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   BGH, 10.02.2005 - VII ZR 373/03   

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https://dejure.org/2005,7596
BGH, 10.02.2005 - VII ZR 373/03 (https://dejure.org/2005,7596)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2005 - VII ZR 373/03 (https://dejure.org/2005,7596)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - VII ZR 373/03 (https://dejure.org/2005,7596)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Herausgabe von Bürgschaftsurkunden ; Erlangung von Bürgschaftsurkunden ohne Rechtsgrund ; Sicherung einer persönlichen Verpflichtung auf Zahlung eines Werklohns aus einem Werkvertrag durch eine Bürgschaft; Hinreichende Anhaltspunkte für eine Verpflichtung ...

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 765 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
    Anspruch des Bürgen Hauptschuldners auf Herausgabe von Bürgschaftsurkunden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abänderung der Bürgschaft ohne Bürgenzustimmung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Veränderung des Bürgschaftsinhalts ohne Beteiligung des Bürgen wirksam? (IBR 2005, 370)

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 873
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 24.01.2011 - 13 U 3970/10

    Gewährleistungsbürgschaft: Erweiterung der Bürgenhaftung durch Änderung der

    7 Entschieden wurde jedoch bereits (BauR 2005, 873), dass die Vertragspartner eines Bauvertrages durch Abänderung der Sicherungsabreden den Inhalt der Bürgschaftserklärung der Bürgin ohne deren Beteiligung nicht abändern können.
  • OLG München, 20.12.2010 - 13 U 3970/10

    Verzicht auf förmliche Abnahme und Gewährleistungsbügschaft

    Nach Rechtsprechung des BGH (BauR 2005, 873) und zahlreicher Obergerichte (OLG Köln, BauR 2005, 1199; OLG Rostock, BauR 2007, 549; OLG Frankfurt, IBR 2007, 134; OLG Hamburg, BauR 1990, 745) können die Vertragspartner eines Bauvertrages durch Abänderung der Sicherungsabreden den Inhalt der Bürgschaftserklärung der Bürgin ohne deren Beteiligung nicht abändern.
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