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   BFH, 27.01.2000 - VII B 90/99   

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https://dejure.org/2000,6412
BFH, 27.01.2000 - VII B 90/99 (https://dejure.org/2000,6412)
BFH, Entscheidung vom 27.01.2000 - VII B 90/99 (https://dejure.org/2000,6412)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - VII B 90/99 (https://dejure.org/2000,6412)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Duldung der Zwangsvollstreckung - Hofübergabevertrag - Anfechtung - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3; ; AnfG § ... 20 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 91 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 91 Abs. 2 Nr. 5; ; AO 1977 § 126 Abs. 1 Nr. 3; ; AO 1977 § 126 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 13/90

    Wirkung eines Duldungsbescheides

    Auszug aus BFH, 27.01.2000 - VII B 90/99
    Wenn die Zivilgerichte nach Auffassung des BGH nicht an die im Duldungsbescheid einer Finanzbehörde getroffene Regelung gebunden sind, solange dieser Bescheid nicht unanfechtbar geworden ist (BGH-Urteil vom 25. Oktober 1990 IX ZR 13/90, BGHZ 112, 363, NJW 1991, 700), kann umgekehrt das FA auch nicht daran gehindert sein, einen Duldungsbescheid zu erlassen, selbst wenn eine negative Feststellungsklage vor dem Zivilgericht bereits erhoben ist.
  • BFH, 02.03.1983 - VII R 120/82

    Duldungsbescheid - Anfechtungsgegner - Zwangsvollstreckung - Rückgewährsanspruch

    Auszug aus BFH, 27.01.2000 - VII B 90/99
    Das FG hat unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. grundlegend bereits das Senatsurteil vom 2. März 1983 VII R 120/82, BFHE 138, 10, BStBl II 1983, 398) zutreffend ausgeführt, dass es dem FA frei steht, Maßnahmen nach dem AnfG (statt durch Klage vor den ordentlichen Gerichten gemäß § 9 AnfG) im Verwaltungswege durch Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 zu ergreifen.
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 265/89

    Rechtsweg für Geltendmachung des gesetzlichen Rückgewähranspruchs; Zulässigkeit

    Auszug aus BFH, 27.01.2000 - VII B 90/99
    Daran ändert auch die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) anerkannte Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage nichts, welche der Kläger nach erfolgter Anhörung vor dem Zivilgericht mit dem Ziel hätte erheben können, die Berechtigung des FA, sich der Gläubigeranfechtung zu berühmen, anzugreifen (BGH-Urteil vom 29. November 1990 IX ZR 265/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 1061).
  • BFH, 23.02.1994 - IX B 90/93

    Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage bei der Revision

    Auszug aus BFH, 27.01.2000 - VII B 90/99
    Denn es ergibt sich klar aus dem Gesetz (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 23. Februar 1994 IX B 90/93, BFH/NV 1994, 712), dass vor dem 1. Januar 1999 erlassene Duldungsbescheide durch das AnfG 1999 nicht berührt werden sollen.
  • BFH, 08.03.1984 - VII R 43/83

    Rückgewähranspruch - Geltendmachung des Rückgewähranspruchs - Haftungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 27.01.2000 - VII B 90/99
    Daher wahren sowohl Klageerhebung als auch Erlass des Duldungsbescheids die Anfechtungsfristen (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1984 VII R 43/83, BFHE 141, 106, BStBl II 1984, 576).
  • BFH, 12.07.1994 - VII B 102/94

    Klagebefugnis einer Person die nicht Adressat eines Ausfuhrerstattungsbescheids

    Auszug aus BFH, 27.01.2000 - VII B 90/99
    Sie ist eindeutig zu bejahen und offensichtlich so zu entscheiden, wie es das FG getan hat (s. zu diesem Kriterium Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1994 VII B 102/94, BFH/NV 1995, 229, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2002 - VII B 14/01

    Duldungsbescheid

    Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99 (BFH/NV 2000, 821) auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausführlich dargelegt und begründet.

    Auch diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem der Senat in seinem bereits erwähnten Beschluss in BFH/NV 2000, 821 entschieden hat, dass allein durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Finanzbehörde nicht ihr Recht verliert, einen Duldungsbescheid zu erlassen.

  • BFH, 01.03.2004 - VII B 255/03

    Keine grds. Bedeutung der Rechtsfrage der Anfechtung durch Duldungsbescheid;

    Nach der vom Senat im Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99 (BFH/NV 2000, 821 ff.) dargelegten Auffassung stellt sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Duldungsbescheid vor In-Kraft-Treten des AnfG 1999 ergangen ist, die Frage einer etwa unzulässigen Rückwirkung schon deshalb nicht, weil das AnfG 1999 für die Beurteilung des gegenüber der Klägerin im Jahre 1997 nach dem AnfG a.F. ergangenen Duldungsbescheides ohne Bedeutung ist.

    Für die Bildung eines Vertrauenstatbestandes bestand deshalb ebenso wenig Raum wie für die Frage einer etwa unzulässigen Rückwirkung (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 821 ff.).

  • FG Münster, 10.11.2009 - 15 K 1985/05

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner aufgrund Täterschaft/Teilnahme an einer

    Ausweislich der Regel in § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO kann ein Haftungsbescheid auch ohne vorherige Anhörung des Haftungsschuldners ergehen (zum Parallelfall des Erlasses eines Duldungsbescheides ohne vorherige Anhörung des Duldungsverpflichteten siehe BFH-Beschluss vom 27.01.2000, VII B 90/99, BFH/NV 2000, 821 ).
  • BFH, 01.12.2005 - VII B 95/05

    Duldungsbescheid

    Selbst eine vom Duldungspflichtigen vor dem Zivilgericht erhobene negative Feststellungsklage mit dem Ziel, die Berechtigung der Finanzbehörde anzugreifen, sich der Gläubigeranfechtung zu berühmen, hindert die Finanzbehörde nicht daran, einen Duldungsbescheid zu erlassen und damit die Sache vor das FG zu ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99, BFH/NV 2000, 821).
  • BFH, 03.06.2004 - VII B 295/03

    Gundsätzliche Bedeutung; Duldungsbescheid; AnfG

    Mit Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99 (BFH/NV 2000, 821), worauf schon das FG die Klägerin hingewiesen hat, hat der BFH entschieden, dass nach klarer Regelung des Gesetzes vor dem 1. Januar 1999 erlassene Duldungsbescheide durch das AnfG 1999 nicht berührt werden sollen.
  • FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

    Der Verfahrensfehler wurde jedoch nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 ; Abs. 2 AO durch die Anhörung im Einspruchsverfahren geheilt (BFH - Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99, BFH / NV 2000, 821).
  • OLG Celle, 06.08.2012 - 13 W 64/12

    Anforderungen an die Form der Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem

    Allerdings beziehen sich die vorgenannten Kommentarstellen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 191 Abs. 1 AO 1977 (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - VII B 95/05, juris Rn. 9; BFH, Beschluss vom 27. Januar 2000 - VII B 90/99, juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2019 - 14 B 1696/18

    Rechtzeitiges Stellen eines Insolvenzantrags für eine zahlungsunfähige GmbH;

    vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 27. Januar 2000 - VII B 90/99 -, juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 7.
  • FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96

    Duldungsbescheid; Gläubigeranfechtung; Wertersatz - Anfechtung durch

    Damit ist die Rechtslage endgültig in dem Sinne geklärt, daß vor dem 1.1.1999 erlassene Duldungsbescheide durch das AnfG n.F. nicht berührt werden (Beschluß des BFH vom 27.1.2000 VII B 90/99, BFH/NV 2000, 821 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.02.2002 - 1 K 2219/00

    Anfechtungsrechtlicher Wertersatzanspruch gegen fremdnützigen Treuhänder

    Der Beklagte kann zwar gemäß § 191 Absatz 1 AO einen Dritten durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen, wenn die Duldungspflicht auf einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (- AnfG -) beruht (st. Rspr.; vgl. z. B.: BFH vom 27. Januar 2000 VII B 90/99, BFH/NV 2000 S. 821 ).
  • FG Nürnberg, 19.08.2003 - I 59/01

    Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides

  • FG Hamburg, 22.10.2000 - II 366/99

    Aufhebung eines Duldungsbescheides

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