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   BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90   

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BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90 (https://dejure.org/1991,462)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1991 - VII ZB 8/90 (https://dejure.org/1991,462)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 (https://dejure.org/1991,462)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berufung - Berufungsbegründungsfrist - Erheblicher Grund - Erheblicher Grund iSv 519 II 3 ZPO

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 519
    Erhebliche Gründe für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1359
  • MDR 1991, 1094
  • VersR 1991, 897
  • BB 1991, 652
  • BauR 1991, 502
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89

    Wirksamkeit einer Fristverlängerung

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90
    Allerdings müssen die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht werden (BGH, Beschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 5).

    Jedoch können bis zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen (BGH, Beschluß vom 14. Februar 1990 aaO.).

  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90
    a) Im Ansatz zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet ist, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGHZ 83, 217, 222; BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = NJW-RR 1989, 1280 = VersR 1989, 1064 = FamRZ 1990, 36 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. auch BVerfG in NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]) kann der Anwalt regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 aaO.).

  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90
    a) Im Ansatz zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet ist, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGHZ 83, 217, 222; BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = NJW-RR 1989, 1280 = VersR 1989, 1064 = FamRZ 1990, 36 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. auch BVerfG in NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]) kann der Anwalt regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 aaO.).
  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich insoweit - nur - um ein Angriffsmittel innerhalb eines vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels (BGHZ 109, 41, 45 [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89] m.w.N.).
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZB 3/84

    Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Antrag auf

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90
    Zu diesen Gründen zählt zwar in der Regel nicht, wenn der Anwalt geltend macht, es sei noch nicht geklärt, ob die Berufung durchgeführt werde (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 = VersR 1984, 894).
  • BAG, 20.10.2004 - 5 AZB 37/04

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende in Ausübung des ihm gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt (BAG 27. September 1994 - 2 AZB 18/94 - BAGE 78, 68; 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - BAGE 75, 350; BGH 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359; 2. November 1989 - III ZB 49/89 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung Nr. 4).

    Etwas anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen darf, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht (BAG 27. September 1994 aaO; 4. Februar 1994 aaO; BGH 14. Februar 1991 aaO; 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972).

  • BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Wiedereinsetzung

    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung des ihm gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO bzw. § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359, m. w. N.).

    Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen darf, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972; BGH Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO, m. w. N.; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, BAGE 75, 350 = MDR 1994, 942, 943, zu II 2 a der Gründe).

    b) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1985, aaO; Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO; Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO), daß der Anwalt regelmäßig erwarten kann, seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde entsprochen, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird.

  • BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gem. § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO bzw. § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 -, NJW 1991, 1359 m. w. N.).

    Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 -, VersR 1985, 972 ; BGH Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO., m. w. N. ).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1985, aaO.; Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO.; Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO.), daß der Anwalt regelmäßig erwarten kann, seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde entsprochen, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird, weil eine Praxis, die generell die im Verlängerungsgesuch vorgetragenen Gründe dieser Vorschrift ohne Glaubhaftmachung für nicht ausreichend hält, sich nicht mehr im Rahmen zulässiger, am Einzelfall orientierter Ermessensausübung bewegt.

  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird darüber hinaus ein Vertrauen auf die Bewilligung der Fristverlängerung im Falle des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO beim 1. Verlängerungsantrag anerkannt, wenn dafür ein erheblicher Grund i.S. dieser Vorschrift vorgebracht wird (vgl. BGH, VersR 1985, 972; 1993, 771; NJW 1991, 1359; 93, 134; 94 2957; 97, 400; 99, 430).
  • BGH, 04.07.1996 - VII ZB 14/96

    Erfolgsaussichten eines dritten Verlängerungsantrages

    Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, daß der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet ist, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt, demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (st.Rspr. des BGH, vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359).

    Dabei kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Anwalt regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 aaO.).

  • BGH, 18.02.1997 - X ZB 1/97

    Fristverlängerung zur Begründung einer Berufung durch den Prozessbevollmächtigten

    Zwar liegt die Entscheidung über die Fristverlängerung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (BGH, Beschl. v. 18.3.1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 221 f.;Beschl. v. 14.2.1991 - VII ZB 8/90, NJW 1991, 1359).

    Der Prozeßbevollmächtigte darf sich aber dann auf eine Fristverlängerung einstellen, wenn mit ihr mit großer Wahrscheinlichkeit gerechnet werden konnte; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um das erste Verlängerungsgesuch handelt und in § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Verlängerungsgründe vorgebracht werden (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschl. v. 14.2.1991 a.a.O.; Beschl. v. 14.10.1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55, 56;Beschl. v. 23.6.1994 - VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958; BAG, Beschl. v. 4.2.1994 - 8 AZR 16/93, NJW 1995, 150 [BAG 04.02.1994 - 8 AZB 16/93] ; BAG, Beschl. v. 27.9.1994 - 2 AZB 18/94, NJW 1995, 1446 [BAG 27.09.1994 - 2 AZB 18/94] ).

    Daß sich bei der Besprechung mit den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Notwendigkeit einer Rücksprache mit der Partei ergab, die wegen Arbeitsüberlastung nicht mehr vor Fristablauf stattfinden konnte, stellt einen beachtlichen Verlängerungsgrund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar (BGH, Beschl. v. 14.2.1991, a.a.O.).

  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 13/96

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

    Lediglich Angaben, die unklar und ergänzungsbedürftig sind, vor allem solche, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können nach Fristablauf noch erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs z.B. Beschluß vom 10. Februar 1994 - VII ZB 25/93 - VersR 1994, 1368, Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359 und Beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - VersR 1993, 378, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 = NJW 1991, 1892).
  • BGH, 23.06.1994 - VII ZB 5/94

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei notwendiger Besprechung mit der

    Der Anwalt kann regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgebracht wird (Bestätigung von Senat VersR 91, 897 = NJW 91, 1359).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Anwalt regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 = NJW 1993, 134, 135).

  • OLG Rostock, 30.04.2008 - 1 U 136/07

    Berufungsverfahren: Fristverlängerung zur Stellungnahme auf einen Hinweis über

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird darüber hinaus ein Vertrauen auf die Bewilligung der Fristverlängerung im Falle des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO beim 1. Verlängerungsantrag anerkannt, wenn dafür ein erheblicher Grund i.S. dieser Vorschrift vorgebracht wird (vgl. BGH, VersR 1985, 972; 1993, 771; NJW 1991, 1359; 93, 134; 94 2957; 97, 400; 99, 430).
  • BGH, 26.11.1991 - XI ZB 10/91

    Überwachung des Rechtsmittelauftrags - Zulässigkeit nachgereichten Vorbringens

    Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 3; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 4 jeweils m.w.Nachw).
  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Verlängerungsantrages

  • BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung des Fristablaufs

  • BGH, 17.11.1992 - X ZB 20/92

    Ausgangskontrolle bei Fristverlängerungsantrag per Telefax

  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 1 A 19/08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Wiedereinsetzung; Begründung

  • OLG Naumburg, 03.09.1997 - 5 U 1045/97
  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92

    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der

  • BGH, 22.09.1992 - VI ZB 22/92

    Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 11.02.1998 - XII ZB 184/97

    Kontrolle der Ausführung von Einzelweisungen durch den Rechtsanwalt

  • BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93

    Rechtsfolgen der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Antragsgemäße

  • BGH, 16.06.1992 - X ZB 6/92

    Zurückweisung des nichtbegründeten Antrages auf Verlängerung der

  • BGH, 08.02.2001 - VII ZB 32/00

    Frist zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen

  • OLG Frankfurt, 19.07.2012 - 10 U 57/12

    Keine Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei irriger

  • BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97

    Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Anforderungen an die Ausbildung und

  • BGH, 04.12.1997 - V ZB 26/97

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung eines

  • OLG Karlsruhe, 07.05.1997 - 13 U 50/96

    Rechtsanwalt haftet nicht bei verweigerter Fristverlängerung

  • BGH, 22.01.1992 - VIII ZB 35/91

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden

  • BGH, 28.06.1995 - VIII ZB 16/95

    Zurechnung der Versäumung einer Frist durch eine zuverlässige Büroangestellte für

  • BFH, 30.08.1994 - VII R 1/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Tarifierung eingeführter Waren als

  • BGH, 27.01.1993 - IV ZB 15/92

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung als unzulässig -

  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZB 14/92

    Verschulden der Versäumung der Berufungsfrist sowohl vom Kläger selbst als auch

  • BGH, 26.03.1997 - IV ZB 1/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZB 24/94

    Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist von einer Woche im

  • BGH, 11.06.1992 - VII ZB 1/92

    Fristversäumung durch einen Rechtsanwalt - Verschuldenszurechnung für eine

  • BGH, 27.06.1996 - VII ZB 30/95

    Ablauf der Frist zur Berufungseinlegung - Wiedereinsetzung in der vorigen Stand -

  • BayObLG, 29.01.1993 - 1Z BR 117/92

    Unzulässige Beschwerde gegen landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss - Verwerfung

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