
  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 155/84

    Umfang des Ersatzanspruchs des Dienstherrn aus übergegangenem Recht wegen Tötung

    Die Ersatzpflicht der Beklagten nach § 844 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, die die Hinterbliebenen des O. gegen ihren Ernährer bei dessen Fortleben gehabt hätten (Senatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 284/67 - VersR 1969, 897, 898).
  • BGH, 14.01.1971 - III ZR 107/67

    Schadenersatzpflicht; Unterhaltsanspruch; Lebenshaltung;

    Andererseits ist gegenüber dem erstgerichtlichen Urteil zu bemerken, daß für die Berechnung des Anspruches aus § 844 Abs. 2 BGB entscheidend ist, welchen Unterhalt die Hinterbliebenen von ihrem Ernährer bei dessen Fortleben hätten fordern können, nicht aber, welchen Unterhalt sie tatsächlich bezogen hätten (Urteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 284/67 = LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 30 = NJW 1969, 1667).
  • OLG Saarbrücken, 13.02.1976 - 3 U 23/75

    Beweispflicht des Beschuldigten für das Mitverschulden eines Dritten;

    Der Schaden bemißt sich in der Höhe vielmehr danach, welche Beträge seines Einkommens der Verstorbene, wenn er am Leben geblieben wäre, hatte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den familienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten (BGH NJW 1971, 137; 1969, 1667; OLG Stuttgart VersR 1969, 720).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.1985 - 14 U 189/84
    Für die Höhe dieser Ansprüche ist maßgebend, welche Unterhaltsrechte die hinterbliebenen Kinder nach den familienrechtlichen Vorschriften gegen ihre verstorbene Mutter bei deren Fortleben gehabt hätten (BGH NJW 1969, 1667).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht