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   BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01   

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https://dejure.org/2001,5287
BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01 (https://dejure.org/2001,5287)
BFH, Entscheidung vom 21.12.2001 - VII B 216/01 (https://dejure.org/2001,5287)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 2001 - VII B 216/01 (https://dejure.org/2001,5287)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erwerb von Tafelpapieren - Finanzamt für Fahndung und Strafsachen - Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß - Verwertungsverbot - Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Legalitätsprinzip - Außerordentliche Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Rechtsfehler

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 114 Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 90 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.03.1996 - VII B 4/96

    Voraussetzung der Gestattung der Bescherde gegen die Entscheidung über eine

    Auszug aus BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01
    Eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO durch den BFH findet nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629; BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

    Der BFH lässt die Beschwerde selbst dann nicht zu, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird (BFH in BFH/NV 1996, 629).

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 28/99

    Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01
    Zu dieser Verpflichtung war es gekommen, nachdem eine andere Kundin der S in einem parallel hierzu geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem FG (Beschluss vom 4. Dezember 1998 X 524/98 V, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 149; bestätigt vom Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643) erfolgreich war.

    Die Behauptung oder Darlegung von bloßen Rechtsfehlern, die dem FG angeblich unterlaufen seien (wie die Nichtbeachtung des Senatsbeschlusses in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643, aus dem die Antragstellerin ein Verwertungsverbot für das im Streitfall eingeleitete steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren ableiten möchte; die Nichtbeachtung des sich angeblich aus der Verpflichtungserklärung des FA ergebenden Verwertungsverbots im Steuerstrafverfahren; die Verkennung der von Rechtsprechung und Verwaltung aufgestellten Grundsätze zur einseitigen Verpflichtungserklärung unter Missachtung des Gebots von Treu und Glauben und schließlich die Verkennung der Bedeutung des Legalitätsprinzips), genügt nicht.

  • BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94

    Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung

    Auszug aus BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01
    a) Eine solche Beschwerde ist zwar in der FGO nicht vorgesehen, wird ausnahmsweise aber in Fällen, in denen ein Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar wird, dann für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und vom 19. Dezember 2000 VII B 301/00, BFH/NV 2001, 425, m.w.N.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2000 2 BvR 1041/00, Deutsche Steuer-Zeitung 2001, 129, worin die Einlegung einer außerordentlichen Beschwerde gegen eine willkürliche Gerichtsentscheidung sogar zur Zulassungsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird).
  • FG Niedersachsen, 04.12.1998 - X 524/98

    Befugnis zur Sichtung und Auswertung von Unterlagen, die bei Beschlagnahme und

    Auszug aus BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01
    Zu dieser Verpflichtung war es gekommen, nachdem eine andere Kundin der S in einem parallel hierzu geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem FG (Beschluss vom 4. Dezember 1998 X 524/98 V, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 149; bestätigt vom Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643) erfolgreich war.
  • BFH, 17.05.1994 - I B 234/93

    Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01
    Eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO durch den BFH findet nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629; BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
  • BFH, 19.12.2000 - VII B 301/00

    Pfändungsverfügung, Aufhebung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01
    a) Eine solche Beschwerde ist zwar in der FGO nicht vorgesehen, wird ausnahmsweise aber in Fällen, in denen ein Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar wird, dann für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und vom 19. Dezember 2000 VII B 301/00, BFH/NV 2001, 425, m.w.N.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2000 2 BvR 1041/00, Deutsche Steuer-Zeitung 2001, 129, worin die Einlegung einer außerordentlichen Beschwerde gegen eine willkürliche Gerichtsentscheidung sogar zur Zulassungsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird).
  • BFH, 17.05.1994 - IV R 22/93

    Voraussetzungen für Beginn des Laufs der Revisionsfrist mit der Zustellung des

    Auszug aus BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01
    Eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO durch den BFH findet nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629; BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
  • BVerfG, 25.07.2000 - 2 BvR 1041/00

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01
    a) Eine solche Beschwerde ist zwar in der FGO nicht vorgesehen, wird ausnahmsweise aber in Fällen, in denen ein Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar wird, dann für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und vom 19. Dezember 2000 VII B 301/00, BFH/NV 2001, 425, m.w.N.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2000 2 BvR 1041/00, Deutsche Steuer-Zeitung 2001, 129, worin die Einlegung einer außerordentlichen Beschwerde gegen eine willkürliche Gerichtsentscheidung sogar zur Zulassungsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird).
  • BFH, 11.02.2004 - VII B 224/03

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    Die Formulierung von Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung und der bloße Hinweis auf erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 216/01, BFH/NV 2002, 923).
  • BFH, 27.11.2002 - VIII B 179/02

    Außerordentliche Beschwerde

    Wird sie vom FG nicht zugelassen, wird diese Entscheidung vom BFH nicht überprüft (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 216/01, BFH/NV 2002, 923).

    Eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit war anzunehmen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 923, m.w.N.).

  • BFH, 12.04.2005 - VII B 81/04

    Bestandskräftiger und rechtswidriger VA; Rücknahme

    Die Formulierung von Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung und der bloße Hinweis auf erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 216/01, BFH/NV 2002, 923).
  • BFH, 10.02.2004 - VII B 224/03

    Grundsätzliche Bedeutung: Rückzahlung einer Kommanditeinlage

    Die Formulierung von Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung und der bloße Hinweis auf erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 216/01, BFH/NV 2002, 923 ).
  • BFH, 07.01.2005 - VII B 144/04

    Erhaltung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 MinÖStV: Insolvenz des Abnehmers

    Die Formulierung von Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung und der bloße Hinweis auf erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 216/01, BFH/NV 2002, 923).
  • BFH, 05.03.2007 - VII B 204/06

    MinÖSt: gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nach § 53 Abs. 1 Nr. 3

    Die Formulierung von Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung und der bloße Hinweis auf erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 216/01, BFH/NV 2002, 923).
  • BFH, 24.01.2006 - VII B 109/05

    Haftungsbescheid

    Die allein denkbare Rüge, die Entscheidung des FG sei insoweit greifbar gesetzeswidrig, objektiv willkürlich oder beruhe auf --unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren-- sachfremden Erwägungen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 216/01, BFH/NV 2002, 923, m.w.N.), hat selbst der Kläger nicht erhoben.
  • BFH, 21.12.2004 - VII B 54/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Übergehen eines Beweisantrags;

    Die Formulierung von Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung und der bloße Hinweis auf erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 216/01, BFH/NV 2002, 923).
  • BFH, 28.11.2005 - VII B 15/05

    Vitaminzusammenstellung - Tarifierung

    Um diesen Zulassungsgrund schlüssig darzulegen, reichen aber allein die Hinweise der Beschwerde auf angebliche Rechtsfehler des FG nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 216/01, BFH/NV 2002, 923; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031).
  • BFH, 25.10.2004 - VII B 108/04

    Haftbefehl

    Die Formulierung einer Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung und der bloße Hinweis auf vermeintliche Verfahrensmängel reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 216/01, BFH/NV 2002, 923).
  • BFH, 12.08.2004 - VII B 336/03

    Frage der Berücksichtigungsfähigkeit geänderter Verhältnisse nach Erlass der

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