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   BFH, 10.01.2000 - VIII B 71/99   

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https://dejure.org/2000,8389
BFH, 10.01.2000 - VIII B 71/99 (https://dejure.org/2000,8389)
BFH, Entscheidung vom 10.01.2000 - VIII B 71/99 (https://dejure.org/2000,8389)
BFH, Entscheidung vom 10. Januar 2000 - VIII B 71/99 (https://dejure.org/2000,8389)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Gewerbliche Tätigkeit - Darlegungserfordernis - Zurechnung von Verlustanteilen - Kommanditist mit negativem Kapitalkonto - Haftung des Gesellschafters - Zahlungsunfähigkeit

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 119 Nr. 3; ; AO 1977 § 163; ; EStG § 15a; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 10.01.2000 - VIII B 71/99
    Im Streitfall fehlen insbesondere Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage, ob die Grundsätze, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) über die Zurechnung von Verlustanteilen bei einem Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto aufgestellt hat, entsprechend gelten, wenn ein voll haftender Gesellschafter wegen Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, sein negatives Kapitalkonto auszugleichen.

    Die Grundsätze des Beschlusses in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 sind nach In-Kraft-Treten des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlustanteilen beschränkt haftender Gesellschafter regelt, nur noch auf solche Fälle anwendbar, die außerhalb des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift liegen.

    Nach den Ausführungen des BFH in seinem Beschluss in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 ist die Zurechnung von Verlustanteilen bei einem Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto jedoch nur insoweit ausgeschlossen, als bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt.

    Die von den Klägern begehrte steuerrechtliche Zurechnung der Verluste der GbR allein bei der Klägerin käme in den Streitjahren deshalb auch im Fall einer sinngemäßen Anwendung der Rechtsgrundsätze des Beschlusses in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 nicht in Betracht.

  • BFH, 05.11.1991 - VII R 64/90

    - Wirkungslosigkeit eines unter Widerrufsvorbehalt erklärten Verzichts auf

    Auszug aus BFH, 10.01.2000 - VIII B 71/99
    In diesem Fall ist darzulegen, dass bei Berücksichtigung des übergangenen Antrags oder Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425).
  • BFH, 28.07.1997 - VIII B 68/96

    Forderungsverzicht durch beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 10.01.2000 - VIII B 71/99
    Hierzu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und weshalb die Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490; vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 31.10.1996 - VIII B 42/96

    Anforderungen an schlüssige Darlegung des Vorliegens einer grundsätzlichen

    Auszug aus BFH, 10.01.2000 - VIII B 71/99
    Hierzu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und weshalb die Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490; vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Der VIII. Senat hat seine im Vorlagebeschluss vertretene Auffassung, dass es Ausnahmen von der unwiderlegbaren Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO gibt, wenn der Verstoß nur einzelne Feststellungen oder bestimmte Verfahrenshandlungen betrifft, mit Beschluss vom 10. Januar 2000 VIII B 71/99 (BFH/NV 2000, 854) bekräftigt.
  • BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Betrifft der Verstoß jedoch --wie im Streitfall-- nur einzelne Feststellungen, ist abweichend davon darzulegen, dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vom 10. Januar 2000 VIII B 71/99, BFH/NV 2000, 854; vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz. 14).
  • BFH, 30.05.2001 - X B 136/00

    Zulassungsgrund - Rechtsmittel - Rechtsmittelbegründung - Grundsätzliche

    Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensfehler sind von den Klägern nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet worden: Die Kläger haben weder --wie dies erforderlich gewesen wäre-- genau die entscheidungserheblichen Tatsachen benannt, aus denen sich ihrer Ansicht nach die behaupteten Verfahrensverstöße ergeben, noch (innerhalb der Beschwerdefrist - s.o. unter 1.) substantiiert dargelegt, dass und wann sie Rügen, die sie schon in der Vorinstanz hätten erheben können, erhoben haben, bzw. dass und warum dies nicht möglich war, und auch nichts dazu vorgetragen, inwiefern das angefochtene Urteil auf diesen Mängeln beruhen kann, d.h. die Sachentscheidung ohne solche Mängel wahrscheinlich anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350; vom 10. Januar 2000 VIII B 71/99, BFH/NV 2000, 854; vom 17. Januar 2000 VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 33, 65, und § 120 Rz. 37 ff., m.w.N.).

    Unabhängig davon hätten die Kläger ihre Darlegungspflicht hinsichtlich der hierzu vorgebrachten Rügen nur erfüllt, wenn sie im Einzelnen ausgeführt hätten, was genau sie an (vom Rechtsstandpunkt des FG aus gesehen) Entscheidungserheblichem noch vorgetragen hätten, wenn es zu den behaupteten Verstößen nicht gekommen wäre (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 854; vom 17. Februar 2000 VI B 260/97, BFH/NV 2000, 950; vom 31. März 2000 VII B 62/99, BFH/NV 2000, 1251, und vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335).

  • BFH, 29.09.2000 - V B 26/00

    Berücksichtigung erstinstanzlichen Parteivortrages

    Rügt der Kläger --wie hier-- lediglich, er habe zu einzelnen Feststellungen des FG (hier der vom FA in der mündlichen Verhandlung überreichten Liste) nicht Stellung nehmen können, muss er darlegen, dass bei Berücksichtigung des übergangenen Antrags oder Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2000 VIII B 71/99, BFH/NV 2000, 854).
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