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   BFH, 05.09.1989 - VII R 15/87   

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https://dejure.org/1989,5534
BFH, 05.09.1989 - VII R 15/87 (https://dejure.org/1989,5534)
BFH, Entscheidung vom 05.09.1989 - VII R 15/87 (https://dejure.org/1989,5534)
BFH, Entscheidung vom 05. September 1989 - VII R 15/87 (https://dejure.org/1989,5534)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Revisionsgerichts zur Prüfung des Vorliegens der Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.10.1984 - IX R 177/83

    Revisionsbegründung - Anforderungen - Prozeßbevollmächtiger - Bezugnahme auf

    Auszug aus BFH, 05.09.1989 - VII R 15/87
    Der Revisionskläger muß dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (ständige Rechtsprechung; z. B. BFH-Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470).
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 47/83

    Finanzgerichtsverfahren - Klagefrist - Rüge - Rechtshängigkeit

    Auszug aus BFH, 05.09.1989 - VII R 15/87
    Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Einhaltung der Klagefrist, unabhängig davon, ob sie vom FG als gewahrt angesehen wurde oder nicht (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268).
  • BFH, 08.05.1985 - I R 108/81

    Revision - Revisionsbegründung - Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - Rüge

    Auszug aus BFH, 05.09.1989 - VII R 15/87
    Die Revisionsbegründung muß auf den Streitfall zugeschnitten sein (BFH, Urteil vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, 42, BStBl II 1985, 523) und erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des erstinstanzlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat.
  • BFH, 01.04.1981 - II R 38/79

    Klagefrist - Bezeichnung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - Anfechtung -

    Auszug aus BFH, 05.09.1989 - VII R 15/87
    Zwar mag der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit haben, die in der Klageschrift fehlende Angabe später, durch Präzisierung des bisherigen Klageinhalts, nachzuholen; hat er aber den angefochtenen Verwaltungsakt eindeutig bezeichnet und läßt das bisherige Klagevorbringen nicht erkennen, daß die Klage weitere Anfechtungsgegenstände haben könnte, so ist es dem Kläger nach Ablauf der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) nicht gestattet, an die Stelle des bezeichneten Verwaltungsakts oder neben diesen einen anderen Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtung zu setzen (BFH, Urteil vom 1. April 1981 II R 38/79, BFHE 133, 151, 154, BStBl II 1981, 532; Kühn / Kutter / Hofmann, AO/FGO, 15. Aufl. 1987, § 65 FGO Anm. 1 a. E.; strenger Ziemer/Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 6746/7 und 8).
  • FG Berlin, 16.10.1986 - I 420/86
    Auszug aus BFH, 05.09.1989 - VII R 15/87
    Das FG wies die Klage ab (Urteil vom 16. Oktober 1986 I 420/86, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 426).
  • BFH, 10.02.2010 - XI R 3/09

    Anforderungen an eine Fortsetzungsfeststellungsklage

    Ob die Voraussetzungen für ein Sachurteil des FG vorlagen, ist vom BFH ohne Bindung an die Auffassung des FG zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268; vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580); insbesondere kann der BFH hierzu eigene Feststellungen anhand der im Revisionsverfahren vorgelegten Akten treffen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1356, unter 1.).
  • BFH, 24.07.2012 - XI B 87/11

    Auslegung einer Klageschrift

    Zwar mag der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit haben, in der Klageschrift fehlende Angaben später durch Präzisierung des bisherigen Klageinhalts nachzuholen; hat er aber einen Anfechtungsgegenstand eindeutig bezeichnet und lässt das bisherige Klagevorbringen nicht erkennen, dass die Klage weitere Anfechtungsgegenstände haben könnte, so ist es dem Kläger nach Ablauf der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) nicht gestattet, an die Stelle des bezeichneten Verwaltungsakts oder neben diesen einen anderen Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtung zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282, unter 2.b).

    Allerdings hat die Klägerin mit ihren Klageschriften ausdrücklich nur wegen der Einspruchsentscheidungen in Sachen Körperschaftsteuer 2006 und 2007 Klage erhoben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 580).

    Ihr ist es nach Ablauf der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) jedoch nicht gestattet, neben die bezeichneten Einspruchsentscheidungen wegen Körperschaftsteuer 2006 und 2007 einen anderen Verwaltungsakt zu setzen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 580).

  • FG Münster, 20.05.2021 - 8 K 973/20

    Steuerrechtliche Folgen der Übertragung von Grundstücken auf eine Gesellschaft

    Nur wenn die die Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO vollständig entspricht, indem sie den Anfechtungsgegenstand eindeutig bezeichnet, ist eine Benennung weiterer Verwaltungsakte nach Ablauf der Klagefrist nicht zulässig (BFH, Urteil vom 05.09.1989, VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580; BFH, Beschluss vom 10.09.1997, VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282).
  • BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Möglichkeit der Begründung eines

    Inwieweit das FG gegen das Recht des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen haben soll, indem es die Klage vom 23. September 1994 ausschließlich als Rechtsmittel gegen die Umsatzsteuerfestsetzung gewertet hat (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 1. April 1981 II R 38/79, BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532, und vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580), ist nicht nachvollziehbar.
  • BFH, 02.06.1992 - VII R 63/91

    Revisionsrechtliche Anforderungen an die Geltendmachung mangelnder Sachaufklärung

    Der Revisionskläger muß insoweit dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen die Änderung im einzelnen für geboten erachtet wird; auch muß die Begründung erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des erstinstanzlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung; z.B. Senat, Urteil vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580; Beschluß vom 19.12.1989 VII R 74/88, BFH/NV 1990, 656, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2004 - 2 K 505/04

    Bekanntgabe eines Änderungsbescheids im Klageverfahren an im Briefkopf sowie in

    Insoweit hätte es einer zusätzlichen Angabe zur Bezeichnung des Einkommensteuerbescheids 1992 als Anfechtungsgegenstand bedurft (so auch Urteil des BFH vom 5. September 1989 VII R 15/87, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1990, 580 in einem vergleichbaren Fall).
  • FG München, 10.03.2017 - 2 K 2216/14

    Streit um steuerliche Belastung aus einer Taekwondo Schule

    § 65 FGO gestattet es Klägern nicht, nach Ablauf der Klagefrist weitere, bisher nicht zum Gegenstand der Klage gemachte Anfechtungsgegenstände an Stelle oder neben dem bisher angefochtenen Verwaltungsakt zu setzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580; vom 24. Juli 2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981).
  • FG Niedersachsen, 26.02.2015 - 14 K 316/13

    Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht bei einem nach Abriss des vorhandenen

    Zwar mag der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit haben, in der Klageschrift fehlende Angaben später durch Präzisierung des bisherigen Klageinhalts nachzuholen; hat er aber einen Anfechtungsgegenstand eindeutig bezeichnet und lässt das bisherige Klagevorbringen nicht erkennen, dass die Klage weitere Anfechtungsgegenstände haben könnte, so ist es dem Kläger nach Ablauf der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) nicht gestattet, an die Stelle des bezeichneten Verwaltungsakts oder neben diesen einen anderen Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtung zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282, unter 2.b).
  • BFH, 26.11.1992 - VI R 79/92

    Zulässigkeit einer Revision bei Begehren der Abänderung einer Vorentscheidung

    Dabei muß die Begründung erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des erstinstanzlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580; BFH-Beschluß vom 19. Dezember 1989 VII R 74/88, BFH/NV 1990, 656, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.1989 - VII R 74/88

    Anforderungen an Revisionsbegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Der Revisionskläger muß dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird; auch muß die Begründung erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des erstinstanzlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. das im Parallelverfahren ergangene Senatsurteil vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580, mit Rechtsprechungshinweisen; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 120 Anm. 32).
  • FG Hessen, 12.12.1997 - 12 K 2063/95

    Feststellung des Verlustanteils an einer KG (Kommanditgesellschaft);

  • BFH, 28.07.1992 - VII R 97/91

    Anforderungen an die Begründung der Revision

  • FG München, 16.09.2011 - 8 K 3584/10

    Keine Verletzung der Rechte durch Einkommensteuerbescheid, wenn Auswirkung nur

  • FG München, 01.04.1998 - 13 K 1946/97

    Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung des richtigen Anfechtungsgegenstandes

  • FG Münster, 17.04.1997 - 5 K 2056/95
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