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Rechtsprechung
   BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,32855
BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18 (https://dejure.org/2021,32855)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2021 - VI R 30/18 (https://dejure.org/2021,32855)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2021 - VI R 30/18 (https://dejure.org/2021,32855)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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  • Bundesfinanzhof

    EStG § 13, EStDV § 7 Abs 1, AO § 163, AO § 227, EStG § 6 Abs 3, ErbbauV § 1, ErbbauV §§ 1 ff, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 4 Abs 1, EStG VZ 2012
    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

  • rechtsinformationen.bund.de

    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 EStG 2009, § 7 Abs 1 EStDV 1981, § 163 AO, § 227 AO, § 6 Abs 3 EStG 2009
    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken; Voraussetzungen der Zurechnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13 ; EStDV a.F. § 7 Abs. 1
    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

  • rechtsportal.de

    EStG § 13 ; EStDV a.F. § 7 Abs. 1
    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestellung von Erbbaurechten - und die Grundstücksentnahme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke - und die (Teil-)Betriebsaufgabe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auseinandersetzung einer bäuerlichen Erbengemeinschaft - und die Betriebsaufgabe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entnahme bei Erbbaurechtsbestellung und Bebauung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe
    Betriebsaufgabe
    Realteilung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft
    Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 EStG
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
    Keine Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze
    Erbbaurechte
    Land- und Forstwirtschaft
    Zuordnung von Grundstücken
    Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen
    Nutzungsänderungen
    Allgemeine Grundsätze
    Gesamtrechtsnachfolge

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 4 Abs 1
    Landwirtschaft, Betriebsgrundstück, Erbbaurecht, Entnahme, Nutzungsänderung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 ; EStG § 4 Abs 1

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 273, 6
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (30)

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

    Auszug aus BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18
    Rn. 34 b) Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verlieren diese Eigenschaft nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb (BFH-Urteil vom 31.01.1985 - IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 2.a).

    Dazu reicht auch ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird (BFH-Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 2.a, m.w.N.).

    Der Entnahmewille muss auf die (künftige) Nutzung des Wirtschaftsguts für private Zwecke im privaten Bereich gerichtet sein; nicht erforderlich ist hingegen ein Wille zur Gewinnverwirklichung oder auch nur das Bewusstsein einer solchen Gewinnverwirklichung und eine ungefähre Vorstellung über ihr Ausmaß (BFH-Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 2.a).

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18
    Solche Grundstücke bleiben bis zu einer Entnahme (geduldetes --gewillkürtes--) Betriebsvermögen, sofern nicht die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs derart verändert, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22.08.2002 - IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c).

    Ebenso ist der BFH von (geduldetem) Betriebsvermögen ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt ein zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das etwa 2, 5 % der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäusern bebaute (BFH-Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 2.) oder wenn er 13 Wohneinheiten auf 0, 525 % der Gesamtfläche errichtete (…BFH-Urteil vom 25.11.2004 - IV R 51/03, BFH/NV 2005, 547, unter II.3.).

    Soweit der IV. Senat des BFH in diesem Zusammenhang einen Vergleich der Erträge aus den verschiedenen Nutzungen und weitere Abgrenzungskriterien angesprochen hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3., und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c), waren diese Erwägungen für die jeweiligen Entscheidungen nicht tragend.

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18
    Bei entgeltlich zur Nutzung überlassenen Grundstücken, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs gehören (s. BFH-Urteil vom 10.12.1992 - IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2.), ist das Vorliegen von Betriebsvermögen auch dann nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist.

    Rn. 37 Als unschädlich hat der BFH hiernach insbesondere die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten und die anschließende Bebauung durch die Erbbauberechtigten mit privaten Wohnhäusern angesehen, wenn die endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von nicht mehr als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betraf, auch wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwogen (BFH-Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3.).

    Soweit der IV. Senat des BFH in diesem Zusammenhang einen Vergleich der Erträge aus den verschiedenen Nutzungen und weitere Abgrenzungskriterien angesprochen hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3., und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c), waren diese Erwägungen für die jeweiligen Entscheidungen nicht tragend.

  • BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen …

    Auszug aus BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18
    Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (BFH-Urteil vom 14.05.2009 - IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, unter II.1.a aa).

    Rn. 36 bb) Durch eine bloße Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach ständiger Rechtsprechung ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen indessen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, unter II.1.a cc).

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18
    Wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (s. BFH-Urteile vom 15.10.1987 - IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, und IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28.11.1991 - IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, sowie BFH-Beschluss vom 14.11.1990 - IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591), hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere --wie im Streitfall-- in Verpachtungsfällen, letztlich von den Absichten des Steuerpflichtigen ab (…BFH-Urteil vom 02.03.1995 - IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).

    Rn. 26 Aus Beweisgründen konnte die Absicht der Betriebseinstellung auch schon vor Einführung des § 16 Abs. 3b EStG grundsätzlich nur bei einer entsprechenden unmissverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (…BFH-Urteile vom 23.02.1989 - IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und in BFH/NV 1996, 110; Senatsbeschluss vom 11.05.2017 - VI B 105/16, Rz 8).

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18
    Wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (s. BFH-Urteile vom 15.10.1987 - IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, und IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260;… vom 28.11.1991 - IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, sowie BFH-Beschluss vom 14.11.1990 - IV B 129/90, BFH/NV 1991, 591), hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere --wie im Streitfall-- in Verpachtungsfällen, letztlich von den Absichten des Steuerpflichtigen ab (BFH-Urteil vom 02.03.1995 - IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).

    Rn. 26 Aus Beweisgründen konnte die Absicht der Betriebseinstellung auch schon vor Einführung des § 16 Abs. 3b EStG grundsätzlich nur bei einer entsprechenden unmissverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (…BFH-Urteile vom 23.02.1989 - IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219; in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und in BFH/NV 1996, 110; Senatsbeschluss vom 11.05.2017 - VI B 105/16, Rz 8).

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung …

    Auszug aus BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18
    Das gilt auch für die (parzellenweise) Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17.05.2018 - VI R 73/15, Rz 26, m.w.N.).

    Rn. 33 Im Streitfall wurde der landwirtschaftliche Betrieb im Zuge der Erbauseinandersetzung indessen nicht zerschlagen, sondern im Ganzen gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung a.F. (EStDV), nunmehr § 6 Abs. 3 EStG, auf DV übertragen (s. dazu Senatsurteil vom 17.05.2018 - VI R 73/15, Rz 40).

  • BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17

    Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten …

    Auszug aus BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18
    Rn. 23 Die mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden, norminterpretierenden Erlasse der Finanzverwaltung (koordinierter Erlass der Finanzminister der Länder vom 28.12.1964, BStBl II 1965, 5; koordinierter Ländererlass vom 17.12.1965, BStBl II 1966, 34) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern; sie sind insbesondere nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (BFH-Urteil vom 08.03.2007 - IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II.5., und Senatsurteil vom 12.03.2020 - VI R 35/17, Rz 14 und 15, m.w.N.).

    Ob der Streitfall unter den Anwendungsbereich dieser Verfügung fällt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist --wie das FG zutreffend entschieden hat-- in einem gesonderten Billigkeitsverfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227 der Abgabenordnung zu klären (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1640, unter II.1.c, und Senatsurteil vom 12.03.2020 - VI R 35/17, Rz 16 ff.).

  • BFH, 08.03.2007 - IV R 57/04

    Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Verpächterwahlrecht auch für …

    Auszug aus BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18
    Rn. 23 Die mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden, norminterpretierenden Erlasse der Finanzverwaltung (koordinierter Erlass der Finanzminister der Länder vom 28.12.1964, BStBl II 1965, 5; koordinierter Ländererlass vom 17.12.1965, BStBl II 1966, 34) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern; sie sind insbesondere nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (BFH-Urteil vom 08.03.2007 - IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II.5., und Senatsurteil vom 12.03.2020 - VI R 35/17, Rz 14 und 15, m.w.N.).

    Ob der Streitfall unter den Anwendungsbereich dieser Verfügung fällt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist --wie das FG zutreffend entschieden hat-- in einem gesonderten Billigkeitsverfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227 der Abgabenordnung zu klären (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1640, unter II.1.c, und Senatsurteil vom 12.03.2020 - VI R 35/17, Rz 16 ff.).

  • FG Münster, 26.04.2018 - 6 K 4135/14

    Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung ehemals landwirtschaftlich genutzter …

    Auszug aus BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.04.2018 - 6 K 4135/14 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 14 Das Finanzgericht (FG) wies die im Anschluss von IV erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1362 veröffentlichten Gründen ab.

  • BFH, 16.11.2017 - VI R 63/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher …

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 66/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung …

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes …

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 7/07

    Betriebsaufgabe auf Grund Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen

  • BFH, 22.09.2004 - III R 9/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA - …

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 19/13

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung der Grundstücke auf …

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03

    Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur "Zwangsentnahme" führen

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 16/10

    Kein landwirtschaftlicher Betrieb bei unentgeltlicher Überlassung …

  • BFH, 23.10.2019 - VI R 25/17

    Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem Landtausch

  • BFH, 11.05.2017 - VI B 105/16

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Betriebsaufgabe

  • BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall …

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher …

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem …

  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen - …

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 7/08

    Keine Rücklagenübertragung auf Abfindungsgrundstücke im Flurbereinigungsverfahren

  • BFH, 02.06.2006 - IV B 3/05

    LuF; Betriebsaufgabe; Beweislast

  • BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03

    LuF: Bebauung mit ETW;- Entnahme

  • BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87

    Anforderungen an das Aufgeben eines Betriebes nach dem Einkommensteuergesetz

  • BFH, 14.11.1990 - IV B 129/90

    Übernahme und Bewirtschaftung eines Hofes als lebensfähigen Organismus nach dem …

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als …

  • FG Niedersachsen, 04.06.2026 - 2 K 101/23

    Einordnung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit …

    Sie werden dem Betriebsvermögen jedoch entnommen, wenn die Größe der nutzungsgeänderten Flächen 10 % der Gesamtfläche des Betriebs überschreitet (so zuletzt BFH-Urteil vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312).

    Das gilt auch für die (parzellenweise) Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 17.05.2018 - VI R 73/15, BFHE 274, 531, BStBl II 2022, 306, Rz 26; vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 22).

    Die mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden, norminterpretierenden Erlasse der Finanzverwaltung (koordinierter Erlass der Finanzminister der Länder vom 28.12.1964, BStBl II 1965, 5; koordinierter Ländererlass vom 17.12.1965, BStBl II 1966, 34) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern; sie sind insbesondere nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (…vgl. BFH-Urteile vom 08.03.2007 - IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II.5.; vom 12.03.2020 - VI R 35/17, BFH/NNV 2020, 849, Rz 14 und 15, m.w.N.; vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 23).

    Ob --wie die Klägerin geltend macht-- der landwirtschaftliche Betriebsteil unter den Anwendungsbereich dieser Verfügung fällt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens, sondern ist in einem gesonderten Billigkeitsverfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO zu klären (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 23, m.w.N.).

    Wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen, hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere -- wie im Streitfall-- in Verpachtungsfällen, letztlich von den Absichten des Steuerpflichtigen ab (…vgl. BFH-Urteile vom 02.03.1995 - IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110; vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 25, m.w.N.).

    Soweit ausnahmsweise mangels ausdrücklicher Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen wird, muss das als Aufgabeerklärung gewertete Verhalten erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass es als Folge dieser Erklärung zur Versteuerung der stillen Reserven kommt (vgl. BFH-Urteile vom 22.09.2004 - III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, unter II.1.d; vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 26).

    Dabei trifft den Steuerpflichtigen die (objektive) Feststellungslast für seine Behauptung, der Betrieb sei durch die Verpachtung der bisher selbstbewirtschafteten Flächen oder schon vorher aufgegeben worden (…vgl. BFH-Beschluss vom 02.06.2006 - IV B 3/05, BFH/NV 2006, 1652, m.w.N.; BFH-Urteil vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 26).

    In einem solchen Fall führt auch eine von der Behörde unterlassene Nachfrage, ob eine Betriebsaufgabe beabsichtigt sei, nicht zur Annahme einer Betriebsaufgabe (…vgl. BFH-Urteile vom 07.12.1995 - IV R 109/94, BFH/NV 1996, 663; vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 30).

    Erst recht kann eine Betriebsaufgabe nicht deshalb angenommen werden, weil A oder seine Rechtsnachfolger / Erwerber von den Finanzbehörden nicht zur Abgabe entsprechender Feststellungerklärungen aufgefordert worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 30).

    Solche Grundstücke bleiben bis zu einer Entnahme (geduldetes --gewillkürtes--) Betriebsvermögen, sofern nicht die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs derart verändert, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (vgl. BFH-Urteile vom 22.08.2002 - IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c; vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 36).

    Als unschädlich sieht der BFH hiernach insbesondere die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten und die anschließende Bebauung durch die Erbbauberechtigten mit privaten Wohnhäusern an, wenn die endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von nicht mehr als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betrifft, auch wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.1992 - IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3.; vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 37).

    Eine Begrenzung des Umfangs des (geduldeten) Betriebsvermögens ist jedoch dann geboten, wenn die Grundstücke eines größeren Areals infolge einer Nutzungsänderung in einer Weise umgestaltet werden, dass eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung künftig ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 39).

    Ist die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, kommt es für das Vorliegen einer Entnahmehandlung regelmäßig auch nicht auf einen Vergleich der Erträge aus der Vermögensverwaltung und der Land- und Forstwirtschaft oder auf die Anwendung anderer Abgrenzungskriterien (z.B. das Verhältnis des Werts der Flächen) an (so BFH-Urteil vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312, Rz 41 f.).

    bbb) Mit seinem Urteil vom 31.03.2021 - VI R 30/18 (BFHE 273, 6 BStBl II 2022, 312) hat der BFH unter Fortführung und Vereinfachung seiner bisherigen Rechtsprechung den aktuellen Stand der Abgrenzungsregelungen festgelegt (vgl. Gossert in Korn/Carlé/Stahl/Strahl, § 13 EStG Rz 110).

    In dem dem BFH-Urteil vom 31.03.2021 - VI R 30/18 (BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312) zugrunde liegenden Fall hatte ein Landwirt in fünf aufeinanderfolgenden Jahren (1970 bis 1974) Erbbaurechte an Grundstücken mit einer "Größe von insgesamt 9.739 qm" bestellt.

    Hierfür spricht, dass nach dem amtlichen Leitsatz des BFH-Urteils vom 31.03.2021 - VI R 30/18 (BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312) nur die "Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten (...) zur Entnahme der Grundstücke" bei Überschreitung der Unschädlichkeitsgrenze führt.

    Es ist nicht erkennbar, dass eine solche Beschränkung gesetzgeberisch oder durch die mit dem BFH-Urteil vom 31.03.2021 - VI R 30/18 (BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312) aufgestellten Maßstäbe gewollt ist.

  • FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 2130/17

    Ansatz eines Entnahmegewinns für ein Grundstück aus einem Verpachtungsbetrieb …

    Rn. 38 Mit Schriftsatz vom 4.12.2019 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung in dem vor dem BFH anhängigen Verfahren VI R 30/18 ruhen zu lassen.

    Rn. 39 Nachdem der BFH mit Urteil vom 31.3.2021 VI R 30/18 entschieden hatte, dass die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten zur Entnahme der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen führe, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs betreffe, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1.9.2021 erklärt, durch das BFH-Urteil vom 31.3.2021 VI R 30/18 sei die Rechtslage weiterhin nicht geklärt.

    Das gilt auch für die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (…ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 17.5.2018 VI R 73/15, BFH/NV 2018, 1249, Rz 26, m.w.N.; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 22).

    Wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen, hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere - wie im Streitfall - in Verpachtungsfällen, letztlich von den Absichten des Steuerpflichtigen ab (…BFH-Urteile vom 2.3.1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 25).

    Aus Beweisgründen kann die Absicht der Betriebseinstellung grundsätzlich nur bei einer entsprechenden unmissverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (BFH-Urteil vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 25 m.w.N.;… BFH-Beschluss vom 11.5.2017 VI B 105/16, BFH/NV 2017, 1172, Rz. 8).

    Rn. 76 Der sachliche betriebliche Zusammenhang wird - bei der im Streitfall vorliegenden unveränderten subjektiven Zurechnung der Wirtschaftsgüter - durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung erfordert (BFH-Urteil vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 35).

    Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (…BFH-Urteile vom 14.5.2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rz. 24; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 35).

    Die bisherige Nutzung muss sich auf Dauer so ändern, dass das Wirtschaftsgut seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird (…BFH-Urteile vom 10.11.2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334, Rz. 11;… vom 14.2.2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, Rz. 21; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 35).

    Rn. 77 Durch eine bloße Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach ständiger Rechtsprechung ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen indessen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt (…BFH-Urteile vom 14.5.2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rz. 26; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 36).

    Bei entgeltlich zur Nutzung überlassenen Grundstücken, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs gehören, ist das Vorliegen von Betriebsvermögen auch dann nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist (BFH-Urteil vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 36).

    Solche Grundstücke bleiben bis zu einer Entnahme (geduldetes - gewillkürtes -) Betriebsvermögen, sofern nicht die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs derart verändert, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (…BFH-Urteile vom 22.8.2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, Rz. 13; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 36).

    Als unschädlich hat der BFH hiernach insbesondere die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten und die anschließende Bebauung durch die Erbbauberechtigten mit privaten Wohnhäusern angesehen, wenn die endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von nicht mehr als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betraf, auch wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwogen (…BFH-Urteile vom 10.12.1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, Rz. 12, 13, sog. Geringfügigkeitsgrenze; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 37; s. a. FG Münster…, Urteil vom 9.4.2019 2 K 397/18 E, juris, Rz. 35;… Nacke in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 13 EStG Rz. 277).

    Rn. 78 Aus Gründen der Rechtsklarheit und aus Vereinfachungsgründen ist hierbei nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine strikte Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze geboten (BFH-Urteil vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 41).

    Ist die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, kommt es nach der neueren Rechtsprechung des BFH - anders als in früheren Entscheidungen (…BFH-Urteile vom 10.12.1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, Rz. 13) - aus den vorgenannten Gründen für das Vorliegen einer Entnahmehandlung regelmäßig nicht (mehr) auf einen Vergleich der Erträge aus der Vermögensverwaltung und der Land- und Forstwirtschaft oder auf die Anwendung anderer Abgrenzungskriterien (z.B. das Verhältnis des Werts der Flächen) an (BFH-Urteil vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 42).

    Aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bedarf es nach der zitierten BFH-Rechtsprechung keines Vergleichs der Erträge aus der Vermögensverwaltung und der Land- und Forstwirtschaft oder der Anwendung anderer Abgrenzungskriterien (BFH-Urteil vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 42).

    Rn. 82 Ebenso kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass - anders als im Sachverhalt des BFH-Urteils vom 31.3.2021 VI R 30/18 - im Streitzeitraum das Erbbaugrundstück tatsächlich nicht bebaut, sondern weiterhin landwirtschaftlich durch Getreideanbau genutzt wurde.

    Hierfür ist der Wille des Steuerpflichtigen maßgeblich (…BFH-Urteile vom 14.5.2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rz. 24; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 35).

  • BFH, 12.04.2022 - VI R 22/20

    Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein …

    Das gilt auch für die (parzellenweise) Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 17.05.2018 - VI R 73/15, BFHE 274, 531, Rz 26, und vom 31.03.2021 - VI R 30/18, BFHE 273, 6, Rz 22, jeweils m.w.N.).

    Wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, sodass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (Senatsurteil in BFHE 273, 6, Rz 25, m.w.N.), hängt die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere --wie im Streitfall-- in Verpachtungsfällen, letztlich von den Absichten des Steuerpflichtigen ab (…BFH-Urteil vom 02.03.1995 - IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110).

    Rn. 28 Aus Beweisgründen konnte die Absicht der Betriebseinstellung auch schon vor Einführung des § 16 Abs. 3b EStG grundsätzlich nur bei einer entsprechenden unmissverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (Senatsurteil in BFHE 273, 6, Rz 26, m.w.N.).

  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 3457/19

    Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der …

    Das gilt auch für die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (…ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 17.5.2018 VI R 73/15, BFH/NV 2018, 1249, Rz. 26, m.w.N.; vom 31.3.2021 VI R 30/18, BFHE 273, 6, Rz. 22;… Senatsurteil vom 15.9.2021 13 K 2130/17 E, AO, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2022, 19, Rz. 47).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine Entnahme von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs infolge der Bestellung von Erbbaurechten nicht vor, wenn die dadurch eintretende endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von nicht mehr als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betrifft (…BFH-Urteile vom 10.12.1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, Rz. 12, 13; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 37 sog. Geringfügigkeitsgrenze;… s. auch Senatsurteil vom 15.9.2021 13 K 2130/17 E,AO, EFG 2022, 19, Rz. 55; FG Münster…, Urteil vom 9.4.2019 2 K 397/18 E, juris, Rz. 35;… Nacke in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 EStG Rz. 277).

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2022 - 10 K 2679/21

    Bestimmung der Einkunftsart bei parzellenweiser Verpachtung bisher selbst …

    Sie können somit keinen Vertrauenstatbestand dahingehend begründen, dass die parzellenweise Verpachtung in Altfällen stets zu einer Betriebsaufgabe in vergangener Zeit geführt habe (…BFH, Urteile vom 8. März 2007 IV R 57/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 1640;… vom 12. März 2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849; sowie vom 31. März 2021 VI R 30/18, BFHE 273, 6).
  • FG Münster, 15.10.2024 - 2 K 2092/21

    Immobilien - Zur Zuordnung eines Grundstücks zur privaten Verpachtung oder zu …

    Bei einem Eigentumsbetrieb muss der Eigentümer nach den oben aufgeführten Rechtsgrundsätzen die Landwirtschaft mittels planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren selbst bewirtschaftet haben (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849; vom 31.03.2021 VI R 30/18, BFHE 273, 6, BStBl II 2022, 312;… vom 08.03.2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640; Urteile des FG Münster vom 06.11.2020 4 K 1326/17 F, EFG, 2021, 547, rechtskräftig; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.03.2011 IV R 46/08, BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692 zur Frage der Entnahme bei Bestellung von Erbbaurechten).
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