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   BFH, 28.02.1974 - VIII R 122/73   

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https://dejure.org/1974,570
BFH, 28.02.1974 - VIII R 122/73 (https://dejure.org/1974,570)
BFH, Entscheidung vom 28.02.1974 - VIII R 122/73 (https://dejure.org/1974,570)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 1974 - VIII R 122/73 (https://dejure.org/1974,570)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsberechtigter - Übereignung eines Mietwohngrundstückes - Lebenslängliches Wohnrecht - Beschränkte persönliche Dienstbarkeit - Nutzungswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 2, § 12 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 112, 139
  • DB 1974, 1204
  • BStBl II 1974, 457
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.07.1966 - VI 148/65
    Auszug aus BFH, 28.02.1974 - VIII R 122/73
    Soweit in den Urteilen des BFH vom 6. Juli 1966 VI 148/65 und VI 135/65 (BFHE 86, 676 und 650, BStBl III 1966, 622 und 650) zum Ausdruck komme, daß nur bei Einräumung eines dinglichen Wohnrechts der Nutzungswert dem Veräußerer und nicht dem Käufer gemäß § 21 Abs. 2 EStG zuzurechnen sei, folge es dieser Rechtsprechung nicht, da bei einem obligatorischen Wohnrecht die Rechtslage steuerrechtlich nicht anders beurteilt werden könne (Hinweis auf Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., § 21, Anm. 16).

    Zutreffend hat deshalb der BFH in seinem Urteil VI 148/65 auch ausgesprochen, daß die fiktiven Einkünfte nach § 21 Abs. 2 EStG derjenige zu versteuern habe, der die Wohnung kraft eigenen (dinglichen) Rechts nutzt.

  • BFH, 20.11.1973 - VIII R 256/72

    Nutzungswert - Wohnung - Unterhaltsberechtigte Person - Schuldrechtliches

    Auszug aus BFH, 28.02.1974 - VIII R 122/73
    Der erkennende Senat hat nach Zulassung der Revision in dieser Sache durch Urteil vom 20. November 1973 VIII R 256/72 (BFHE 110, 561, BStBl II 1974, 163) zu der Frage Stellung genommen, von wem der Nutzungswert einer Wohnung, die im eigenen Haus unterhaltsberechtigten Personen auf Grund eines schuldrechtlichen Wohnrechts unentgeltlich überlassen wird, zu versteuern ist.
  • BFH, 08.08.1969 - VI R 299/67

    Bürgerlich-rechtliche Übertragung - Nießbrauch - Mietverhältnis - Nahe Angehörige

    Auszug aus BFH, 28.02.1974 - VIII R 122/73
    Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 8. August 1969 VI R 299/67 (BFHE 96, 473, BStBl II 1969, 683) in einem Fall, daß sich der Vater bei der Übereignung eines Grundstücks den Nießbrauch vorbehalten hatte, ausgesprochen, daß der Sohn dem Vater das Nießbrauchsrecht, da er es bisher nicht besessen, auch nicht übertragen habe, dieser habe es sich vielmehr bei dem Eigentumsübergang vorbehalten.
  • BFH, 06.07.1966 - VI 135/65

    Steuerliche Zurechnung des Mietwerts einer Wohnung bei Vorliegen einer dinglich

    Auszug aus BFH, 28.02.1974 - VIII R 122/73
    Soweit in den Urteilen des BFH vom 6. Juli 1966 VI 148/65 und VI 135/65 (BFHE 86, 676 und 650, BStBl III 1966, 622 und 650) zum Ausdruck komme, daß nur bei Einräumung eines dinglichen Wohnrechts der Nutzungswert dem Veräußerer und nicht dem Käufer gemäß § 21 Abs. 2 EStG zuzurechnen sei, folge es dieser Rechtsprechung nicht, da bei einem obligatorischen Wohnrecht die Rechtslage steuerrechtlich nicht anders beurteilt werden könne (Hinweis auf Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., § 21, Anm. 16).
  • BFH, 12.09.1969 - VI R 333/67

    Nießbrauchsberechtigte - Dinglich Wohnberechtigte - Nutzungswert der Wohnung -

    Auszug aus BFH, 28.02.1974 - VIII R 122/73
    Der Kläger ist im vorliegenden Fall Eigentümer des Grundstücks geworden, ohne daß sich der bisherige Eigentümer einen Ausschnitt aus dem Eigentum zurückbehalten hat (vgl. insoweit Urteil des BFH vom 12. September 1969 VI R 333/67, BFHE 96, 523, BStBl II 1969, 706).
  • BFH, 15.01.1974 - VIII R 115/69

    Scheidung - Unterhaltsregelung - Nießbrauch - Zusage - Einfamilienhaus -

    Auszug aus BFH, 28.02.1974 - VIII R 122/73
    Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat auch den Nutzungswert der Wohnung dem überlassenden Unterhaltsverpflichteten zugerechnet, wenn das dingliche Recht nicht formgerecht bestellt wurde und daher unwirksam war (Urteil vom 15. Januar 1974 VIII R 115/69, BFHE 111, 472, BStBl II 1974, 351).
  • BVerwG, 10.10.1972 - VIII B 74.72

    Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit

    Auszug aus BFH, 28.02.1974 - VIII R 122/73
    Mit seiner vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 13. April 1973 VIII B 74/72 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht das FA geltend, das FG verkenne die unterschiedliche Rechtslage bei einem obligatorischen und einem dinglichen Wohnrecht.
  • BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77

    Einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Nutzungswertes einer auf Grund eines

    Senats des BFH ( BFHE 110, 561 , BStBI.111974, 163; BFHE 112, 139, BStBl. 111974, 457; BFHE 125, 155 , BStBI.111978, 493) zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Überlassung der Nutzung der Wohnung als ein Aufwand des Klägers darstellt; denn durch die Überlassung der Wohnung an seinen Vater erleidet der Kläger eine Vermögenseinbuße, die darin besteht, daß er die betreffende Wohnung nicht selbst nutzen oder vermieten kann (so auch Herrmann/ Heuer, § 10 EStG , Anm_ 42, Stichwort: Schuldrechtliches Wohnrecht; Fichtelmann, DStR 1977, 656 ).

    a) Der Nutzungswert der vom Kläger seinem Vater überlassenen Wohnung ist dem Kläger zuzurechnen; denn der BFH hat In ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl.u. a. BFHE 110, 561, BStBI.111974, 163; BFHE 112, 139 , BStBI.111974, 457, und BFHE 125, 155 , BStBI.111978, 493), daß in den Fällen, in denen ein Unterhaltsberechtigter bei einer Vermögensüberlassung sich ein lebenslängliches Wohnrecht an einer Wohnung vorbehält, die in einem zu dem überlassenen Vermögen gehörenden Gebäude belegen ist, der Nutzungswert dieser Wohnung dem Übemehmer, also dem Eigentümer, zuzurechnen ist, wenn das Wohnrecht nicht dinglich gesichert wurde_ Diese Entscheidung beruht auf der Überlegung, daß dem Rechtsgedanken des § 12 Nr. 2 EStG gegenüber dem des § 21 Abs. 2 EStG der Vorrang gebührt b) Allerdings wird in der Literatur (Ehmke/Bollmann, FR 1980, 501; Jansen/Wrede, a.a.O., S. 60; Plückebaum, FR 1981, 181, 188 rechte Spalte; Selthel, DStR 1980, 582 ) die Auffassung vertreten, daß der Nutzungswert einer Wohnung, die aufgrund eines obligatorischen Rechts unentgeltlich von 182 Hett Nr. 9 MiterihNotk September 1082.

    c) Der erkennende Senat hat sich diesen Überlegungen jedoch aus den folgenden Gründen nicht angeschlossen: Die Aufgabe des BFH als oberstes Bundesgericht besteht auch darin, eine einheitliche Rechtsprechung zu entwickeln und nicht ohne Not von einer gefestigten Rechtsprechung abzuweichen (vgl. BFHE 112, 139 , BStBl. II 1974, 457).

    Denn würde man dies tun, dann würden nicht nur dingliche Nutzungsrechte einerseits und obligatorische andererseits im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und des § 21 Abs, 2 EStG unterschiedlich behandelt (vgl. auch hierzu BFHE 112, 139 , BStBl. II 1974, 457), sondern es würde sich darüber hinaus noch eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der obligatorischen Nutzungsrechte ergeben 5. Die Nutzungsüberlassung an den Vater ist auch für eine längere Zelt erfolgt; denn der Kläger hat seinem Vater die Nutzung an der Wohnung lebenslänglich eingeräumt.

  • BFH, 07.12.1982 - VIII R 166/80

    Wohnung - Begriffsdefinition

    Die Unterschiede zwischen dinglichem Wohnrecht und Nießbrauch (vgl. dazu Joost in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1093 Anm. 7) sind für die steuerrechtliche Behandlung im Rahmen der § 21 Abs. 2 und § 21 a EStG nicht erheblich (vgl. bereits BFH-Urteil vom 28. Februar 1974 VIII R 122/73, BFHE 112, 139, BStBl II 1974, 457).
  • BFH, 16.10.1984 - IX R 81/82

    Werbungskosten - Nutzungswert - Wohnung

    Das Finanzgericht (FG) führte aus: Der Nutzungswert sei der Klägerin gemäß § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG zuzurechnen, weil die Klägerin den Nutzungswert unentgeltlich an ihr gegenüber unterhaltsberechtigte Personen überlassen habe, und zwar unabhängig davon, ob das aufgrund schuldrechtlicher oder dinglicher Verpflichtung geschehe (BFH-Urteil vom 28. Februar 1974 VIII R 122/73, BFHE 112, 139, BStBl II 1974, 457).
  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

    Die Finanzverwaltung und überwiegend auch das Schrifttum gehen allerdings davon aus, daß aufgrund der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zum dinglichen Wohnungsrecht bei privaten Wohngrundstücken der Nutzungswert der den Altenteilern überlassenen Wohnung in den Fällen beim Betriebsinhaber und Altenteilsverpflichteten im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sei, in denen den Altenteilern lediglich ein schuldrechtliches Wohnungsrecht eingeräumt worden ist, hingegen bei einem dinglichen Wohnungsrecht der Nutzungswert den Altenteilern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden müsse (vgl. Urteile vom 20. November 1973 VIII R 256/72, BFHE 110, 561, BStBl II 1974, 163; vom 28. Februar 1974 VIII R 122/73, BFHE 112, 139, BStBl II 1974, 457; vom 11. April 1978 VIII R 164/77, BFHE 125, 155, BStBl II 1978, 493, und vom 13. Mai 1980 VIII R 128/78, BFHE 131, 216, BStBl II 1981, 299; Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Koblenz vom 17. Dezember 1976 S 2230 A/St 322, Steuererlasse in Karteiform -StEK-, § 13 EStG Nr. 267, Stichwort Altenteilsleistungen; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Abschn. A Rdnr. 35 d).
  • OLG Köln, 09.06.1982 - 17 W 47/82

    Zu den Anforderung an die Angabe der Gebührenvorschriften in Kostenrechnung

    Senats des BFH ( BFHE 110, 561 , BStBI.111974, 163; BFHE 112, 139, BStBl. 111974, 457; BFHE 125, 155 , BStBI.111978, 493) zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Überlassung der Nutzung der Wohnung als ein Aufwand des Klägers darstellt; denn durch die Überlassung der Wohnung an seinen Vater erleidet der Kläger eine Vermögenseinbuße, die darin besteht, daß er die betreffende Wohnung nicht selbst nutzen oder vermieten kann (so auch Herrmann/ Heuer, § 10 EStG , Anm_ 42, Stichwort: Schuldrechtliches Wohnrecht; Fichtelmann, DStR 1977, 656 ).

    a) Der Nutzungswert der vom Kläger seinem Vater überlassenen Wohnung ist dem Kläger zuzurechnen; denn der BFH hat In ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. u. a. BFHE 110, 561, BStBI.111974, 163; BFHE 112, 139 , BStBI.111974, 457, und BFHE 125, 155 , BStBI.111978, 493), daß in den Fällen, in denen ein Unterhaltsberechtigter bei einer Vermögensüberlassung sich ein lebenslängliches Wohnrecht an einer Wohnung vorbehält, die in einem zu dem überlassenen Vermögen gehörenden Gebäude belegen ist, der Nutzungswert dieser Wohnung dem Übemehmer, also dem Eigentümer, zuzurechnen ist, wenn das Wohnrecht nicht dinglich gesichert wurde_ Diese Entscheidung beruht auf der Überlegung, daß dem Rechtsgedanken des § 12 Nr. 2 EStG gegenüber dem des § 21 Abs. 2 EStG der Vorrang gebührt b) Allerdings wird in der Literatur (Ehmke/Bollmann, FR 1980, 501; Jansen/Wrede, a.a.O., S. 60; Plückebaum, FR 1981, 181, 188 rechte Spalte; Selthel, DStR 1980, 582 ) die Auffassung vertreten, daß der Nutzungswert einer Wohnung, die aufgrund eines obligatorischen Rechts unentgeltlich von Hett Nr. 9 MiterihNotk September 1082.

  • BFH, 06.03.2007 - IX R 38/05

    Eigenheimzulage; Überlassung zu eigenen Wohnzwecken an Angehörige

    bb) Die Grundsätze des zur Zurechnung eines Nutzungswertes gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Urteils des BFH vom 28. Februar 1974 VIII R 122/73 (BFHE 112, 139, BStBl II 1974, 457) sind auf § 4 Satz 2 EigZulG nicht übertragbar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 35).
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