Rechtsprechung
BFH, 26.06.2006 - VIII B 223/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 251 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahme-Überschuss-Rechnung; unbeachtliche Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 25.10.2005 - 6 K 19/05
- BFH, 26.06.2006 - VIII B 223/05
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05
NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler
Auszug aus BFH, 26.06.2006 - VIII B 223/05
Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
- BFH, 19.01.2006 - VIII B 114/05
Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften
Auszug aus BFH, 26.06.2006 - VIII B 223/05
Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.). - BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03
Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen
Auszug aus BFH, 26.06.2006 - VIII B 223/05
An diesen Voraussetzungen fehlt es schon deshalb, weil die Klägerin vor dem Hintergrund der vorhandenen Judikatur (vgl. das vom FG und auch von der Klägerin herangezogene BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985) zur Zulässigkeit gewillkürten Betriebsvermögens bei Einnahmeüberschussrechnung keinen hinreichenden weiteren oder erneuten Klärungsbedarf dargetan hat. - BFH, 05.03.2003 - VII B 381/02
NZB; Verfahrensmangel; Aussetzung des Verfahrens
Auszug aus BFH, 26.06.2006 - VIII B 223/05
Indes hat weder der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt noch erscheint das Ruhen des Verfahrens zweckmäßig, da es aufgrund der Unzulässigkeit der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde auch im Anschluss an eine Entscheidung über das Revisionsverfahren VIII R 51/05 zu keiner späteren Sachprüfung dieses Verfahrens durch den Senat kommen könnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. März 2003 VII B 381/02, BFH/NV 2003, 931, m.w.N.).
- BFH, 27.05.2009 - IV B 151/08
Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben - …
Abgesehen davon, dass das FA dem Antrag nicht zugestimmt hat, wäre die Anordnung der Verfahrensruhe auch nicht i.S. von § 251 ZPO "aus sonstigen wichtigen Gründen ... zweckmäßig", weil --wie den Erläuterungen zu Abschn. 2 dieses Beschlusses zu entnehmen-- die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde von der Frage nach der Wirksamkeit des (stillen) Gesellschaftsvertrags nicht beeinflusst wird (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2006 VIII B 223/05, [...]). - BFH, 27.05.2009 - IV B 153/08
Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben - …
Abgesehen davon, dass das FA dem Antrag nicht zugestimmt hat, wäre die Anordnung der Verfahrensruhe auch nicht i.S. von § 251 ZPO "aus sonstigen wichtigen Gründen ... zweckmäßig", weil --wie den Erläuterungen zu Abschn. 2 dieses Beschlusses zu entnehmen-- die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde von der Frage nach der Wirksamkeit des (stillen) Gesellschaftsvertrags nicht beeinflusst wird (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2006 VIII B 223/05, [...]). - BFH, 27.05.2009 - IV B 150/08
Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben - …
Abgesehen davon, dass das FA dem Antrag nicht zugestimmt hat, wäre die Anordnung der Verfahrensruhe auch nicht i.S. von § 251 ZPO "aus sonstigen wichtigen Gründen ... zweckmäßig", weil --wie den Erläuterungen zu Abschn. 2 dieses Beschlusses zu entnehmen-- die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde von der Frage nach der Wirksamkeit des (stillen) Gesellschaftsvertrags nicht beeinflusst wird (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2006 VIII B 223/05, [...]).
- BFH, 27.05.2009 - IV B 152/08
Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben - …
Abgesehen davon, dass das FA dem Antrag nicht zugestimmt hat, wäre die Anordnung der Verfahrensruhe auch nicht i.S. von § 251 ZPO "aus sonstigen wichtigen Gründen ... zweckmäßig", weil --wie den Erläuterungen zu Abschn. 2 dieses Beschlusses zu entnehmen-- die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde von der Frage nach der Wirksamkeit des (stillen) Gesellschaftsvertrags nicht beeinflusst wird (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2006 VIII B 223/05, [...]). - BFH, 27.05.2009 - IV B 154/08
Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben - …
Abgesehen davon, dass das FA dem Antrag nicht zugestimmt hat, wäre die Anordnung der Verfahrensruhe auch nicht i.S. von § 251 ZPO "aus sonstigen wichtigen Gründen ... zweckmäßig", weil --wie den Erläuterungen zu Abschn. 2 dieses Beschlusses zu entnehmen-- die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde von der Frage nach der Wirksamkeit des (stillen) Gesellschaftsvertrags nicht beeinflusst wird (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2006 VIII B 223/05, [...]). - BFH, 27.05.2009 - IV B 149/08
Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben - …
Abgesehen davon, dass das FA dem Antrag nicht zugestimmt hat, wäre die Anordnung der Verfahrensruhe auch nicht i.S. von § 251 ZPO "aus sonstigen wichtigen Gründen ... zweckmäßig", weil --wie den Erläuterungen zu Abschn. 2 dieses Beschlusses zu entnehmen-- die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde von der Frage nach der Wirksamkeit des (stillen) Gesellschaftsvertrags nicht beeinflusst wird (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2006 VIII B 223/05, [...]).