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   BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03   

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https://dejure.org/2003,11245
BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03 (https://dejure.org/2003,11245)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2003 - VII B 213/03 (https://dejure.org/2003,11245)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - VII B 213/03 (https://dejure.org/2003,11245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausreichende Bezeichnung des Klagegegenstands bei Anfechtung von Prüfungsentscheidungen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis wegen Erkrankung; Nachweis der Art und Schwere der Erkrankung; Organisationsmaßnahmen zur Vermeidung von Fristversäumnissen ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03
    Bei einer Fristversäumnis infolge einer Erkrankung (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828) sind daher die Tatsachen anzugeben, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung in der Weise ergeben, dass sie die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Krankheit nicht möglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Januar 2000 IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743; vom 27. Dezember 2000 V B 186/00, BFH/NV 2001, 918).
  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03
    Was in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Substantiierung dem Rechtsuchenden abzuverlangen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFH/NV 2002, 726).
  • BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03
    Ob mit dem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Ausschlussfrist versagt, ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. Juli 2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600), kann der Senat offen lassen (vgl. jedoch Senatsbeschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609), weil ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls nicht vorliegt.
  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03
    Da mit der Beschwerde konkrete Rechtsfragen nicht formuliert oder die aufgeworfenen Fragen jedenfalls nicht klärungsbedürftig sind, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt bzw. nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
  • BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00

    Einwendungen gegen Bewertung von Prüfungsleistungen

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03
    Für den Fall der Anfechtung einer Prüfungsentscheidung hat der erkennende Senat zudem bereits entschieden, dass der Prüfling sich mit der Bewertung der Prüfungsleistung durch die Prüfer im Einzelnen auseinander setzen, gegen diese ggf. substantiierte Einwendungen vorbringen und genau angeben muss, aus welchen Gründen er meint, dass seine Leistung zu schlecht bewertet worden sei (Senatsurteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736).
  • BFH, 27.02.2003 - VII B 263/02

    NZB: Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03
    Da mit der Beschwerde konkrete Rechtsfragen nicht formuliert oder die aufgeworfenen Fragen jedenfalls nicht klärungsbedürftig sind, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt bzw. nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
  • BFH, 04.01.2000 - IX R 83/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachen einer Erkrankung

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03
    Bei einer Fristversäumnis infolge einer Erkrankung (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828) sind daher die Tatsachen anzugeben, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung in der Weise ergeben, dass sie die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Krankheit nicht möglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Januar 2000 IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743; vom 27. Dezember 2000 V B 186/00, BFH/NV 2001, 918).
  • BFH, 30.04.2001 - VII B 325/00

    Bezeichnung des Klagebegehrens; Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03
    Was in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Substantiierung dem Rechtsuchenden abzuverlangen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFH/NV 2002, 726).
  • BFH, 26.07.2001 - VII B 349/00

    Steuerberaterprüfung - Prüfungsbescheid - Ablauf der Klagefrist - Psychische

  • BFH, 23.06.1999 - IV B 150/98

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 27.12.2000 - V B 186/00

    Rechtsmittel - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerde - Beschwerdefrist - Frist

  • BFH, 20.10.1993 - IX S 6/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO )

  • BFH, 02.11.2004 - XI B 1/04

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlenden Angaben zur Büroorganisation

    Im Fall der (plötzlichen) Erkrankung der Prozessbevollmächtigten sind darüber hinaus die für diesen Fall getroffenen organisatorischen Maßnahmen, um Fristversäumnisse auszuschließen, darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 213/03, nicht veröffentlicht, juris; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56, Rz. 20 "Büroorganisation").
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