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   BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05   

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https://dejure.org/2006,11413
BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05 (https://dejure.org/2006,11413)
BFH, Entscheidung vom 24.01.2006 - VII R 5/05 (https://dejure.org/2006,11413)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - VII R 5/05 (https://dejure.org/2006,11413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang einer zollrechtlichen Beschaffenheitskontrolle (Zollbeschau); Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe; Zweck einer Rückstellprobe; Beurteilung einer Beschaffenheit unter Heranziehung eines Rechtsgedankens nicht mehr geltenden Rechts; Rechte und Pflichten ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 68, ZK Art 70, ZK Art 71, ZG § 17, EGV 24 57/97 Art 2
    Rückstellprobe; Warenprobe; Zollbeschau

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 04.03.2004 - C-290/01

    Derudder

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05
    b) Anders als die Klägerin meint, lässt sich dem EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-290/01 (EuGHE 2004, I-2041) für den Streitfall nicht das Erfordernis der Repräsentativität der im Rahmen der Zollbeschau gezogenen und untersuchten Warenprobe in dem Sinne entnehmen, dass das HZA eine über einen Karton hinausgehende Probenmenge hätte entnehmen müssen.

    Dem EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2041 lässt sich daher nichts entnehmen, was unter diesen Umständen die Entscheidung des HZA, nur einen Karton als Probe zu entnehmen, als ermessensfehlerhaft erscheinen lässt.

    Dieses Recht, Einwände gegen die Probenziehung zu erheben und eine zusätzliche Teilbeschau zu verlangen, endet jedoch, wenn --wie im Streitfall-- die betreffenden Waren von der Zollstelle bereits freigegeben und dem Zollanmelder überlassen worden sind, es sei denn, dass sich nachweisen lässt, dass der Zustand der Waren nach der Überlassung in keiner Weise verändert wurde, so dass weiterhin die Möglichkeit besteht, eine zusätzliche Zollbeschau durchzuführen und weitere Proben zu entnehmen (EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2041).

    Die Möglichkeit des Zollanmelders, die Gültigkeit des Ergebnisses der Teilbeschau auch für den Rest der angemeldeten Warensendung zu bestreiten und eine zusätzliche Teilbeschau zu verlangen, setzt somit in jedem Fall voraus, dass die betreffenden Waren nicht freigegeben wurden oder, wenn sie freigegeben wurden, in keiner Weise verändert wurden, was der Zollanmelder nachzuweisen hat (EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2041).

  • BFH, 12.02.1974 - VII R 11/71
    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Ware ausgehen und kann --ebenso wie nach der früheren Rechtslage unter der Geltung des ZG-- ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (vgl. Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 68, 69 ZK Rz. 3; Senatsurteile in BFHE 112, 93, und in BFHE 127, 450).

    Zum einen schließt der in Art. 68 Buchst. b ZK zum Ausdruck kommende Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Entscheidung über den Umfang der Zollbeschau der Zollbehörde zu überlassen, die Möglichkeit aus, diese Entscheidungsbefugnis durch die Rechtsprechung besonderen zusätzlichen Regeln zu unterwerfen (Senatsurteil in BFHE 112, 93).

    Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des X-Instituts ist nicht geeignet, das Untersuchungsergebnis der ZPLA in Zweifel zu ziehen, weil nur die von der Zollstelle im Rahmen der Zollbeschau gemäß Art. 68 Buchst. b ZK entnommenen und untersuchten, nicht aber die vom Zollanmelder entnommenen Proben Grundlage der Feststellung der Warenbeschaffenheit sein können (vgl. Senatsurteile in BFHE 105, 536, und in BFHE 112, 93).

  • BFH, 13.02.1979 - VII R 84/75
    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Ware ausgehen und kann --ebenso wie nach der früheren Rechtslage unter der Geltung des ZG-- ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (vgl. Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 68, 69 ZK Rz. 3; Senatsurteile in BFHE 112, 93, und in BFHE 127, 450).

    Vielmehr kann die Zollstelle in Fällen, in denen eine als einheitlich beschaffene Ware angemeldet worden ist, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Entnahme einer weiteren Probe als Rückstellprobe absehen, weil in diesen Fällen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Untersuchung mehrerer Proben zwangsläufig jeweils zum gleichen Ergebnis führen muss (vgl. Senatsurteil in BFHE 127, 450).

  • BFH, 21.03.1972 - VII R 54/69
    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).

    Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des X-Instituts ist nicht geeignet, das Untersuchungsergebnis der ZPLA in Zweifel zu ziehen, weil nur die von der Zollstelle im Rahmen der Zollbeschau gemäß Art. 68 Buchst. b ZK entnommenen und untersuchten, nicht aber die vom Zollanmelder entnommenen Proben Grundlage der Feststellung der Warenbeschaffenheit sein können (vgl. Senatsurteile in BFHE 105, 536, und in BFHE 112, 93).

  • BFH, 28.01.2003 - VII B 204/02

    Auslegung von Art. 70 Abs. 1 ZK; repräsentative Warenprobe

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05
    aa) Diese Rechtsprechung ist zwar noch zu §§ 16, 17 des Zollgesetzes (ZG) ergangen; jedoch unterscheiden sich die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften der Art. 68 ff. ZK und der Art. 239 ff. Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) vom früheren nationalen Zollrecht nicht in einer Weise, welche die vom FG für erforderlich gehaltene Änderung dieser Rechtsprechung erforderlich macht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 VII B 204/02, BFH/NV 2003, 672).

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber konnte jedoch auf diese Voraussetzung verzichten, weil es sich von selbst versteht, dass eine stichprobenweise Teilbeschau nur in Betracht kommt, wenn in der Zollanmeldung nicht angegeben ist, dass die Ware unterschiedlich beschaffen ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 672).

  • BFH, 22.07.2004 - VII R 19/03

    Vorlage an EuGH - Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05
    Der Senat ist der Ansicht, dass diese Rechtsfrage --sollte sie sich im Streitfall stellen-- nicht beantwortet werden kann, ohne sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt zu haben, und weist darauf hin, dass er eine entsprechende Frage --allerdings in einem marktordnungsrechtlichen Verfahren-- dem EuGH bereits vorgelegt hat (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2004 VII R 19/03 und 35/03, BFH/NV 2004, 1557).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05
    Zum anderen handelt es sich bei der vom FG herangezogenen Verordnung um eine marktordnungsrechtliche Verordnung, deren Regelungen und rechtliche Erwägungen sich nicht auf das Zollrecht übertragen lassen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Juli 1997 Rs. C-334/95, EuGHE 1997, I-4517 Rz. 39).
  • BFH, 11.08.1999 - VII B 162/99

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05
    Es bleibt jedoch dem FG überlassen, ggf. über eine erneute Vorlage zu befinden; eine Verpflichtung des FG zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht indes nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1999 VII B 162/99, BFH/NV 2000, 77).
  • BFH, 14.12.1999 - VII R 38/98

    Zolltarifsache; Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG

    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).
  • BFH, 12.06.1979 - VII R 32/74
    Auszug aus BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).
  • BFH, 24.07.1979 - VII R 4/78
  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

    Nach der Überlassung der Waren kommt eine zusätzliche Teilbeschau gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK grundsätzlich nicht mehr in Betracht, es sei denn, die Waren können noch in unveränderter Form vorgeführt werden (Art. 78 Abs. 2 Satz 3 ZK; Senatsurteil vom 24.01.2006 - VII R 5/05, BFH/NV 2006, 1368, unter II.3.; vgl. auch EuGH-Urteil Derudder vom 04.03.2004 - C-290/01, EU:C:2004:120, Rz 43, ZfZ 2004, 193).

    Die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (vgl. Senatsurteile vom 24.01.2006 - VII R 40/04, BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.; in BFH/NV 2006, 1368, unter II.1.a; vom 21.08.2007 - VII R 35/04, BFHE 218, 440, ZfZ 2007, 326; vom 11.01.2011 - VII R 14/10, BFH/NV 2011, 1196, und vom 11.01.2011 - VII R 15/10, ZfZ 2011, 191; auch der Österreichische Verwaltungsgerichtshof hat die Entnahme von Stichproben grundsätzlich nicht beanstandet, vgl. Erkenntnis vom 26.02.2004 - 2002/16/0005, Datenbank des Rechtsinformationssystems des Bundes).

    Der Unionsgesetzgeber hat daher, abgesehen von den Fällen, in denen er für bestimmte Waren eine bestimmte Art der Probenentnahme vorschreibt, die Frage des Ob und des Wie der Zollbeschau der zuständigen Zollbehörde überlassen (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1368, unter II.1.a aa).

    Hier sind Proben an verschiedenen Stellen der Sendung zu ziehen, um eine repräsentative Durchschnittsprobe zu erhalten (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1368, unter II.1.b).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Ware ausgehen; sie kann ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (Senatsurteile in BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.; in BFHE 218, 440, ZfZ 2007, 326, und in BFH/NV 2006, 1368, unter II.1.a bb).

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

    Der Streitfall liegt insoweit anders als der vom erkennenden Senat mit Urteil vom 24. Januar 2006 VII R 5/05 (BFH/NV 2006, 1368) entschiedene, in welchem der Senat ein durch das Ergebnis der Untersuchung einer zweiten Probe erschüttertes Ergebnis der Untersuchung der anderen Probe, da beide Ergebnisse ordnungsgemäß gewonnen waren, für verwertbar und deshalb eine Anwendung des Art. 71 Abs. 2 ZK für ausgeschlossen gehalten hat, weil diese Vorschrift voraussetze, dass eine Prüfung der Zollanmeldung nicht stattgefunden hat.
  • FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 125/05

    Zur Repräsentativität der Probennahme

    Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, liegt - soweit dies nicht gemeinschaftsrechtlich anderweitig konkretisiert ist - im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde und es entspricht regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt (BFH, Urteil vom 24.1.2006, VII R 5/05).

    Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn eine Warensendung angemeldet wird, die sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt, welche eventuell unregelmäßig vermischt worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 24.1.2006, VII R 5/05).

    Dies setzt jedoch voraus, dass auf die Unterschiede in der Warenbeschaffenheit in der Zollanmeldung erkennbar hingewiesen wird oder dass jedenfalls gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK veranlasst wird, dass unter diesen Umständen eine größere Probenmenge der Warensendung entnommen wird (BFH, Urteil vom 24.1.2006, VII R 5/05).

  • FG Bremen, 04.09.2008 - 4 K 61/08

    Tarifierung von Holzplatten; Abgrenzung zwischen Sperrholz und Sperrholz

    Regelmäßig entspreche es einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet werde, auf die Beschau von Stichproben beschränke (BFH-Urteil vom 24. Januar 2006 VII R 5/05, BFH/NV 2006, 1368 ).

    Wegen der Einwände der Klägerin zu der Zollbeschau verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren (vgl. zur Warenbeschau auch BFH-Urteile vom 21. August 2007 VII R 35/04, BFHE 218, 440 und vom 24. Januar 2006 VII R 5/05, BFH/NV 2006, 1368 ).

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 35/03

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

    Der Streitfall liegt insoweit anders als der vom erkennenden Senat mit Urteil vom 24. Januar 2006 VII R 5/05 (BFH/NV 2006, 1368) entschiedene, in welchem der Senat ein durch das Ergebnis der Untersuchung einer zweiten Probe erschüttertes Ergebnis der Untersuchung der anderen Probe, da beide Ergebnisse ordnungsgemäß gewonnen waren, für verwertbar und deshalb eine Anwendung des Art. 71 Abs. 2 ZK für ausgeschlossen gehalten hat, weil diese Vorschrift voraussetze, dass eine Prüfung der Zollanmeldung nicht stattgefunden hat.
  • FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 199/14

    Zollrecht: (Nach)erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von

    Vor diesem Hintergrund und mangels entsprechender Nachweise über die Herkunft des Vergleichsmusters erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Untersuchung des von der Klägerin übersandten Vergleichsmusters überhaupt geeignet wäre, im Fall eines abweichenden Untersuchungsergebnisses die Feststellungen in Bezug auf die Untersuchung der aus der Einfuhrlieferung vom 3. Mai 2012 gezogenen Teilprobe in Zweifel zu ziehen (zu der Problematik des Nachweises der Nämlichkeit bereits überlassener Waren und zur Nachweispflicht des Zollanmelders bei Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK siehe auch EuGH, Urteil vom 4. März 2004, C-290/01; BFH, Urteil vom 24. Januar 2006, VII R 5/05, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 02.07.2010 - 4 V 28/10

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Geflügelschlachtkörpern

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erzeugnisse in den jeweiligen Ausfuhranmeldungen als einheitlich beschaffen angemeldet wurden, ist freilich nicht davon auszugehen, dass sich die Zollbehörden unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile vom 24.1.2006, VII R 5/05 bzw. VII R 40/04, BFH/NV 2006, 1368 bzw. BFHE 212, 312 = BFH/NV 2006, 1036) auf die Ziehung einer Stichprobe hätten beschränken dürfen.
  • FG München, 24.04.2007 - 14 V 306/07

    Einreihung als gewürztes Fleisch

    Angesichts der Verwertbarkeit der vorgenommenen Begutachtung der ZPLA anhand der vom ZA gezogenen Warenprobe kommt dem von der Antragstellerin vorgelegten Privatgutachten der Labors über die Beschaffenheit der Rückstellprobe keine Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil VII R 5/05 vom 24. Januar 2006, HFR 06, 810).
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