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   BGH, 10.10.1973 - VIII ZR 9/72   

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BGH, 10.10.1973 - VIII ZR 9/72 (https://dejure.org/1973,1110)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1973 - VIII ZR 9/72 (https://dejure.org/1973,1110)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72 (https://dejure.org/1973,1110)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 2065
  • MDR 1974, 38
  • DB 1974, 135
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 15.03.2013 - V ZR 201/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Befugnis des Schuldners zur Ausübung des

    Insolvenzrechtliche Gründe stehen einer solchen Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier - der gegen den Schuldner geführte Prozess auf Herausgabe einer Sache (Passivprozess) zwischen den Parteien fortgesetzt wird, nachdem der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit nicht aufgenommen hat, weil er entweder die Sache als nicht massebefangen ansieht und für diese auch nicht in Besitz genommen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 162) oder die Sache in Anerkennung eines Aussonderungsrechts freigegeben hat (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - VII ZR 9/72, NJW 1973, 2065).
  • BGH, 10.05.2016 - XI ZR 46/14

    Befugnis des Klägers zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des

    a) Der Kläger konnte den Rechtsstreit nicht gemäß § 85 Abs. 2 InsO aufnehmen, da es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21. November 1995 nicht um eine Rechtsstreitigkeit über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen handelt, die für den Kläger anhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065 und vom 14. August 2008 - VII ZB 3/08, ZIP 2008, 1941 Rn. 14; Jaeger/Windel, InsO, 2007, § 85 Rn. 117).

    Der Insolvenzschuldner ist nur dann aufnahmebefugt, wenn der Verwalter den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigibt mit der Folge, dass dieser wieder in die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt des Schuldners fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065 und vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, WM 2003, 2429; Braun/Kroth, InsO, 6. Aufl., § 86 Rn. 8; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 86 Rn. 22; MünchKommInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 86 Rn. 19; Jaeger/Windel, InsO, 2007, § 86 Rn. 21 f.).

    Liegt ein Rechtsstreit um eine Grundschuld vor, ist eine Aufnahme durch den Schuldner nur dann möglich, wenn der Insolvenzverwalter das betroffene Grundstück freigibt; allein die Freigabe des Prozesses oder der Grundschuld reicht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 86 Rn. 22).

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Eine vom Schuldner in Verkennung der wahren Rechtslage abgegebene Erklärung, dass er den Rechtsstreit aufnehme, ist daher unzulässig und kann infolgedessen keine Rechtswirkungen entfalten (BGH-Beschluss vom 10. Oktober 1973 VIII ZR 9/72, Neue Juristische Wochenschrift 1973, 2065, sowie Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 6. Aufl., S. 259, m.w.N.).
  • BGH, 27.10.2003 - II ZA 9/02

    Anforderungen an die Aufnahme des unterbrochenen Passivprozesses durch den

    Abgesehen davon, daß aus den Prozeßkostenhilfeunterlagen lediglich die Freigabe eines unter Zwangsverwaltung stehenden Wohnungseigentums der Antragsteller ersichtlich ist, kommt die Freigabe eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit der Folge einer Aufnahmebefugnis des Schuldners nur in Betracht, wenn es sich um einen Aktivprozeß über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienlichen Anspruch (§ 85 InsO; vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 240 Rdn. 10 f.) oder um einen Passivprozeß der in § 86 InsO bezeichneten Art (z.B. Aussonderung, abgesonderte Befriedigung) handelt (vgl. MünchKommInsO/Schumacher § 86 Rdn. 26 f.; zu den entsprechenden §§ 10, 11 KO vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51), wobei im letzteren Fall der Insolvenzverwalter zugleich den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigegeben haben muß (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065).
  • LAG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ta 854/05

    Anwendung der Grundsätze des sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuchs auf den

    Eine Aufnahmebefugnis des Beklagten ergäbe sich selbst dann nicht, wenn die Insolvenzverwalterin "den Rechtsstreit aus dem Insolvenzbeschlag freigeben" würde, denn die Freigabe eines Rechtsstreits durch die Insolvenzverwalterin mit der Folge einer Aufnahmebefugnis des Schuldners nur in Betracht, wenn es sich um einen Aktivprozess über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienlichen Anspruch (§ 85 InsO) oder um einen Passivprozess der in § 86 InsO bezeichneten Art (z.B. Aussonderung, abgesonderte Befriedigung, Masseanspruch) handelt (BGH v. 24.07.2003 - IX ZR 333/00, a.a.O.), wobei im letzteren Fall der Insolvenzverwalter zugleich den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigegeben haben muss (BGH v. 10.10.1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065; siehe wegen Einzelheiten Uhlenbruck/Uhlenbruck, § 86 InsO Rn. 12).
  • BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 15/86

    Haftung des Komplementärs im Rahmen eines Mietverhältnisses der KG

    Der Konkursverwalter könnte auf sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht verzichten und die Maschinen freigeben (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72 = NJW 1973, 2065).
  • BFH, 29.03.1994 - VII R 120/92

    Mit Konkurseröffnung wird das Verfahren über den Anfechtungsanspruch auch dann

    Anders als die Konkursordnung (KO), die - wie in § 114 KO vorausgesetzt (Reichsgericht - RG -, Urteil vom 1. März 1912 VII 423/11, RGZ 79, 27, 29; BGH-Urteil vom 27. November 1981 V ZR 144/80, ZIP 1982, 189, 190) - die Befugnis des Konkursverwalters zur Freigabe eines nach § 1 Abs. 1 KO zur Konkursmasse gehörigen Vermögensgegenstands des Gemeinschuldners enthält (vgl. hierzu im Anschluß an die Rechtsprechung des RG nur BGH-Urteil vom 29. Mai 1961 VII ZR 46/60, BGHZ 35, 180; Beschluß vom 10. Oktober 1973 VIII ZR 9/72, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1973, 2065, und Urteil vom 27. November 1981, a. a. O.; näher etwa Kilger/Karsten Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., 1993, § 6 Anm. 4 d, 7 k und § 10 Anm. 7) und in § 10 Abs. 2 KO die "Freigabe" des Streitgegenstands bei Aktivprozessen des Gemeinschuldners geregelt hat (vgl. zu Terminologie und Rechtsfolge einer derartigen "Freigabe" BGH-Urteil vom 8. Januar 1962 VII ZR 65/61, BGHZ 36, 258, 260/264), lassen es die Vorschriften des AnfG nicht zu, daß der Konkursverwalter den Rückgewähranspruch "freigibt" mit der Folge, daß der Anspruch im Wege des vorkonkurslich in Gang gesetzten Einzelanfechtungsprozesses vor Beendigung des Konkurses weiterverfolgt werden kann (vgl. Kilger, Gesetz betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens - Anfechtungsgesetz -, 7. Aufl., 1986, § 13 Anm. V zu 2, im Anschluß an Jaeger, Gläubigeranfechtung, 2. Aufl., 1938, § 13 Anm. 11, 12).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2006 - 7 U 67/06

    Insolvenzverfahren: Folgen der Ablehnung der Aufnahme eines Aktivprozesses durch

    Das Recht zur Prozessführung geht - allgemein anerkannt - auf den Insolvenzschuldner über, wenn der Insolvenzverwalter auf sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht bezüglich dieses Gegenstandes verzichtet und ihn damit aus der Konkursmasse freigibt (BGH NJW 1973, 2065).
  • BFH, 19.03.2009 - X B 224/08

    Weisung des Insolvenzschuldners aus dem Verfahren über die

    Eine vom Schuldner in Verkennung der wahren Rechtslage abgegebene Erklärung, dass er den Rechtsstreit aufnehme, ist unzulässig und kann infolgedessen keine Rechtswirkungen entfalten (BGH-Beschluss vom 10. Oktober 1973 VIII ZR 9/72, Neue Juristische Wochenschrift 1973, 2065; BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573).
  • OLG Koblenz, 26.04.2010 - 2 U 998/09

    Abgrenzung von modifizierter und bedingungsloser Freigabe einer Forderung

    Eine Freigabe liegt auch nicht in der Erklärung des Konkursverwalters, er gebe den bei Konkurseröffnung anhängigen Prozess frei, wenn der Verwalter den Gegenstand des Prozesses in der Masse behalten will (BGH NJW 1973, 2065).
  • OLG Koblenz, 12.02.2010 - 2 U 998/09

    Voraussetzungen der modifizierten Freigabe einer Forderung durch den Konkurs-

  • OLG Oldenburg, 18.02.1997 - 5 U 126/96

    Fortsetzung eines Aktivprozesses einer niederländischen Klägerin nach

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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.1974 - VIII ZR 9/72   

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  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Vertragsklauseln - Revisionsgrund der unterlassenen Beweiswürdigung durch das Gericht - Anforderungen an einen Anspruch auf Zahlung von Wechselbeträgen - Revisionsgrund der unvollständigen Sachaufklärung - Antrag auf Zwangsvollstreckung

Verfahrensgang

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