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   BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05   

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https://dejure.org/2008,3792
BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05 (https://dejure.org/2008,3792)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2008 - VII R 26/05 (https://dejure.org/2008,3792)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - VII R 26/05 (https://dejure.org/2008,3792)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VO Nr. 3665/87 Art. 2a, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1; ZK Art. 65, Art. 66, Art. 78

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zollkodex Art. 65, 66, 78
    Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht durch den Inhaber der Ausfuhrlizenz, sondern durch einen Dritten

  • Judicialis

    VO Nr. 3665/87 Art. 2a; ; VO Nr. 3665/87 Art. 3; ; VO Nr. 3665/87 Art. 4 Abs. 1; ; VO Nr. 3665/87 Art. 33 Abs. 1; ; VO Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 1; ; ZK Art. 65; ; ZK Art. 66; ; ZK Art. 78

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrerstattung; Abgabe der Ausfuhranmeldung durch anderen als Inhaber der Ausfuhrlizenz; Zuständigkeit bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den konkreten Einzelfall

  • datenbank.nwb.de

    Abgabe der Ausfuhranmeldung durch anderen als Inhaber der Ausfuhrlizenz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgabe der Ausfuhranmeldung durch eine andere Person als den Inhaber der Ausfuhrlizenz ? Keine Vorlage an den EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Ausfuhrerstattung bei falschem Anmelder

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendigkeit der Abgabe einer mit der Ausfuhr von Erzeugnissen zusammenhängenden Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch einen Ausfuhrlizenzinhaber zur Begründung seines Erstattungsanspruchs; Berichtigung einer Ausfuhrmeldung im Fall der Abgabe einer ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 11, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 30, VO (EWG) Nr 565/80 Art 5, BGB § 133, BGB § 157, ZK Art 65
    Ausführer; Ausfuhrerstattung; Lizenzinhaber; Rückforderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 334
  • BB 2008, 494
  • DB 2008, 1138
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.12.2006 - VII R 25/05

    Keine Ersetzung des in der Anmeldung benannten Ausführens durch einen anderen im

    Auszug aus BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05
    Vielmehr sollte --wie sich aus den Erwägungsgründen jener Änderungsverordnung ergibt-- der Erstattungsanspruch, der bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung davon abhing, dass der Erstattungsantragsteller eine Reihe von gemeinschaftsrechtlich begründeten Pflichten erfüllte, nunmehr von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 VII R 25/05, BFHE 216, 421).

    Zu diesen zur Begründung des Erstattungsanspruchs gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen, deren Vorliegen der Erstattungsantragsteller unabhängig davon nachzuweisen hat, dass er (auch) im Besitz einer auf ihn ausgestellten Ausfuhrlizenz sein muss, gehört (u.a.), dass er die betreffenden Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausführt, wofür erforderlich ist, dass er für diese Erzeugnisse die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgebende Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgibt (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 421).

    Daran ändert auch nichts, dass die Erzeugnisse im Streitfall --anders als in dem mit Senatsurteil in BFHE 216, 421 entschiedenen Fall-- aufgrund der Zahlungserklärung der Klägerin zunächst in die Erstattungslagerung übergeführt worden waren, denn das dadurch eingeleitete Verfahren ersetzt das Ausfuhrverfahren nach Art. 3 VO Nr. 3665/87 nicht, sondern ist ihm vorgeschaltet, und die Zahlungserklärung ist lediglich ein zusätzliches Dokument, das nach Art. 25 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 erforderlich ist, wenn die Erstattung nicht erst nach erfolgter Ausfuhr, sondern als Vorschuss bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse unter zollamtliche Überwachung gestellt werden, in Anspruch genommen werden soll.

    Zum anderen scheitert die Anwendung des Art. 65 ZK daran, dass nach Satz 1 dieser Vorschrift dem Anmelder zwar auf Antrag bewilligt wird, eine oder mehrere Angaben in seiner Anmeldung zu berichtigen, der Anmelder seine Anmeldung aber nicht dahin "berichtigen" kann, dass sie nicht ihm zuzurechnen sei, sondern dass ein Dritter Anmelder sein solle (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 421).

    Wie der Senat bereits mit dem Urteil in BFHE 216, 421 entschieden hat, ist eine Ausfuhranmeldung als öffentlich-rechtliche Willenserklärung zwar grundsätzlich einer Auslegung zugänglich; jedoch kommt eine Auslegung nur in Betracht, soweit die Erklärung auslegungsbedürftig ist.

    In dem formularmäßig detailliert geregelten Erstattungsverfahren darf sich nämlich der Abfertigungsbeamte auf die Eintragungen in den Feldern des Formulars grundsätzlich verlassen und er ist --anders als das FG offenbar meint-- nicht gehalten, aufgrund "einer Gesamtwürdigung aller eingereichten Unterlagen" zu ermitteln, wem die Ausfuhranmeldung zuzurechnen sein soll (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 421).

    Zum einen können --wie der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 216, 421 im Einzelnen ausgeführt hat-- Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum Ausführer in der Ausfuhranmeldung und dem Inhaber der vorgelegten Ausfuhrlizenz verschiedene Gründe haben und erlauben nicht zwingend den Schluss, dass der Ausführer in der Ausfuhranmeldung falsch angegeben ist; dass derartige Gründe im Streitfall auszuschließen sind, hat das FG nicht festgestellt.

  • EuGH, 20.10.2005 - C-468/03

    Overland Footwear - Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert,

    Auszug aus BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05
    Dabei geht es um die Prüfung, ob die Zollanmeldung inhaltlich unzutreffend oder unvollständig ist, weil bei der Anwendung der maßgeblichen Vorschriften von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen (Art. 78 Abs. 3 ZK) ausgegangen worden ist, was sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2005 Rs. C-468/03, EuGHE 2005, I-8937, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 408).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den EuGH-Urteilen vom 5. Dezember 2002 Rs. C-379/00 (EuGHE 2002, I-11133, ZfZ 2003, 126) und in EuGHE 2005, I-8937, ZfZ 2005, 408, in denen es um den irrtümlich unterbliebenen getrennten Ausweis einer Einkaufsprovision ging, weil der EuGH insoweit annahm, dass die Zollanmeldungen aufgrund dieses Versehens unvollständig i.S. des Art. 78 Abs. 3 ZK gewesen seien.

  • EuGH, 12.02.1998 - C-366/96

    Cordelle / Office national des pensions

    Auszug aus BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05
    Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den konkreten Einzelfall und die hierbei anzuwendenden Regeln innerstaatlichen Rechts fallen nicht in die Zuständigkeit des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Februar 1998 Rs. C-366/96, EuGHE 1998, I-583 Rz 9).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05
    All dies folgt zweifelsfrei aus Art. 3, Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 47 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 und ist nunmehr noch klarer formuliert in Art. 5 Abs. 7 der (Nachfolge-)VO Nr. 800/1999, weshalb der Senat um so weniger Anlass hat, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
  • BFH, 01.02.2001 - VII B 139/00

    Hauptzollamt - Ausfuhrerstattung - Kontrollexemplar - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05
    Rechtsgrundlage für die Rückforderung der im Streitfall gewährten Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung ist Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 62/5) i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) --ABlEG Nr. L 351/1-- i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission vom 15. Juni 1990 (ABlEG Nr. L 152/33) i.V.m. Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 --ABlEG Nr. L 205/5-- (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1993 VII R 70/92, BFH/NV 1994, 208; Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2001 VII B 139/00, BFH/NV 2001, 947; vom 15. März 2001 VII B 256/00, BFH/NV 2001, 1051).
  • BFH, 15.03.2001 - VII B 256/00

    Vorfinanzierung - Verzollungsbescheinigung - Verzollungsnachweis - Einfuhr von

    Auszug aus BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05
    Rechtsgrundlage für die Rückforderung der im Streitfall gewährten Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung ist Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 62/5) i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) --ABlEG Nr. L 351/1-- i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission vom 15. Juni 1990 (ABlEG Nr. L 152/33) i.V.m. Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 --ABlEG Nr. L 205/5-- (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1993 VII R 70/92, BFH/NV 1994, 208; Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2001 VII B 139/00, BFH/NV 2001, 947; vom 15. März 2001 VII B 256/00, BFH/NV 2001, 1051).
  • EuGH, 05.12.2002 - C-379/00

    Overland Footwear

    Auszug aus BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den EuGH-Urteilen vom 5. Dezember 2002 Rs. C-379/00 (EuGHE 2002, I-11133, ZfZ 2003, 126) und in EuGHE 2005, I-8937, ZfZ 2005, 408, in denen es um den irrtümlich unterbliebenen getrennten Ausweis einer Einkaufsprovision ging, weil der EuGH insoweit annahm, dass die Zollanmeldungen aufgrund dieses Versehens unvollständig i.S. des Art. 78 Abs. 3 ZK gewesen seien.
  • BFH, 18.05.1993 - VII R 70/92

    Ausfuhrerstattungsanspruch bei Überschreitung der Lagerfrist - Unveränderter

    Auszug aus BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05
    Rechtsgrundlage für die Rückforderung der im Streitfall gewährten Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung ist Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 62/5) i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) --ABlEG Nr. L 351/1-- i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission vom 15. Juni 1990 (ABlEG Nr. L 152/33) i.V.m. Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 --ABlEG Nr. L 205/5-- (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1993 VII R 70/92, BFH/NV 1994, 208; Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2001 VII B 139/00, BFH/NV 2001, 947; vom 15. März 2001 VII B 256/00, BFH/NV 2001, 1051).
  • FG Hamburg, 09.11.2010 - 4 K 232/08

    Ausfuhrerstattung: Korrektur einer Ausfuhranmeldung - Bindung der

    In seiner Einspruchsentscheidung vom 27.08.2008 führte das beklagte Hauptzollamt insoweit u.a. aus: Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 12.02.2008 (VII R 26/05) entschieden, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz zur Begründung seines Erstattungsanspruchs die Erzeugnisse ausführen und für diese eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abgeben müsse.

    Allerdings ließe sich einwenden, dass die seitens des Ausfuhrzollamtes vorgenommene "Berichtigung" der Ausfuhranmeldung deshalb keine Bindungswirkung gegenüber dem beklagten Hauptzollamt als Erstattungsstelle entfaltet (in diesem Sinne BFH, Urteil vom 12.02.2008, VII R 26/05, BFH/NV 2008, 915 = ZfZ 2008, 160), weil durch die Berichtigung der Eintragung in Feld 2 des Kontrollexemplars zwar nicht die Person des Anmelders (so aber BFH, Urteil vom 12.02.2008, VII R 26/05, a.a.O.) (Fußnote: BFH, Urteil vom 12.2.2008, VII R 26/05, a.a.O.: "Der gemeinschaftsrechtlich unzulässige Austausch der Person des Anmelders in der Ausfuhranmeldung kann nicht dazu führen, dass die für die Ausfuhrerstattung zuständige Stelle verpflichtet wird, Erstattungen zu zahlen, auf die die betreffende Person keinen Anspruch hat."), jedoch des Inhabers des Zollverfahrens (Art. 4 Nr. 21 ZK), also die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, ausgetauscht wird.

    Auch wäre nicht zu besorgen, dass durch den Austausch der Person des Ausführers in der Ausfuhranmeldung die für die Erstattungsgewährung zuständige Stelle verpflichtet wird, Ausfuhrerstattungen zu zahlen, auf die die betreffende Person keinen Anspruch hat (in diesem Sinne aber BFH, Urteil vom 12.02.2008, VII R 26/05, a.a.O.); denn dass die von der Klägerin in die Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung überführten Erzeugnisse unter Beachtung der Fristen der Verordnung Nr. 3665/87 aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden sind und den Drittlandsmarkt auch tatsächlich erreicht haben, wird letztlich auch vom beklagten Hauptzollamt nicht in Abrede gestellt.

  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2010 - 11 K 47/07

    Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG - Zum Schutz des

    Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Abfertigungsbeamten zur Überprüfung, ob die eindeutigen Erklärungen der Zollbeteiligten auch inhaltlich so gemeint sind wie sie erklärt wurden, würde dem mit dem vorgeschriebenen Vordruck verfolgten Ziel, auch in Massenverfahren - und um ein solches handelt es sich bei der Wareneinfuhr - eine effektive Kontrolle zu gewährleisten, zuwider laufen (vgl. zur Ausfuhranmeldung auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 2006 VII R 25/05, BFHE 216, 421, BFH/NV 2007, 844 und ZfZ 2007, 107 unter 6. und BFH-Urteil vom 12. Februar 2008 VII R 26/05, BFHE 221, BFH/NV 2008, 915, ZfZ 2008, 160).
  • FG Hamburg, 09.11.2010 - 4 K 69/09

    Ausfuhrerstattung: Begriff des Ausführers im Erstattungsrecht - Korrektur einer

    Selbst wenn man um der zügigen und Verwaltungsressourcen schonenden Abfertigung von Ausfuhrsendungen willen nicht das Ausfuhrzollamt für verpflichtet halten sollte (in diesem Sinne BFH, Urteil vom 12.12.2006, VII R 6/05, BFH/NV 2007, 1209; BFH, Urteil vom 12.2.2008, VII R 26/05, BFH/NV 2008, 915), diesen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten von Amts wegen nachzugehen, dürfte sich jedenfalls der Erstattungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Erstattungsantrags geradezu aufdrängen, dass das Erklärte augenscheinlich nicht gewollt sein kann: denn der bezüglich der Position 2 in Feld 2 eingetragene Ausführer war nicht im Besitz einer Ausfuhrlizenz, der Inhaber der Ausfuhrlizenz sowie der in Feld 40 in Bezug genommene Inhaber der Erstattungslagerung - scil. jeweils die Klägerin - war nicht als Ausführer in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen, so dass bei einem Haften an dem buchstäblichen Sinne des jeweiligen Eintrags keiner Person ein Erstattungsanspruch zustehen konnte.
  • FG München, 11.06.2008 - 14 V 439/08

    Aussetzung der Vollziehung eines rechtmäßigen Steuerbescheids wegen unbilliger

    Ein Antrag auf Verbrauchsteuererstattung ist nämlich als Willenserklärung der Auslegung zugänglich, für welche wiederum in sinngemäßer Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 2004 VII R 70/03, BFH/NV 2005, 929, zur Zollanmeldung undvom 12. Februar 2008 VII R 26/05, BFH/NV 2008, 915, zur Ausfuhranmeldung).
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