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   BGH, 28.05.1980 - VIII ZR 147/79   

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BGH, 28.05.1980 - VIII ZR 147/79 (https://dejure.org/1980,2658)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1980 - VIII ZR 147/79 (https://dejure.org/1980,2658)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 (https://dejure.org/1980,2658)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs bei "In-Kommission-Geben" des Altwagens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2190
  • MDR 1980, 928
  • WM 1980, 1010
  • DB 1980, 1739
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens

    Auszug aus BGH, 28.05.1980 - VIII ZR 147/79
    Dabei legt das Berufungsgericht den Kaufvertrag vom 4./11. Dezember 1976 - und zwar in Anlehnung an das Senatsurteil vom 18. Januar 1967 (BGHZ 46, 338) - dahin aus, daß der Kläger im Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrages berechtigt gewesen sei, durch Hingabe seines Gebrauchtwagens einen Anteil von 2.700 DM an dem Gesamtpreis endgültig zu tilgen.

    Dabei blieb zwar, wie der Senat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18. Januar 1967 (BGHZ 46, 338) zu dieser Frage ausgeführt hat, die für den Neuwagen vereinbarte Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld, der Käufer hatte jedoch die ihm von vornherein eingeräumte Befugnis, den Kaufpreis zu einem bezifferten Teil - im Rahmen einer sogen. Ersetzungsbefugnis - durch Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) endgültig zu tilgen.

  • BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 83/77

    Inzahlungnahme des alten Wagens i.R.e. Neuwagenkaufs bei einem

    Auszug aus BGH, 28.05.1980 - VIII ZR 147/79
    Wie der Senat zu einer derartigen Vertragsgestaltung in seinem Urteil vom 5. April 1978 (VIII ZR 83/77 = WM 1978, 756 = NJW 1978, 1482) ausgeführt hat, schließen die Parteien damit in der Regel nebeneinander einen Neuwagenkauf und einen den Gebrauchtwagen betreffenden Agenturvertrag, wobei der Händler - meist stillschweigend - das Risiko des Verkaufs zu dem für den Gebrauchtwagen angesetzten Mindestpreis übernimmt, in Höhe dieses Betrages den Preis für den Neuwagen bis zum erfolgreichen Weiterverkauf des Gebrauchtwagens stundet, zugleich für diesen Zeitraum auf eine einseitige Beendigung des Agenturvertrages verzichtet und mit Eingang des Verkaufserlöses diesen auf den Kaufpreis des Neuwagens verrechnet.

    Von den typischen Verträgen, über die der Senat in seinem Urteil vom 5. April 1978 (VIII ZR 83/77 aaO) zu befinden hatte, unterscheidet sich der Vertrag vom 4./11. Dezember 1976 dadurch, daß die Laufzeit des Agenturvertrages und damit die Stundung eines Teiles des Kaufpreises auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt war und der Beklagte für den Fall, daß sich bis zum 4. März 1977 ein Verkauf des Gebrauchtwagens zu dem von ihm vorgestellten Preis als unmöglich erwies, mit der dann endgültigen Übernahme dieses Fahrzeugs einen mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang herbeiführte.

  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    Die Richtigkeit dieser Auffassung werde durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010 = NJW 1980, 2190 = LM BGB § 467 Nr. 6) zur Rückabwicklung eines mit einem Kommissionsgeschäft verbundenen Kraftfahrzeug-Kaufvertrages bestätigt.

    An dieser Auffassung hat der Senat bisher festgehalten, die Rechtslage allerdings anders beurteilt, wenn die Beteiligten nebeneinander einen Neuwagenkauf und einen den Gebrauchtwagen betreffenden Vermittlungsauftrag oder Kommissionsvertrag geschlossen haben (Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 = WM 1978, 756; vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010 und vom 31. März 1982 - VIII ZR 65/81 = WM 1982, 710 = ZIP 1982, 974; offengelassen bei dem Abschluß eines besonderen Kaufvertrages über den Altwagen mit Verrechnungsabrede in BGHZ 83, 334).

    Der erkennende Senat hat diese Frage bisher ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010, 1011 unter Nr. 11 3).

    In der Senatsentscheidung vom 28. Mai 1980 (a.a.O. WM 1980, 1010, 1011 f) wird ausgeführt, daß der Neuwagenkäufer lediglich Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen kann, wenn das gebrauchte Fahrzeug bei Wandelung des Neuwagenkaufs noch nicht weiterveräußert war.

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81

    Gewährleistung des Käufers eines Neufahrzeugs für das in Zahlung gegebene

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts - Ersetzungsbefugnis des Beklagten und Leistung an Erfüllungs Statt - zutrifft oder ob bei der hier gewählten Gestaltung der Vereinbarungen zwei selbständige, allerdings durch eine Verrechnungsabrede zueinander in Beziehung gesetzte Kaufverträge anzunehmen sind (vgl. zu der ähnlichen Sachlage bei Vereinbarung eines Vermittlungsauftrags für den Altwagen Senatsurteil vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = LM BGB § 467 Nr. 6 = NJW 1980, 2190 = WM 1980, 1010).

    Verträge über die Inzahlungnahme von Altwagen beim Erwerb neuer Kraftfahrzeuge oder die dabei abgeschlossenen Vermittlerverträge sind typische Verträge des täglichen Lebens, deren Auslegung deshalb vom Revisionsgericht frei nachprüfbar ist (Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 = LM BGB § 433 Nr. 52 = NJW 1978, 1482 = WM 1978, 756 - und vom 18. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = LM BGB § 467 Nr. 6 = NJW 1980, 2190 = WM 1980, 1010).

  • BGH, 24.11.1980 - VIII ZR 339/79

    Formularvertrag - Gebrauchtwagen - Gebrauchtwagenkauf - Verdeckter Kaufvertrag -

    Das in dem Formularvertrag für beide Seiten vorgesehene Recht zur ordentlichen Kündigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (Abgrenzung zu BGH, NJW 1978, 1482 = LM § 433 BGB Nr. 52 = WM 1978, 756; BGH, NJW 1980, 2190 = WM 1980, 1010).*).

    Diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält (NJW 1980, 2190 = WM 1980, 1010), ist jedoch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig.

  • OLG Köln, 11.05.1990 - 3 U 212/89

    Agenturvertrag; Zusicherung; Eigenschaft; Zugesicherte Eigenschaft;

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  • BGH, 31.03.1982 - VIII ZR 65/81

    Vertragsauslegung - Gebrauchtwagenkauf - Kfz-Händler - Agenturvertrag - Kündigung

    Er hatte zum Inhalt, daß der Kaufpreis für den Jahreswagen bis zur Beendigung des Vermittlungsauftrags gestundet war und eine Verrechnung des Kaufpreises mit dem Erlös aus der Veräußerung des vom Bekl. hingegebenen Gebrauchtwagens erfolgen sollte (vgl. Senat, NJW 1978, 1482 = WM 1978, 756; NJW 1980, 2190 = WM 1980, 1010; Espenhain, WM 1978, 1107).
  • BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 139/79

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertragsverhältnisses - Wirksamkeit einer

    Die erstrebte Steuerersparnis ist in solchen Fällen das Motiv für eine den Händler am eigentlichen Kaufvertrag nicht beteiligende Vertragsgestaltung, die insoweit ernstlich gewollt und damit nicht etwa ein Scheingeschäft ist (vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79).
  • SG Osnabrück, 06.04.2010 - S 16 AL 28/07
    Zwar hat der BGH auch andere Konstellation anerkannt, wie beispielsweise die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.1978, Az.: VIII ZR 83/77), oder auch ein Verkauf auf Kommission (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1980, Az.: VIII ZR 147/79), jedoch lag eine solche Konstellation hier nicht vor.
  • OLG Stuttgart, 28.03.1988 - 2 U 273/87

    Rechtliche Qualifizierung eines Agenturvertrages; Voraussetzungen eines

    Beide Verträge sind jedoch dadurch rechtlich miteinander verbunden, daß der Händler stillschweigend das Risoko der Weiterverkaufsmöglichkeit aus dem Agenturvertrag zum genannten "Übernahmepreis" übernimmt, den entsprechenden Kaufpreisanteil aus dem Neuwagenverkauf bis zum erfolgten Weiterverkauf stundet, auf die vorzeitige Beendigung des Agenturvertrages vor dem Weiterverkauf verzichtet und sich zur Verrechnung des Erlöses in Höhe des "garantierten" Inzahlungsnahmepreises verpflichtet (BGH NJW 1978, 1482; 1980, 2190 [BGH 26.06.1980 - VII ZR 257/79] ; KG NJW 1983, 2326; Hiddemann, WM 1982, Sonderbeilage 5, Seite 9 ff).
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