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   BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73   

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BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73 (https://dejure.org/1979,478)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1979 - VII C 8.73 (https://dejure.org/1979,478)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1979 - VII C 8.73 (https://dejure.org/1979,478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den Richtlinien für die Sexualerziehung in den hamburgischen Schulen geregelten Sexualerziehung mit Art. 6 GG und Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sexualerziehung - Konform mit Grundgesetz und Menschenrechtskonvention

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 57, 360
  • NJW 1979, 1616
  • MDR 1979, 1047
  • DÖV 1979, 761
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73
    Diese Richtlinien gliedern sich in Vorbemerkungen, in denen die Ziele der Sexualerziehung dargelegt werden, in Teil I, der den vollen Wortlaut der am 3. Oktober 1968 von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen "Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen" wiedergibt, und in Teil II, der Angaben zum Lehrstoff für die einzelnen Klassenstufen und Schularten sowie Hinweise zur Didaktik und Methodik der Sexualerziehung in der Schule enthält (vgl. die auszugsweise Wiedergabe der Richtlinien in BVerfGE 47, 46 [49-54]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [80 ff.]) in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Senats entschieden, daß die zur Prüfung vorgelegten hamburgischen Rechtsvorschriften insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig seien, als diese Vorschriften die Einführung einer Sexualerziehung nach den Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg der Schulbehörde überließen.

    Dies ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [78-83]) geklärt.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [82 f.]) - im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß des Senats vom 15. November 1974 (BVerfGE 47, 194 [199]) - darlegt, bedeutet der Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Entscheidungen im Schulwesen nicht, daß sämtliche Modalitäten der Sexualerziehung, wie sie in den hamburgischen Richtlinien vom Jahre 1970 niedergelegt sind, in einem förmlichen Gesetz zu regeln wären.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1977 ausführt, gehört zwar die individuelle Sexualerziehung in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 47, 46 [69 ff.]).

    Die Eltern können die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung verlangen; die Schule muß insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziele unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen (BVerfGE 47, 46 [75 ff.]).

    Die Eltern haben auch einen Anspruch darauf, rechtzeitig und umfassend über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung informiert zu werden (BVerfGE 47, 46 [76]).

    Es wird eine Lebensführung angestrebt, in der Sexualität als wesentlicher Bestandteil menschlichen Daseins anerkannt und bejaht wird (vgl. BVerfGE 47, 46 [68]; Richtlinien-Abdruck S. 4-6, 9-10).

    Das Bundesverfassungsgericht gesteht der Schule einen "pädagogisch legitimen Auftrag zur geschlechtlichen Erziehung der Kinder" im Sinne eines "wichtigen Bestandteils der Gesamterziehung des jungen Menschen" zu (vgl. BVerfGE 47, 46 [72]).

    Dies schließt die Befürwortung oder Ablehnung eines bestimmten Sexualverhaltens durch den Lehrer aus (vgl. BVerfGE 47, 46 [77]), ein Gesichtspunkt, der in den hamburgischen Richtlinien mit anderen Worten dahin umschrieben wird, daß es "über Probleme der menschlichen Sexualität in einer öffentlichen Schule keine Fixierung von Meinungen und Urteilen über mögliche Entscheidungen gibt" (Richtlinien-Abdruck S. 5).

    Das Bundesverfassungsgericht hat angesichts der in den KMK-Empfehlungen und den hamburgischen Richtlinien umfassend angestrebten geschlechtlichen Erziehung als Grenze markiert, "daß die Schule sich nicht anmaßen darf, die Kinder in allem und jedem unterrichten zu wollen, weil sonst möglicherweise der Gesamterziehungsplan der Eltern unterlaufen würde" (BVerfGE 47, 46 [75]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, daß schon bei der reinen Wissensvermittlung die pädagogisch richtige Darbietung und die Eignung des verwendeten Materials für den pädagogischen Zweck, gemessen an Alter und Reifegrad der Kinder, problematisch sein könne, weil die Gefahr bestehe, daßüber die reine Wissensvermittlung in die Persönlichkeitsbildung des Kindes eingegriffen werde; dem könne durch eindeutige Richtlinien mit klarer Stoff- und Themenbegrenzung vorgebeugt werden (vgl. BVerfGE 47, 46 [69]).

    Das Bundesverfassungsgericht fordert für die bloße Wissensvermittlung, die Belehrungen sollten erst erfolgen, nachdem der Lehrer sich gründlich über die psychologische Situation und den Reifegrad der Schüler informiert habe (BVerfGE 47, 46 [75]).

    Damit ist nur gesagt, daß die Eltern bei der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung kein Mitbestimmungsrecht haben (vgl. BVerfGE 47, 46 [76]).

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73
    Durch Beschluß vom 15. November 1974 (BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73]) hat der Senat die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 28 des hamburgischen Schulgesetzes vom 9. Dezember 1966 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des hamburgischen Schulverfassungsgesetzes vom 12. April 1973 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als diese Vorschriften die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung nach den Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg vom Jahre 1970 der Schulbehörde überließen.

    Eine Übergangslösung derart, daß für eine angemessene Übergangszeit von dem Erfordernis der gesetzlichen Regelung der schulischen Sexualerziehung abgesehen wurde, war nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [200 f.]).

    Diese nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretene Rechtsänderung ist in dem anhängigen Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [196]).

    Die nähere Festlegung der "Feinlernziele", die Bestimmung der Lehr- und Stoffpläne zur Konkretisierung der in den Grundzügen durch Gesetz und ergänzend gegebenenfalls durch Rechtsverordnung festgelegten Erziehungsziele und die Einzelheiten der Unterrichtsmethoden können bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung durch Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) der Schulbehörde geregelt werden (vgl. auch BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [199]).

  • EGMR, 07.12.1976 - 5095/71

    KJELDSEN, BUSK MADSEN AND PEDERSEN v. DENMARK

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aus Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls in seinem die Sexualerziehung in den dänischen Volksschulen betreffenden Urteil vom 7. Dezember 1976 das Verbot abgeleitet, bei der Sexualerziehung in der Schule "eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte" (vgl. EUGRZ 1976, 478 [485]).
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73
    Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Januar 1973 (DÖV 1973, 574 [OVG Hamburg 03.01.1973 - Bf. III 5/72] - MDR 1973, 787) die Klage als unbegründet ab: Das hamburgische Landesrecht biete für die Einführung der Sexualerziehung eine ausreichende Rechtsgrundlage.
  • OVG Hamburg, 03.01.1973 - Bf III 5/72
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73
    Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Januar 1973 (DÖV 1973, 574 [OVG Hamburg 03.01.1973 - Bf. III 5/72] - MDR 1973, 787) die Klage als unbegründet ab: Das hamburgische Landesrecht biete für die Einführung der Sexualerziehung eine ausreichende Rechtsgrundlage.
  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

    Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und muss allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 a.a.O. S. 76 f.; BVerwG, Urteil vom 22. März 1979 BVerwG 7 C 8.73 BVerwGE 57, 360 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 64 S. 79 f., Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O.).

    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass zwar die altersgemäße Vermittlung des notwendigen sexualkundlichen Sachwissens schon frühzeitig erfolgen kann, dies aber nicht dazu führen darf, dass sich Zeitpunkt und Intensität schulischer Sexualerziehung nach dem fortgeschrittenen Reifegrad einiger weniger Schüler richten, sondern auf die Alters- und Reifesituation aller Schüler einer Klasse angemessen Rücksicht genommen werden muss (BVerwG, Urteil vom 22. März 1979 a.a.O. S. 369 bzw. S. 83 f.).

    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Schule mit der Verbreitung einer "Sexualideologie in emanzipatorischer Richtung" die ihr von der Verfassung gezogenen Grenzen in der Tat überschreiten würde (BVerwG, Urteil vom 22. März 1979 a.a.O. S. 366).

  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 11 ZB 21.1777

    Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren: Keine Klagebefugnis bezüglich der

    Er hat bereits nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Konfrontation mit den Ampelpärchen die vom Elternrecht umfasste individuelle Sexualerziehung seiner Tochter (vgl. dazu BVerwG, U.v. 22.3.1979 - VII C 8.73 - BVerwGE 57, 360 = juris Rn. 31) angesichts deren Alters- und Reifesituation beeinträchtigt.
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, daß das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichte, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerwGE 47, 201 [203] - Fünftagewoche; 56, 155 [157] - Nichtversetzung; 57, 360 [363] - Sexualkunde).
  • VGH Bayern, 08.12.1980 - 7.B 1810/79
    Die Klage ist somit keine Verpflichtungs-, sondern eine auf ein Unterlassen gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwGE 31, 301; 57, 360; Senatsurt. v. 25.06.1979 Nr. 89 VII 75, ferner Eyermann-Fröhler, VwGO 8.Aufl., RdNr. 23 u. 25 zu § 42).

    Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, den entsprechenden Erziehungsauftrag durch eine parlamentarische Leitentscheidung mit hinreichender Bestimmtheit zu umschreiben und die Erziehungsziele in den Grundzügen (Groblernziele) festzulegen, nämlich ob die Sexualerziehung als fächerübergreifendes Unterrichtsprinzip oder als besonderes Unterrichtsfach mit etwaigen Wahl- und Befreiungsmöglichkeiten durchgeführt werden soll, daß das Gebot der Zurückhaltung und Toleranz sowie der Offenheit für die im Sexualbereich möglichen Wertungen sowie das Verbot der Indoktrinierung der Schüler zu beachten ist und ferner die Eltern hinreichend und rechtzeitig zu informieren sind (vgl. BVerwGE 57, 360/363 f.).

    Die nähere Festlegung der Feinlernziele, wie die Bestimmung des Unterrichtsstoffs im einzelnen, und der Unterrichtsmethoden (vgl. Art. 4 a Abs. 4 EUG), konnte der Gesetzgeber den durch das Kultusministerium zu erlassenden Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) überlassen (vgl. BVerwGE 57, 360/364).

    Als solche müssen sie nicht nur der gesetzlichen Regelung entsprechen, sondern auch wie diese selbst den Anforderungen genügen, die Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV an die Sexualerziehung in der Schule stellen (BVerwGE 57, 360/365 .

    Außerdem können die Eltern in solchen Fällen die erforderlichen Schritte einleiten (vgl. BVerfGE 47, 46/77; BVerwGE 57, 360/370).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aus Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls zur MRK in einer die Sexualkundeerziehung in den dänischen Volksschulen betreffenden Entscheidung vom 17.12.1976 das Verbot abgeleitet, bei der Sexualerziehung in der Schule eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte (vgl. EUGRZ 1976, 478/485 ; BVerwGE 57, 360/372 .

  • BVerwG, 09.08.1996 - 6 C 3.95

    Prüfungsrecht - Abiturprüfung, Zulässigkeit und Eignung von Prüfungsfragen,

    Danach müssen die grundlegenden Bildungs- und Erziehungsziele im Schulwesen gesetzlich festgelegt sein (BVerfGE 41, 251, 265; 47, 46, 83; BVerwGE 47, 194; 57, 360).
  • OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01

    Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde;

    Darüber hinaus haben die Kläger aber auch nicht dargetan, dass der Sexualkundeunterricht, insbesondere der der Grundschule, die gebotenen "Zurückhaltung und Toleranz" verletzen oder das "natürliche Schamgefühl der Kinder" missachten (aaO, S. 77) würde (vgl. dazu BVerwGE 57, 360).

    Denn auch insoweit liegt ebenfalls lediglich ein Verbot der Indoktrinierung vor (BVerwGE 57, 360/372), das hier nicht verletzt ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85

    Schulunterricht zum Thema "Friedenssicherung und Bundeswehr"

    Vielmehr geht es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie darum, den Erziehungsauftrag der Schule durch eine parlamentarische Leitentscheidung mit hinreichender Bestimmtheit zu beschreiben (vgl. BVerfGE 47, 46, 82 f. ; BVerwGE 57, 360, 363).

    Vorbehaltlich der materiellen Rechtmäßigkeit durften die näheren Einzelheiten der fraglichen Unterrichtserteilung vielmehr der auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 SchulG erlassenen Verwaltungsvorschrift überlassen werden (zu Richtlinien beim Sexualkundeunterricht vgl. BVerwGE 57, 360, 364 .

    In einem solchen Falle obliegt es den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, einzugreifen und dafür zu sorgen, daß die rechtlich gebotenen Schranken beachtet werden; außerdem können die Eltern in solchen Fällen die erforderlichen Schritte, etwa eine Klage auf Unterlassung des konkret erteilten Unterrichts, einleiten (vgl. BVerwGE 57, 360, 370 .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2007 - 19 A 2705/06

    Befreiung eines Schülers von der Teilnahme an der schulischen Sexualerziehung in

    BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, juris, Rn. 90, 99; BVerwG, Urteil vom 22.3.1979 - VII C 8.73 -, BVerwGE 57, 360, juris, Rn. 28.
  • VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

    Der Vor­rang des Elternrechts verpflichtet den Staat nicht, für die schulische Familien- und Sexualer­ziehung die Möglichkeit einer Befreiung durch Gesetz vorzusehen oder im Einzelfall kraft Verfassungsrechts zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 46/78 ff.; BVerwGE 57, 360/363 f.; BayVGH BayVBl 1981, 430/431).
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 72.82

    Ausbildungsvertrag - Berufsausbildungsverhältnisse - Anrechnungsverordnung -

    Doch bedeutet dies nur, daß die Grundzüge der beabsichtigten Regelung formell-gesetzlich bestimmt werden müssen (BVerwGE 57, 360 [BVerwG 22.03.1979 - 7 C 8/73]).

    Ist dies - unter Berücksichtigung der Intensität der je nach Regelungsbereich unterschiedlichen Grundrechtsbetroffenheit der Regelungsadressaten (s. BVerfGE 58, 257 [BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80]) - geschehen, können auch Regelungen, die sich auf die Grundrechtssphäre des Bürgers beziehen, ergänzend in der Form der Rechtsverordnung ergehen (vgl. BVerwGE 56, 155 [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76]; 57, 360 [BVerwG 21.03.1979 - 8 C 68/78]).

  • BVerwG, 16.07.1982 - 7 B 190.81

    Abgabenordnung - Auslegung - Revision - Schulbuchgenehmigung - Widerruf

  • BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80

    Pflichtfremdsprache - Bremer Orientierungsstufe - Elterliches Erziehungsrecht -

  • OVG Sachsen, 28.10.1997 - 2 S 610/97

    Neuregelung der deutschen Rechtschreibung; staatliche Regelungskompetenz;

  • VG Kassel, 15.11.2012 - 1 L 941/12

    Rechtsschutzgewärung durch den Dienstherren

  • OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97

    Rechtschreibreform; Vorbehalt des Gesetzes; Unzulässigkeit eines Vorziehens der

  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 170.80

    Staatlicher Erziehungsauftrag - Erziehung zum Sozialverhalten - Unterschiedliche

  • VG Düsseldorf, 23.11.2004 - 2 K 6217/02

    Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III

  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80

    Erziehung zum Sozialverhalten als Teil des staatlichen Erziehungsauftrags in der

  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 171.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit der

  • VG Bayreuth, 12.11.2010 - B 5 K 09.73

    Laufbahnprüfung von Beamtenanwärtern - Erfordernis einer normativen Regelung

  • VGH Bayern, 21.06.1982 - 7 N 81 A.62
  • BVerwG, 12.02.1982 - 7 B 152.81

    Befreiung von schulpflichtigen Kindern von der fächerübergreifenden

  • BVerwG, 15.04.1981 - 7 B 96.81

    Schulische Sexualerziehung in Bayern - Verletzung des elterlichen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73   

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https://dejure.org/1974,125
BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73 (https://dejure.org/1974,125)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.1974 - VII C 8.73 (https://dejure.org/1974,125)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 1974 - VII C 8.73 (https://dejure.org/1974,125)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im Schulwesen - Die hamburgischen schulrechtlichen Vorschriften als ausreichende Rechtsgrundlage für die Einführung der Sexualerziehung in den hamburgischen Schulen durch Richtlinien der ...

  • Wolters Kluwer

    Sexualerziehung - Gesetzesvorbehalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 47, 194
  • NJW 1975, 1180
  • MDR 1975, 344
  • DVBl 1975, 421
  • DÖV 1975, 347
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73
    Im Bereich der Grundrechtsausübung hat der Gesetzgeber die der staatlichen Gestaltungsfreiheit offenliegende Rechtssphäre selbst abzugrenzen (vgl. BVerfGE 20, 150 [BVerfG 05.08.1966 - 1 BvF 1/61] [157 f.]; 34, 165 [192 f.]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 1972 betreffend die Einführung der Förderstufe in Hessen ausgeführt hat, gilt dies auch für die Regelung des Schulwesens, dessen wesentliche Merkmale der Gesetzgeber selbst festzulegen hat (BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] [192]; vgl. ferner BVerfGE 33, 303 [337] betreffend numerus clausus).

    1974, 85 = GemTag 1973, 343 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 GG Nr. 15] und vom 30. Mai 1973 - BVerwG VII B 25.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 GG Nr. 17]; BVerfGE 26, 228 [BVerfG 24.06.1969 - 2 BvR 446/64] [238]; 34, 165 [182]), sagt aber nichts darüber aus, daß zur Ausübung dieser Befugnisse die Exekutive ohne Beteiligung des Parlaments, dem die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zufällt und das allein die demokratische Legitimation zur politischen Leitentscheidung besitzt (BVerfGE 34, 52 [BVerfG 10.10.1972 - 2 BvL 51/69] [59]), berechtigt wäre (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Rdnr. 26 zu Art. 7).

    Zu den wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen, deren Festlegung jedenfalls in den Grundzügen dem Gesetzgeber vorbehalten ist, gehören wegen ihrer zentralen Bedeutung die Bildungs- und Erziehungsziele (ebenso Evers, VVDStRL Bd. 23 S. 147 [161]; Heckel-Seipp, Schulrechtskunde, 4. Aufl. 1969, S. 123), dies zumal in einem Bereich wie der hier streitigen Sexualerziehung, die besonders stark das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte elterliche Erziehungsrecht (vgl. hierzu BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] [182 ff.]) berührt.

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73
    Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und das in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG niedergelegte Demokratieprinzip, die nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich sind, verpflichten den Gesetzgeber, in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 33, 125 [158 f., 163] betreffend Regelung des Facharztwesens).

    Das Rechtsstaatsprinzip fordert, die öffentliche Gewalt in allen ihren Äußerungen durch klare Kompetenz Ordnung und Funktionentrennung rechtlich zu binden; das Demokratieprinzip gebietet, daß jede Ordnung eines Lebensbereichs auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane muß zurückgeführt werden können (BVerfGE 33, 125 [158]).

    Dieser seiner Verantwortung und Aufgabe darf sich der demokratische Gesetzgeber im Verhältnis zur Exekutive nicht entziehen (vgl. BVerfGE 33, 125 [158 f.]; 34, 52 [59 f.]).

    Dies ist mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, die dem Parlament als Legislative die verfassungsrechtliche Aufgabe zuweisen, die Tätigkeit der Exekutive inhaltlich zu normieren, nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 33, 125 [158 f.]; 34, 52 [59 f.]).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73
    Unter der Geltung des Grundgesetzes läßt sich ebensowenig aus der herkömmlichen Einordnung des Schulverhältnisses als "besonderes Gewaltverhältnis" oder aus Gewohnheitsrecht rechtfertigen, daß das Schulverhältnis ein gesetzesfreier Raum sei, der von der Schulverwaltung ausgefüllt werden könne (vgl. BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] [10 f.] für den Strafvollzug).

    Zur Ausfüllung des in den Grundzügen durch Gesetz zu regelnden Schulverhältnisses wird man auf - unter Umständen auch generalklauselartige - Ermächtigungen für den Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nicht verzichten können (vgl. BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] [11] für den Strafvollzug).

    Eine derartige Übergangslösung, die der Senat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] [12 f.]; 33, 303 [347 f.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 261 [266 f.]) - in seinem Beschluß vom 9. November 1973 - BVerwG VII B 62.73 - in.

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73
    Dieser seiner Verantwortung und Aufgabe darf sich der demokratische Gesetzgeber im Verhältnis zur Exekutive nicht entziehen (vgl. BVerfGE 33, 125 [158 f.]; 34, 52 [59 f.]).

    1974, 85 = GemTag 1973, 343 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 GG Nr. 15] und vom 30. Mai 1973 - BVerwG VII B 25.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 GG Nr. 17]; BVerfGE 26, 228 [BVerfG 24.06.1969 - 2 BvR 446/64] [238]; 34, 165 [182]), sagt aber nichts darüber aus, daß zur Ausübung dieser Befugnisse die Exekutive ohne Beteiligung des Parlaments, dem die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zufällt und das allein die demokratische Legitimation zur politischen Leitentscheidung besitzt (BVerfGE 34, 52 [BVerfG 10.10.1972 - 2 BvL 51/69] [59]), berechtigt wäre (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Rdnr. 26 zu Art. 7).

    Dies ist mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, die dem Parlament als Legislative die verfassungsrechtliche Aufgabe zuweisen, die Tätigkeit der Exekutive inhaltlich zu normieren, nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 33, 125 [158 f.]; 34, 52 [59 f.]).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 1972 betreffend die Einführung der Förderstufe in Hessen ausgeführt hat, gilt dies auch für die Regelung des Schulwesens, dessen wesentliche Merkmale der Gesetzgeber selbst festzulegen hat (BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] [192]; vgl. ferner BVerfGE 33, 303 [337] betreffend numerus clausus).

    Eine derartige Übergangslösung, die der Senat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] [12 f.]; 33, 303 [347 f.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 261 [266 f.]) - in seinem Beschluß vom 9. November 1973 - BVerwG VII B 62.73 - in.

  • BVerwG, 13.03.1973 - VII B 107.71

    Befugnis der Länder bei der Auswahl von Schulbücher für den Unterrichtsgebrauch

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73
    Der Begriff der staatlichen Schulaufsicht umfaßt zwar die Gesamtheit der staatlichen Herrschaftsrechte über die Schule und räumt den Ländern als Trägern der Schulhoheit auch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der inhaltlichen Festlegung der Erziehungs- und Unterrichtsziele und der Bestimmung des Unterrichtsstoffes ein (vgl. BVerwGE 5, 153 [156]; Beschlüsse des Senats vom 13. März 1973 - BVerwG VII B 107.71 - [GewArch.

    1974, 85 = GemTag 1973, 343 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 GG Nr. 15] und vom 30. Mai 1973 - BVerwG VII B 25.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 GG Nr. 17]; BVerfGE 26, 228 [BVerfG 24.06.1969 - 2 BvR 446/64] [238]; 34, 165 [182]), sagt aber nichts darüber aus, daß zur Ausübung dieser Befugnisse die Exekutive ohne Beteiligung des Parlaments, dem die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zufällt und das allein die demokratische Legitimation zur politischen Leitentscheidung besitzt (BVerfGE 34, 52 [BVerfG 10.10.1972 - 2 BvL 51/69] [59]), berechtigt wäre (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Rdnr. 26 zu Art. 7).

  • OVG Hamburg, 03.01.1973 - Bf III 5/72
    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73
    Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 25. April 1972 (DÖV 1973, 574 [OVG Hamburg 03.01.1973 - Bf. III 5/72]) der Klage statt: Die Sexualerziehung sei rechtswidrig, weil sie nicht auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhe, andererseits das grundrechtlich geschützte Elternrecht beeinträchtige.

    Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Januar 1973 (DÖV 1973, 574 [OVG Hamburg 03.01.1973 - Bf. III 5/72]) die Klage als unbegründet ab: Die Einführung der Sexualerziehung nach den von der Beklagten erlassenen Richtlinien habe keiner über die bestehenden Rechtsvorschriften hinausgehenden besonderen gesetzlichen Grundlage bedurft.

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73
    1974, 85 = GemTag 1973, 343 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 GG Nr. 15] und vom 30. Mai 1973 - BVerwG VII B 25.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 GG Nr. 17]; BVerfGE 26, 228 [BVerfG 24.06.1969 - 2 BvR 446/64] [238]; 34, 165 [182]), sagt aber nichts darüber aus, daß zur Ausübung dieser Befugnisse die Exekutive ohne Beteiligung des Parlaments, dem die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zufällt und das allein die demokratische Legitimation zur politischen Leitentscheidung besitzt (BVerfGE 34, 52 [BVerfG 10.10.1972 - 2 BvL 51/69] [59]), berechtigt wäre (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Rdnr. 26 zu Art. 7).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73
    Im Bereich der Grundrechtsausübung hat der Gesetzgeber die der staatlichen Gestaltungsfreiheit offenliegende Rechtssphäre selbst abzugrenzen (vgl. BVerfGE 20, 150 [BVerfG 05.08.1966 - 1 BvF 1/61] [157 f.]; 34, 165 [192 f.]).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73
    Eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht zu § 28 SchulG vorgenommen hat, nämlich dahin, daß der Schulverwaltung die Leitung des Schulwesens und die Bestimmung der Lehr- und Erziehungsziele nur im Rahmen der geltenden Verfassung, also nur unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung, übertragen seien, steht im Widerspruch zu dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 SchVG und dem daraus klar erkennbaren Willen des hamburgischen Gesetzgebers und ist deswegen nicht möglich (BVerfGE 18, 97 [111]).
  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
  • BVerwG, 09.11.1973 - VII B 62.73

    Ausschluss von der Reifeprüfung - Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte -

  • BVerwG, 30.05.1973 - VII B 25.72

    Einrichtung eines obligatorischen Ersatzunterrichts in Philosophie für die am

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Wesentliche Entscheidungen hat der Gesetzgeber dabei, gerade im Bereich des Schulwesens, selbst vorzugeben (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 [312]; BVerwG, Beschluss vom 15.11.1974 - 7 C 8/73 -, BVerwGE 47, 194 [197 f.]).
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Unter Abkehr von der herkömmlichen Lehre vom "besonderen Gewaltverhältnis" fordern die Gerichte zunehmend gesetzliche Regelungen für wesentliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. Hess. StGH, DÖV 1971, S. 201; OVG Berlin, DVBl. 1973, S. 273, und DÖV 1975, S. 570; OVG Lüneburg, DVBl. 1973, S. 280; OVG Münster, DVBl. 1975, S. 445; Bay. VerfGH , BayVBl. 1975, S. 298; BVerwG, NJW 1975, S. 1180 und 1182).

    Diese aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgenden Grundsätze sind auch für die Landesgesetzgebung verbindlich, auf die die konkrete Ausprägung dieser Grundsätze in Art. 80 Abs. 1 GG nicht 1,nm;ttelbar anwendbar ist (BVerfGE 34, 52 [58 ff.]; vgl. auch BayVerfGH , BayVB1.1975, S. 298, und BVerwG, NJW 1975, S. 1180).

  • BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80

    Pflichtfremdsprache - Bremer Orientierungsstufe - Elterliches Erziehungsrecht -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen (grundlegenden) Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.] betr. hessische Förderstufe; 45, 400 [417 f.] und 53, 185 [204] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; 47, 46 [78 ff.] betr. Sexualerziehung; BVerwGE 47, 194 [197 ff.] und 57, 360 [363 f.] betr. Sexualerziehung; 56, 155 [157 f.] betr. Versetzungsentscheidung).

    Zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehört neben der organisatorischen Gliederung der Schule auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele, die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196]; BVerwGE 47, 194 [198]).

    Würde dem § 3 Abs. 3 BremSchulVwG eine so weit gehende Bedeutung unterstellt, so hätte sich der bremische Gesetzgeber mit dieser pauschalen Ermächtigung seiner Verantwortung und Aufgabe, grundlegende Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und die Tätigkeit der Exekutive inhaltlich zu normieren, völlig entäußert, was mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwGE 47, 194 [200]).

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 SchulG 1975 in dem von den Klägern gewünschten Sinne, daß wegen der Unbestimmtheit der Regelung weiterhin die Möglichkeit bestehen müsse, in der Orientierungsstufe Latein als Pflichtfremdsprache zu wählen, ist angesichts des vom Berufungsgericht ermittelten Inhalts dieser Vorschrift nicht möglich (vgl. auch BVerwGE 47, 194 [200] und BVerfGE 47, 46 [82]).

    Die streitige Frage, ob die Regelung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, war bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschieden, so daß eine Übergangslösung gerechtfertigt ist (vgl. dazu BVerwGE 47, 194 [200 f.]; 56, 155 [161 f.] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den

    Durch Beschluß vom 15. November 1974 (BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73]) hat der Senat die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 28 des hamburgischen Schulgesetzes vom 9. Dezember 1966 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des hamburgischen Schulverfassungsgesetzes vom 12. April 1973 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als diese Vorschriften die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung nach den Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg vom Jahre 1970 der Schulbehörde überließen.

    Eine Übergangslösung derart, daß für eine angemessene Übergangszeit von dem Erfordernis der gesetzlichen Regelung der schulischen Sexualerziehung abgesehen wurde, war nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [200 f.]).

    Diese nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretene Rechtsänderung ist in dem anhängigen Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [196]).

    Die nähere Festlegung der "Feinlernziele", die Bestimmung der Lehr- und Stoffpläne zur Konkretisierung der in den Grundzügen durch Gesetz und ergänzend gegebenenfalls durch Rechtsverordnung festgelegten Erziehungsziele und die Einzelheiten der Unterrichtsmethoden können bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung durch Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) der Schulbehörde geregelt werden (vgl. auch BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [199]).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.]; 41, 251 [259 f.]; 45, 400 [417 ff.]; 47, 46 [78 f.] und des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 47, 194 [197 f.]; 47, 201 (203 ff.]) verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen.

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist eine lückenlose gesetzliche Regelung des Schulverhältnisses weder erforderlich noch bei dem Wesen der Schule auch sinnvoll möglich (vgl. BVerwGE 47, 194 [199]; 47, 201 [204]).

    Da die Versetzung zum Überkommenen Ordnungsgefüge der Schule gehört, besteht - anders als etwa Im Fall der Einführung der neuartigen Sexualerziehung (vgl. hierzu BVerwGE 47, 194 . [200 f.]) - auch kein Anlaß, ausnahmsweise eine Übergangslösung für unzulässig zu halten.

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Dazu gehört z. B. die Festlegung der Erziehungs- und Bildungsziele der Schule, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 15. November 1974 - BVerwG VII C 8.73 - betreffend die Einführung der Sexualerziehung in den hamburgischen Schulen durch Richtlinien der Schulverwaltung ausgeführt hat.

    Ebensowenig bestehen verfassungrechtliche Bedenken dagegen, daß bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung die Schulbehörde durch Verwaltungsvorschriften Lehr- und Stoffpläne zur Konkretisierung der in den Grundzügen durch Gesetz und gegebenenfalls ergänzend durch Rechtsverordnung festgelegten Bildungs- und Erziehungsziele erläßt, wie der Senat in seinem Beschluß vom 15. November 1974 - BVerwG VII C 8.73 - zur Sexualerziehung in den hamburgischen Schulen ausgesprochen hat.

  • BVerwG, 09.08.1996 - 6 C 3.95

    Prüfungsrecht - Abiturprüfung, Zulässigkeit und Eignung von Prüfungsfragen,

    Danach müssen die grundlegenden Bildungs- und Erziehungsziele im Schulwesen gesetzlich festgelegt sein (BVerfGE 41, 251, 265; 47, 46, 83; BVerwGE 47, 194; 57, 360).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77

    Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis

    Soweit aus den in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG niedergelegten Prinzipien der Gewaltenteilung, der Demokratie und des Rechtsstaats herzuleiten ist, daß der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat (BVerfGE 45, 400 [417 ff.]; 47, 46 [78 f.]; BVerwGE 47, 194 [197 f.]; 47, 201 [203]), ist dem ebenfalls genügt.
  • BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78

    Schulorganisatorische Maßnahme - Schließung einer Schule - Schulanfänger -

    Das Berufungsgericht weicht schließlich nicht von dem Beschluß des Senats vom 15. November 1974 (BVerwGE 47, 194 = NJW 1975, 1180) und von dem dort aufgestellten Rechtssatz ab, daß das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip den Gesetzgeber verpflichten, in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen.
  • BVerwG, 27.06.1977 - 7 B 40.76

    Einführung des Blockunterrichts - Teilzeitunterricht - Berufsschule

    Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß der Landesgesetzgeber mit der in § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SchpflG getroffenen Regelung des Blockunterrichts seiner aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes folgenden Verpflichtung, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen, hinreichend nachgekommen ist, die näheren Regelungen über Einführung, Form und Umfang des Blockunterrichts durch Rechtsverordnung getroffen werden konnten und die Verordnungsermächtigung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SchpflG hinreichend bestimmt ist; das Berufungsgericht befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats, so daß es einer Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren nicht bedarf (vgl. hierzu die Entscheidungen des Senats vom 15.11.1974 BVerwG VII C 8.73 und 12.74 [BVerwGE 47, 194; 47, 201]).

    Zutreffend führt das Berufungsgericht hierzu aus, daß die Befugnis des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens (vgl. hierzu BVerfGE 34, 165 [182] ; BVerwGE 47, 194 [198] ; 47, 201 [204] ) nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der jeweils davon Betroffenen steht und daß auch Art. 12 GG dem Lehrherrn keinen Anspruch auf Mitwirkung bei der Änderung der Unterrichtsformen der Berufsschule einräumt.

    Art. 7 Abs. 1 GG räumt dem Staat eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Organisation des Schulbetriebs und inhaltlichen Festlegung der Unterrichtsziele ein (vgl. BVerfGE 34, 165 [182] ; BVerwGE 47, 194 [198] ; 47, 201 [204] ); diese Befugnis schließt das Recht ein auf Änderung der Unterrichtsform, hier Einführung des Blockunterrichts anstelle des Teilzeitunterrichts.

  • OVG Saarland, 16.10.1975 - I R 44/75
  • VerfGH Bayern, 27.02.1975 - 1-VII-74
  • VG Berlin, 14.11.1997 - 3 A 817.97

    Unterlassen der Einführung der Rechtschreibreform an Berliner Schulen; Umsetzung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.12.2008 - 3 M 554/08

    Zum Anspruch auf Beschulung an einer Schule im Schuleinzugsbereich eines anderen

  • BVerwG, 11.06.1975 - VII C 14.73

    Fachschulrecht in Hessen; Nachträgliche Graduierung zum "Ingenieur (grad)."

  • BVerwG, 03.07.1978 - 7 B 113.78

    Auskunftsanspruch - Erteilung eines Notenspiegels - Klassenarbeit

  • OVG Saarland, 21.04.1977 - I R 14/77

    Rechtswirksamkeit von Prüfungsordnungen; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentliche

  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 B 192.79

    Schulwesen - Bestimmung des Unterrichtsstoffes - Schule - Gymnasiumszweig -

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2022 - 9 S 994/21

    Das Anbieten von Religionsunterricht ist nicht Voraussetzung der staatlichen

  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 28.77

    Erlaubnis der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

  • BVerwG, 24.03.1976 - 7 B 65.75

    Verfassungsmäßigkeit von Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung -

  • BVerfG, 27.05.1975 - 1 BvR 147/75

    Keine einstweilige Anordnung gegen Sexualkunde in Baden-Württemberg

  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1975 - IX 402/75
  • OVG Sachsen, 28.10.1997 - 2 S 610/97

    Neuregelung der deutschen Rechtschreibung; staatliche Regelungskompetenz;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07

    Ausbildungsgang; Beschulung; Bildungsangebot; Elternrecht; Fremdsprachen;

  • BVerwG, 25.10.1978 - 7 B 195.78

    Gymnasialklassen - Additive Gesamtschule - Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung

  • BVerwG, 17.12.1975 - 7 B 51.75

    Beendigung eines Schulversuchs - Verwaltungsakt - Anspruch auf Fortführung

  • OVG Thüringen, 30.01.2023 - 4 EO 614/22

    Gewährleistung einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen von Unterrichtsausfall und

  • VGH Hessen, 17.06.1999 - 7 UE 299/99

    Schulfahrten - Vereinbarkeit einer Erlassregelung (Wandererlass) mit dem

  • VGH Hessen, 05.09.1997 - 7 TG 3133/97

    Fehlende Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks

  • StGH Hessen, 28.02.1985 - P.St. 1005

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Sexualkundeunterrichts in der Schule ohne

  • BVerwG, 09.04.1975 - VII B 68.74

    Struktur einer Grundschule - Schulische Ausbildung - Nachweis der Unschädlichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 421/75
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1990 - 6 S 2821/89

    Regelsatz-Verordnung für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt verstößt nicht gegen

  • BVerwG, 22.09.1975 - 7 B 20.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit der

  • BVerwG, 13.08.1987 - 7 B 171.87

    Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung wegen zurechenbarer Versäumnis des

  • BVerwG, 21.12.1984 - 6 B 218.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80

    Umwandlung eines herkömmlichen Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule I -

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 31.03.1976 - V B 18/76
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.05.1985 - 2 A 87/84
  • BVerwG, 04.07.1983 - 7 B 134.82

    Grundgesetzliche Verpflichtung des Gesetzgebers zur Regelung wesentlicher

  • BVerwG, 03.11.1977 - 7 B 90.76

    Aufhebung eines Prüfungsbescheides - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 18.12.1975 - 7 B 40.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Recht eines Schülers auf

  • VG Gera, 15.02.2012 - 2 K 620/11

    Weder Abwehr- noch Kostenübernahmeanspruch bei Einführung von CAS-fähigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 2 C 22.07
  • OVG Saarland, 13.09.1978 - I W 1.584/78
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.08.1977 - V C 2/77
  • BVerwG, 25.04.1977 - 7 B 24.76

    Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache - Entscheidung über

  • VG Berlin, 30.09.1976 - III A 36.76
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1976 - IX 1426/75
  • OVG Berlin, 24.04.1975 - V B 3.74
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1975 - IX 1416/74
  • BVerwG, 29.01.1988 - 7 B 13.87

    Geltendmachung von Differenzbeträgen bzgl. Zuschüssen nach dem

  • VGH Hessen, 14.06.1976 - VI N 9/73
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1976 - V A 1386/74
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