Rechtsprechung
BGH, 29.05.1990 - VI ZR 298/89 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Unterlassungsanspruch - Sozialer Geltungsanspruch - Öffenlichkeit - Vermögensrechtlicher Natur - Berufsehre - Medizinjournalist
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Medizinjournalist
§ 546 Abs. 1 ZPO a.F.
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 546 Abs. 1
Zur vermögensrechtlichen Natur von Unterlassungsansprüchen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 546 Abs. 1
Rechtsmittelbeschwer bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Abgrenzung vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Unterlassungsansprüche - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 1276
- MDR 1991, 39
- GRUR 1990, 1055
- VersR 1991, 202
- afp 1990, 209
- JR 1991, 242
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.12.1980 - VI ZR 308/79
Tagebuch der Anne Frank
Auszug aus BGH, 29.05.1990 - VI ZR 298/89
Die Berufung der Revision auf das Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 308/79 - NJW 1981, 2062 [BGH 16.12.1980 - VI ZR 308/79] geht fehl. - BGH, 30.05.1974 - VI ZR 199/72
Negatorisches Klagebegehren - Vermögensrechtliche Natur - Persönlichkeitsrecht
Auszug aus BGH, 29.05.1990 - VI ZR 298/89
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll; vermögensrechtliche Reflexwirkungen der Behauptungen bleiben außer Betracht (Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - VersR 1974, 1024 = NJW 1974, 1470; st. Rsp.).
- BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93
Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen
9 1. Allerdings sind Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Widerruf, die die soziale Geltung des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076 sowie Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - VersR 1991, 202; vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615). - OLG Köln, 20.05.2021 - 18 U 17/20
Duldung von Unterfangungsarbeiten; Arbeiten im Erdreich
- BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90
Zulässigkeit einer Streitwertrevision in einer nicht vermögensrechtlichen …
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers nicht vermögensrechtlicher Art. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es der Partei in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; vermögensrechtliche Reflexwirkungen der Behauptungen bleiben außer Betracht (s. etwa Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - VersR 1974, 1024 m.w.N. und zuletzt Senatsbeschluß vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).Wie der Senat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1990 (aaO) ausgeführt hat, macht dies allein den Anspruch auf Unterlassung bzw. Widerruf jedoch nicht zu einem vermögensrechtlichen.
- OLG Frankfurt, 21.12.2011 - 19 W 67/11
Streitwert bei Unterlassungsklage, die auf Persönlichkeitsrechtsverletzung …
Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur, auch wenn es um die Berufsehre des Verletzen geht; vermögensrechtliche Reflexwirkungen der Behauptungen bleiben außer Betracht (BGH, Beschl. v. 29.05.1990, VI ZR 298/89, Rn. 10 m.w.N., juris). - OLG Stuttgart, 12.12.2019 - 2 U 23/19
Low Carb-Spaghetti - Zulässigkeit einer Werbung für Spaghetti mit "Low Carb" - …
Die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch stellt eine solche vermögensrechtliche Streitigkeit dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89, juris Rn. 11). - LG Kiel, 02.04.2009 - 7 S 72/08
Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung: Klage auf Ersatz …
Deshalb mag sich der Kläger vorliegend auch nur in seiner sog. Berufsehre, von der mitunter auch in gerichtlichen Entscheidungen die Rede ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1276 - 1277), verletzt sehen. - BGH, 24.10.1990 - XII ZR 112/89
Johanniter; Namensschutz für ein alkoholisches Getränk bei langjähriger Duldung …
Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht indessen von der vermögensrechtlichen Natur eines Begehrens bereits dann aus, wenn sich aus dem Vorbringen oder besonderen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise zumindest auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. BGHZ 89, 198, 200 …sowie Urteile vom 27. Januar 1987 - VI ZR 20/86 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Unterlassung 1 und vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von abgeurteilten …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nichtvemögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen bleiben dabei außer Betracht (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - NJW-RR 1990, 1276, 1277 und vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - NJW 1991, 847). - BGH, 17.10.1995 - VI ZR 352/94
Statthaftigkeit der Revison bei Klage auf Unterlassung und zu deren Sicherung und …
Diese sind grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger, in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteilevom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076 undvom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 [BGH 28.06.1994 - VI ZR 252/92]; Senatsbeschlüssevom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - VersR 1991, 202;vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 undvom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615) [BGH 16.02.1993 - VI ZR 127/92]. - BGH, 18.04.1991 - I ZR 39/91
"Vermögensrechtlicher Anspruch"; Zulässigkeit einer Streitwertrevision bei …
Zwar ist ein Klagebegehren bereits dann vermögensrechtlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise zumindest auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll; vermögensrechtliche Reflexwirkungen bleiben jedoch außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.1990 VI ZR 298/89, GRUR 1990, 1055 - Medizinjournalist;… Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157 [BGH 24.10.1990 - XII ZR 112/89] - Johanniter-Bier; Beschl. v.06.11.1990 - VI ZR 117/90, NJW 1991, 847). - OLG München, 10.11.1992 - 21 W 2023/92
Streitwert bei inhaltsgleichem Unterlassungsanspruch gegen mehrere Beklagte