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   BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98   

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https://dejure.org/1999,5750
BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98 (https://dejure.org/1999,5750)
BFH, Entscheidung vom 16.03.1999 - VIII B 90/98 (https://dejure.org/1999,5750)
BFH, Entscheidung vom 16. März 1999 - VIII B 90/98 (https://dejure.org/1999,5750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beiladung - Verstoß gegen Akteninhalt - Sachaufklärungspflicht - Schenkungsabsicht

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § ... 60 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; AO 1977 § 174 Abs. 5 Satz 2; ; EStG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 60 Abs. 3 S. 1
    Notwendige Beiladung - entgeltliche Übertragung wesentlicher Beteiligungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98
    Dabei ist bereits fraglich, ob mit dem Hinweis auf die Aussage in Abschn. II. 1. der Gründe des Senatsurteils vom 7. März 1995 VIII R 29/93 (BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693) --"maßgeblich ist insoweit das zivilrechtliche Rechtsgeschäft"-- ein allgemeiner Rechtssatz bezeichnet worden ist.

    Soweit die Kläger ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 5. Januar 1999 dahin ergänzten, daß das genannte Senatsurteil (BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693) unter Abschn. II. 2. b) der Gründe auch rechtliche Ausführungen zur Abgrenzung von in vollem Umfang entgeltlichen sowie teilentgeltlichen Rechtsgeschäften enthalte, ist das Vorbringen verspätet (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55).

  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98
    Tragend für diese Beurteilung war jedoch nicht nur der Umstand, daß eine Erhöhung des Veräußerungspreises den Ansatz erhöhter Anschaffungskosten zur Folge hat; bestimmend hierfür war vielmehr die Erwägung, daß die ggf. in einer Ergänzungsbilanz zu erfassenden Anschaffungskosten des Erwerbers zugleich auch seinen Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft beeinflussen können und dieser gleichfalls Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) ist (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383).
  • BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98
    Hiervon ist auch der IV. Senat in seinem Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 15/76 (BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11 --betr. Anteilsübertragung des Klägers auf seine Kinder--) ausgegangen (zum Verhältnis zur Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 s. BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1993 IV B 123/91, BFH/NV 1994, 681).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98
    Dabei muß nicht nur kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479); nach der Rechtsprechung ist es vielmehr auch geboten, die Entscheidungserheblichkeit der Abweichung darzulegen (BFH-Beschluß vom 27. Juli 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1994, 559).
  • BFH, 27.07.1993 - VII B 214/92

    Voraussetzung einer Divergenzentscheidung

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98
    Dabei muß nicht nur kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479); nach der Rechtsprechung ist es vielmehr auch geboten, die Entscheidungserheblichkeit der Abweichung darzulegen (BFH-Beschluß vom 27. Juli 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1994, 559).
  • BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86

    Rechtsfolgen der Unterlassung der notwendigen Beiladung der Gesellschafter -

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98
    Zwar hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 10. November 1988 IV R 70/86 (BFH/NV 1990, 31) entschieden, daß im Falle des Streits über die Höhe des Veräußerungsgewinns des aus einer Mitunternehmerschaft ausscheidenden Gesellschafters der den Anteil übernehmende Gesellschafter notwendig beizuladen sei.
  • BFH, 24.05.1995 - VIII B 153/94

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch Differenzbildung zwischen dem negativen

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98
    Dies erfordert, daß die Entscheidung des FG notwendigerweise und unmittelbar Rechte und Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet (Senatsbeschluß vom 24. Mai 1995 VIII B 153/94, BFH/NV 1995, 1078).
  • BFH, 12.10.1993 - IV B 123/91

    Beiladung nach § 174 AO

    Auszug aus BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98
    Hiervon ist auch der IV. Senat in seinem Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 15/76 (BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11 --betr. Anteilsübertragung des Klägers auf seine Kinder--) ausgegangen (zum Verhältnis zur Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 s. BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1993 IV B 123/91, BFH/NV 1994, 681).
  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

    Der hier vorliegende Rechtsstreit kann daher nicht unmittelbar gestaltend in die Rechte der S-GmbH eingreifen; vielmehr bedarf es gegenüber der S-GmbH eines weiteren Steuerbescheides (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 VIII B 90/98, BFH/NV 1999, 1232).
  • BFH, 19.12.2018 - I R 71/16

    Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen

    Der vorliegend zu entscheidende Rechtsstreit kann daher nicht unmittelbar gestaltend in die Rechte der Antragsteller eingreifen; vielmehr bedarf es gegenüber den Antragstellern eines weiteren Steuerbescheides (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 VIII B 90/98, BFH/NV 1999, 1232).
  • BFH, 22.06.2010 - I R 77/09

    Kein Übergang einer § 6b-Rücklage auf einen neuen Rechtsträger bei Abspaltung

    Der hier vorliegende Rechtsstreit kann daher nicht unmittelbar gestaltend in die Rechte der X-GmbH eingreifen; vielmehr bedarf es gegenüber der X-GmbH eines weiteren Steuerbescheides (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 VIII B 90/98, BFH/NV 1999, 1232).
  • BFH, 21.01.2000 - V B 161/99

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; Eigenverbrauch

    Dabei muss kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 16. März 1999 VIII B 90/98, BFH/NV 1999, 1232).
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