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   BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 EStG - Zeitpunkt der Verlustrealisierung im Konkursfall - Regelbeurteilung und Ausnahmen - Im Regelfall: Abschluss der Liquidation maßgebend

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Realisationszeitpunkt des Auflösungsverlustes im Konkursverfahren über eine Kapitalgesellschaft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 4
    Auflösungsverlust; Konkurs; Streitjahr

Verfahrensgang

  • FG Hamburg, 07.08.1998 - III 227/97
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 191, 115
  • NJW-RR 2001, 338
  • NZI 2000, 559
  • BB 2000, 1227
  • DB 2000, 1260
  • BStBl II 2000, 343



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Wird zitiert von ... (76)  

  • FG Saarland, 16.02.2001 - 1 K 97/00  

    Zeitpunkt des Auflösungsverlustes einer GmbH in Liquidation

    Demzufolge habe im Einklang mit dem vom Beklagten ergänzend angeführten BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343 bereits im Streitjahr 1993 ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden können, dass die Verwertung des minimalen Gesellschaftsvermögens die Gesellschaftsschulden nicht decken und deshalb insbesondere auch nicht die vom BFH a.a.O. angesprochene Möglichkeit eines Zwangsvergleiches gegeben sein werde (Bl. 64 f.).

    Dem gemäß liege im Streitfall der im BFH-Urteil BStBl II 2000, 343 ausdrücklich offen gelassene Sachverhalt vor, dass mangels eines noch vorhandenen erheblichen Gesellschaftsvermögens ausnahmsweise eine vorzeitige Verlustrealisierung des Klägers schon vor Abschluss des Konkursverfahrens im Streitjahr 1993 eingetreten sei (Bl. 63).

    Hierzu nimmt er auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug (Bl. 9) und verweist ergänzend auf das BFH-Urteil BStBl II 2000, 343, wonach ein Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert werde, das vorliegend erst 1997 beendet worden und damit der streitbefangene Auflösungsverlust jedenfalls nicht im Streitjahr 1993 berücksichtigungsfähig sei (Bl. 41).

    Da der Kläger zu 50 v.H. am Stammkapital der I-GmbH beteiligt war und diese Beteiligung auch in seinem Privatvermögen gehalten hat (BFH, BStBl II 2000, 343), sind die vorgenannten Vorschriften vorliegend anwendbar.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen abgeflossen sind, sondern ob die Verpflichtung dazu entstanden ist (vgl. BFH, BStBl II 1994, 162 und BStBl II 2000, 343 m.w.N.).

    Eine strenge Beachtung des Realisationsprinzips ist auch deshalb geboten, weil damit der oft erhebliche Aufwand einer Ermittlung und Bewertung des Gesellschaftsvermögens durch die Beteiligten und Prognosen über den vermutlichen Ausgang des Konkursverfahrens vermieden werden (vgl. zu allem insbesondere BFH, BStBl II 2000, 343 m.w.N.).

    g) Ob eine solche Prüfung dann stattzufinden hat, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 Konkursordnung - KO -) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint, hat der BFH im Urteil BStBl II 2000, 343 ausdrücklich offen gelassen, ist aber nach Auffassung des Senats aufgrund der gebotenen Stichtagsbewertung des § 17 Abs. 4 EStG zu bejahen.

    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt des Streitfalles deutlich von demjenigen des vom Beklagten zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung angeführten BFH-Urteils BStBl II 2000, 343.

    Dem gemäß verlangt gerade die vom BFH-Urteil BStBl II 2000, 343 geforderte strenge Beachtung des Realisationsprinzips, im Streitfall die Entstehung des streitbefangenen Auflösungsverlustes des Klägers schon vor Abschluss des Konkursverfahrens auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens vorzuverlegen, da das Konkursverfahren von Anbeginn offenkundig keinerlei Verlustausgleich des Klägers aus der Liquidationsmasse der I-GmbH bewirken und, infolge der umfassenden Sicherungsrechte der Bank N, auch keinen Zwangsvergleich nach Maßgabe der §§ 173 KO zwecks Fortführung der Gesellschaft im Sinne des o.a. BFH-Urteils herbeiführen konnte.

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2001 - 9 K 190/98  

    Zeitpunkt der Entstehung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG

    Nach der Entscheidung des BFH vom 25.01.2000 (BStBl II 2000, 343 ) könne der Zeitpunkt der Verlustrealisierung ausnahmsweise schon vor der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen sei und die Auskehrung von Restvermögen ausgeschlossen werden könne.

    Nach der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.01.2000, BStBl II 2000, 343 ) sei ein Verlust nach § 17 EStG nur ausnahmsweise vor Abschluss des Konkursverfahrens zu berücksichtigen, wenn etwa die Gesellschaft schon zum Zeitpunkt der Auflösung vermögenslos gewesen sei.

    Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (BFH-Urteile vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374 , BStBl II 1999, 344; vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98 BFHE 191, 115 , BStBl II 2000, 343 ).

    Die Entstehung des Verlustes setzt aber weiter voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen (BFH in BFHE 184, 374 , BStBl II 1999, 344; BFH in BFHE 191, 115 , BStBl II 2000, 343 ).

    Dieser Zeitpunkt ist bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation normalerweise der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation; denn erst dann steht fest, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann, sowie, welche nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen und welche Veräußerungskosten oder Auflösungskosten der Gesellschafter persönlich zu tragen hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 172, 407 , BStBl II 1994, 162 und BFHE 191, 115 , BStBl II 2000, 343 ).

    Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, m.w.N.) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil in BFHE 184, 374 , BStBl II 1999, 344; zusammenfassend BFHE 191, 115 , BStBl II 2000, 343 ).

    c) Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des BFH (vgl. zusammenfassend BFHE 191, 115 , BStBl II 2000, 343 ) an, wonach bei einer Auflösung der Gesellschaft wegen Eröffnung des Konkursverfahrens sich die Feststellung, dass eine Austeilung von Restvermögen ausgeschlossen werden kann, regelmäßig noch nicht treffen lässt.

    Auch die Entscheidung des BFH hält eine strenge Beachtung des Realisationsprinzips aus Praktikabilitätsgründen für geboten, um den oft erheblichen Aufwand einer Ermittlung und Bewertung des Gesellschaftsvermögens durch die Beteiligten und Prognosen über den vermutlichen Ausgang des Konkursverfahrens zu vermeiden, zumal bei Eröffnung des Konkursverfahrens auch nicht sicher sei, dass es zur Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einem endgültigen Liquidationsverlust der Gesellschafter kommen werde (vgl. BFHE 191, 115 , BStBl II 2000, 343 ).

    bb) Der BFH hat offen gelassen, ob eine Ausnahme von diesen Grundsätzen dann zu machen sei, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 KO ) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO ) ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken werde und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheine (vgl. BFHE 191, 115 , BStBl II 2000, 343 ).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97  

    Wesentliche Beteiligungen - Dritt- oder Eigenaufwand bei verdeckten Einlagen,

    Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343; vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428, und in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162).

    Die Dauer eines Konkursverfahrens ist nicht abzuschätzen; das gilt vor allem dann, wenn umfangreiches Betriebsvermögen mit erheblichen stillen Reserven abzuwickeln ist (BFH-Urteil in BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343).

    Es kommt hinzu, dass bei der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht sicher ist, ob es zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einem endgültigen Liquidationsverlust der Gesellschafter kommen wird (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des Senats in BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343).

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