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   BFH, 18.04.1991 - VIII R 82/89, VIII R 83/89   

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https://dejure.org/1991,24462
BFH, 18.04.1991 - VIII R 82/89, VIII R 83/89 (https://dejure.org/1991,24462)
BFH, Entscheidung vom 18.04.1991 - VIII R 82/89, VIII R 83/89 (https://dejure.org/1991,24462)
BFH, Entscheidung vom 18. April 1991 - VIII R 82/89, VIII R 83/89 (https://dejure.org/1991,24462)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.04.1968 - VI B 47/67

    Beteiligter - Begründung der Beschwerde - Begründungsschrift - Frist - Erledigung

    Auszug aus BFH, 18.04.1991 - VIII R 82/89
    NV: Die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO gilt auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO nach Teilerledigung des Rechtsstreits (vgl. BFH-Beschluß vom 25.4.1968 VI B 47/67; Literatur).
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 10/23

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine durch Ergänzungsurteil abgelehnte

    NV: Werden das Haupturteil und das Ergänzungsurteil jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sind die Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen für beide Beschwerden gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.04.1991 - VIII R 82/89, VIII R 83/89, BFH/NV 1992, 670, unter 1. (Rz 23)).

    Werden das Haupturteil und das Ergänzungsurteil jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sind die Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen für beide Beschwerden gesondert zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.1991 - VIII R 82/89, VIII R 83/89, BFH/NV 1992, 670, unter 1. [Rz 23]).

  • BFH, 17.03.2022 - XI R 5/19

    (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen

    Die Vorschrift des § 119 Nr. 6 FGO erfasst daher die von der Klägerin gerügten Mängel in der rechtlichen Begründung der vom FG im angefochtenen Urteil getroffenen Entscheidung, während das (versehentliche) Übergehen eines Sachantrags mit dem Antrag nach § 109 FGO zu korrigieren ist (s. allgemein z.B. BFH-Urteil vom 18.04.1991 - VIII R 82, 83/89, BFH/NV 1992, 670, Rz 27, zu § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F.).
  • BFH, 18.06.1996 - IV R 66/95

    Verfahrensmangel bei Ladung eines ehrenamtlichen Richters aus einer Hilfsliste

    Deshalb ist das Übergehen eines Sachantrages nicht mit der Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, sondern nur mit dem Antrag nach § 109 FGO auf Ergänzung des Urteils zu korrigieren (BFH-Beschluß vom 18. April 1991 VIII R 82--83/89, BFH/NV 1992, 670).

    Andererseits hat der BFH das Übergehen eines Antrags angenommen, wenn ein Antrag auf Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden (wegen eines Verfahrensfehlers) und ein weiterer Antrag auf Berücksichtigung zusätzlicher Betriebsausgaben in den Gewinnfeststellungen gestellt worden sind, die Entscheidung sich aber nur mit der Frage der Betriebsausgaben auseinandersetzt (BFH in BFH/NV 1992, 670).

    Ähnlich wie in dem Fall, der dem BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 670 zugrundelag, ist schon deshalb von einem Über gehen des Antrags und nicht von dem Übergehen eines selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittels auszugehen, weil ein ausdrücklicher selbständiger Antrag vorliegt, der nicht in dem anderen Antrag aufgeht.

  • BFH, 26.11.2008 - VIII B 220/07

    Möglichkeit einer Schadenersatzklage nach § 826 BGB neben der Restitutionsklage

    Im Rahmen des hier angefochtenen Urteils vom 18. September 2007 betrifft der vom Kläger gerügte Hinweis des FG auf die fehlende Protokollierung unbeschieden gebliebener Anträge in dem früheren Verfahren lediglich die --zutreffende-- materiell-rechtliche Auffassung des Gerichts, dass eine Urteilsergänzung nur hinsichtlich solcher Anträge in Betracht kommt, die gegebenenfalls im Wege der Tatbestandsberichtigung Bestandteil des Urteilstatbestandes geworden sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. April 1991 VIII R 82/89, BFH/NV 1992, 670; BGH-Urteil vom 16. Februar 2005 VIII ZR 133/04, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2005, 790; BAG-Beschluss vom 26. Juni 2008 6 AZN 1161/07, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2008, 1028).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 20/01

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Widerruf

    Deshalb kann dieser Mangel nicht über eine Verfahrensrüge (§ 119 Nr. 6 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch das Revisionsgericht, sondern nur mittels des speziell hierfür vorgesehenen Antrags nach § 109 FGO auf Ergänzung des Urteils durch das FG korrigiert werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. April 1991 VIII R 82-83/89, BFH/NV 1992, 670; vom 18. Juni 1996 IV R 66/95, BFH/NV 1996, 840, und vom 22. März 2001 VI B 190/00, BFH/NV 2001, 1025).
  • BFH, 11.09.2008 - IV B 67/07

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Frist bei begehrter Änderung eines

    Der von der Klägerin genannte (Hilfs-)Antrag ist demgegenüber vom FG nicht als erhoben festgestellt worden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. April 1991 VIII R 82-83/89, BFH/NV 1992, 670).
  • BFH, 09.02.2006 - IX B 47/05

    Nebeneinander von Nichtzulassungsbeschwerde und nachträglicher Urteilsergänzung

    Dementsprechend ist anerkannt, dass in Zweifelsfällen der Beteiligte sowohl den Antrag nach § 109 FGO stellen als auch das vorgesehene Rechtsmittel einlegen kann (Beschluss des BFH vom 18. April 1991 VIII R 82-83/89, BFH/NV 1992, 670; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 109 FGO Rz. 7, m.w.N.).
  • BFH, 07.10.2003 - X B 120/03

    Anfechtung eines Ergänzungsurt. mit der NZB

    Das Ergänzungsurteil ist ein Teilurteil und als solches in der Regel unabhängig vom Haupturteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 1991 VIII R 82-83/89, BFH/NV 1992, 670; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 109 Rz. 4; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 109 FGO Rz. 38).
  • BFH, 25.11.1992 - VIII R 28/92

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen einem Begründungsmangel

    Anmerkung: Ebenso hat der BFH bereits mit Beschluß vom 18. April 1991 - VIII R 82-83/89 (BFH/NV 1992, 670) entschieden.
  • BFH, 17.05.1994 - X R 169/93

    Mangelnde Würdigung eines selbständigen Angriffsmittels und Verteidigungsmittels

    Das Übergehen eines nach dem Tatbestand gestellten Antrags ist nicht mit der Revisionsrüge des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, sondern mit dem fristgebundenen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 109 FGO geltend zu machen (z. B. BFH-Beschluß vom 18. April 1991 VIII R 82--83/89, BFH/NV 1992, 670, m. w. N.), ungeachtet dessen, daß über den Antrag auf Urteilsergänzung selbst durch Urteil zu entscheiden ist (vgl. hierzu BFH- Beschluß vom 6. September 1991 VI B 60/91, BFH/NV 1992, 186).
  • FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 90/00

    Alleinige Steuerpflicht des Kontoinhabers trotz behaupteter fremdnütziger

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