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   BFH, 21.05.2001 - VII B 217/00   

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BFH, 21.05.2001 - VII B 217/00 (https://dejure.org/2001,11398)
BFH, Entscheidung vom 21.05.2001 - VII B 217/00 (https://dejure.org/2001,11398)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 2001 - VII B 217/00 (https://dejure.org/2001,11398)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zusatzversorgung - Nachversicherung - Nachversicherungsbetrag - Arbeitslohn - Erstattung von Steuern - Änderung des Einkommensteuerbescheides - Abrechnungsbescheid - Bestandsschutz - Anrechnungsverfügung - Verwaltungsakt mit Bindungswirkung - Nichtzulassungsbeschwerde - ...

  • Judicialis

    AO 1977 §§ 130 ff.; ; AO 1977 § 218 Abs. 2; ; AO 1977 § 130 Abs. 2; ; AO 1977 § 131; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; FGO § 11 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 11 Abs. 4

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - VII B 217/00
    Das Urteil des FG stimme zwar mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 15. April 1997 VII R 100/96, BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787) überein.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787 im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Anrufung des Großen Senats wegen Abweichung gemäß § 11 Abs. 2 FGO ausgeführt, dass die Rechtsauffassung in den Urteilen des I. Senats in BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836 und in BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147, wonach in einem nachfolgenden Abrechnungsstreit keinerlei Bindung an eine zuvor ergangene Anrechnungsverfügung bestehe, nicht entscheidungserheblich gewesen sei, es sich dabei vielmehr um obiter dicta, also nur um beiläufige Äußerungen einer Rechtsansicht gehandelt habe (so auch: Völlmeke, Probleme bei der Anrechnung von Lohnsteuer, Der Betrieb --DB-- 1994, 1746, 1751; Brenner in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 36 Rdnr. A 238; Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 218 AO 1977 Rz. 37.3).

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83 (BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405) und darauf Bezug nehmend in dem Urteil in BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787 die aufgeworfene Rechtsfrage dahin gehend beantwortet, dass eine fehlerhafte Anrechnung von Steuern in einer Anrechnungsverfügung auch durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden kann, wenn eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO 1977 für die Rücknahme der Anrechnungsverfügung gegeben ist.

    Eine diesbezügliche Notwendigkeit der Vorlage an den Großen Senat hat der erkennende Senat jedoch bereits in dem Urteil in BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787 verneint.

  • BFH, 28.04.1993 - I R 123/91

    Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - VII B 217/00
    Diese Rechtsfrage werde aber von dem I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 28. April 1993 I R 100/92 (BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836) und I R 123/91 (BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147) anders beurteilt.

    Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung (FGO a. F.) zuzulassen, da die Entscheidung des FG nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Urteilen des I. Senats in BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836 und in BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147 abweicht.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787 im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Anrufung des Großen Senats wegen Abweichung gemäß § 11 Abs. 2 FGO ausgeführt, dass die Rechtsauffassung in den Urteilen des I. Senats in BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836 und in BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147, wonach in einem nachfolgenden Abrechnungsstreit keinerlei Bindung an eine zuvor ergangene Anrechnungsverfügung bestehe, nicht entscheidungserheblich gewesen sei, es sich dabei vielmehr um obiter dicta, also nur um beiläufige Äußerungen einer Rechtsansicht gehandelt habe (so auch: Völlmeke, Probleme bei der Anrechnung von Lohnsteuer, Der Betrieb --DB-- 1994, 1746, 1751; Brenner in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 36 Rdnr. A 238; Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 218 AO 1977 Rz. 37.3).

    Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats wäre die von dem FA gewünschte weitere Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage nur dann zu erwarten, wenn diese dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 FGO im Hinblick auf die abweichende Rechtsansicht des I. Senats in den Urteilen in BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836 und in BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147 vorgelegt würde.

  • BFH, 28.04.1993 - I R 100/92

    Bei Streit über Höhe anzurechnender Körperschaftsteuer hat FA durch

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - VII B 217/00
    Diese Rechtsfrage werde aber von dem I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 28. April 1993 I R 100/92 (BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836) und I R 123/91 (BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147) anders beurteilt.

    Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung (FGO a. F.) zuzulassen, da die Entscheidung des FG nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Urteilen des I. Senats in BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836 und in BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147 abweicht.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787 im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Anrufung des Großen Senats wegen Abweichung gemäß § 11 Abs. 2 FGO ausgeführt, dass die Rechtsauffassung in den Urteilen des I. Senats in BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836 und in BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147, wonach in einem nachfolgenden Abrechnungsstreit keinerlei Bindung an eine zuvor ergangene Anrechnungsverfügung bestehe, nicht entscheidungserheblich gewesen sei, es sich dabei vielmehr um obiter dicta, also nur um beiläufige Äußerungen einer Rechtsansicht gehandelt habe (so auch: Völlmeke, Probleme bei der Anrechnung von Lohnsteuer, Der Betrieb --DB-- 1994, 1746, 1751; Brenner in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 36 Rdnr. A 238; Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 218 AO 1977 Rz. 37.3).

    Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats wäre die von dem FA gewünschte weitere Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage nur dann zu erwarten, wenn diese dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 FGO im Hinblick auf die abweichende Rechtsansicht des I. Senats in den Urteilen in BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836 und in BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147 vorgelegt würde.

  • BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83

    Änderung einer mit dem Steuerbescheid verbundenen Abrechnung von Vorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - VII B 217/00
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83 (BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405) und darauf Bezug nehmend in dem Urteil in BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787 die aufgeworfene Rechtsfrage dahin gehend beantwortet, dass eine fehlerhafte Anrechnung von Steuern in einer Anrechnungsverfügung auch durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden kann, wenn eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO 1977 für die Rücknahme der Anrechnungsverfügung gegeben ist.
  • BFH, 07.03.1995 - XI R 81/94

    Revisionsbegründung ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - VII B 217/00
    Abweichungen von nur beiläufig geäußerten Rechtsansichten bleiben für die Zulassung außer Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 81/94, BFH/NV 1995, 815).
  • BFH, 17.09.1974 - VII B 112/73

    Grundsätzliche Bedeutung - Rechtssache - Gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - VII B 217/00
    Vorliegend fehlt es schon an der Klärungsbedürftigkeit, weil die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und trotz des Vortrags des FA keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluss vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196).
  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/02

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

    Dann müsse er bei der Feststellung der noch zu zahlenden Restschuld auch die Wirkung und den Vertrauenstatbestand beim Steuerpflichtigen berücksichtigen, die sich durch das Bestehen der Anrechnungsverfügung ergeben hätten (Urteile vom 16.10.1986 VII R 159/83, BStBl II 1987, 405, sowie in BStBl II 1997, 787, Beschluss vom 21.05.2001 VII B 217/00, Juris).
  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/03

    Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen oder einbehaltenen

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  • FG Berlin, 27.05.2002 - 8 K 8592/99

    Änderung einer Anrechnungsverfügung nur im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO

    Der erkennende Senat teilt diese Ansicht nicht, sondern vertritt mit dem VII. Senat des BFH die Rechtsauffassung, dass die Finanzbehörde bei dem Erlass eines Abrechnungsbescheides über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis an eine vorherige Anrechnungsverfügung inhaltlich gebunden ist, sofern nicht eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO für die Rücknahme der Anrechnungsverfügung gegeben ist (BFH Beschluß vom 21. Mai 2001 - VII B 217/00 - (nicht amtlich veröffentlicht) und BFH Urteil vom 15.4.1997; Az: VII R 100/96; BStBl II 1997, 787 m. w. Nachw.).
  • FG Hamburg, 08.10.2001 - III 164/01

    Zur Zulässigkeit einer Abrechnung nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO

    Da das Gesetz die Anrechnung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Jahressteuerschuld ausdrücklich vorsieht, muss ihr eine weitergehende Rechtswirkung mit einem gewissen Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen beigemessen werden (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1986 - VII R 159/83 - BFHE 148, 4 , BStBl II 1987, 405 ; zuletzt bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21. Mai 2001 - VII B 217/00 - Juris Nr. STRE200150769).
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