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   KG, 03.09.2001 - 3 Ws 431/01, 1 AR 967/01   

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https://dejure.org/2001,53458
KG, 03.09.2001 - 3 Ws 431/01, 1 AR 967/01 (https://dejure.org/2001,53458)
KG, Entscheidung vom 03.09.2001 - 3 Ws 431/01, 1 AR 967/01 (https://dejure.org/2001,53458)
KG, Entscheidung vom 03. September 2001 - 3 Ws 431/01, 1 AR 967/01 (https://dejure.org/2001,53458)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 45
    Versäumung von Fristen wegen Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 47
  • VRS 101, 377
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Der Angeklagte hat entgegen § 45 Abs. 2 StPO weder einen Sachverhalt vorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegen stehendes Verschulden an der Versäumung der Frist ausschließt (vgl. etwa KG NZV 2002, 47, 48; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 204), noch den zur Begründung der Wiedereinsetzung angeführten Vortrag glaubhaft gemacht.
  • OLG Koblenz, 11.03.2014 - 2 Ws 100/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Strafsachen: Abhandenkommen des

    Vorzutragen ist stets ein Sachverhalt, der ein der Wiedersetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (BGH StraFo 2013, 458; NStZ-RR 1999, 33; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2 und 5; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 07.12.2010 - 1 Ws 563, 564/10, vom 14.02.2006 - 2 Ws 96/06 - und vom 09.07.2004 - 1 Ws 413/04; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013 - 3 Ws 3/13, juris; NZV 2009, 158; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169 ; VRS 85, 342 ; OLG Köln NStZ-RR 2009, 112 ; KG StraFo 2007, 244 ; NZV 2002, 47 ; Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19

    Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

    Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags erfordert deshalb eine genaue Darlegung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage des Verschuldens von Bedeutung sind (vgl. statt vieler: BGH NStZ-RR 2017, 285; KG NZV 2002, 47, 51; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157).
  • OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 Ws 3/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist;

    Hierzu ist ein Sachverhalt vorzutragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Antragstellers ausschließt (vgl. OLG Hamm, NZV 2009, 158; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 169; VRS 85, 342; JMBl NRW 1985, 286; OLG Köln, NStZ-RR 2009, 112; KG, StraFo 2007, 244; NZV 2002, 47, jeweils mit w.N.).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2007 - 3 Ws 905/07

    Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugsachen:

    Denn der Gefangene hat innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 112 III 1 StVollzG) zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keinen Sachverhalt vorgetragen, der jedes eigene oder ihm zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ausschließt (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschl. v. 28.08.2007 - 3 Ws 825/07 und v. 10.04.2007 - 3 Ws 352/07 - st. Rspr.; KG, NZV 2002, 47; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 4, 169; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997 157; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 45 Rn 5 - jew. mwN).
  • KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15

    Fehlen der Prozessvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses als von

    Der Antragsteller hat einen Sachverhalt darlegt, der jedenfalls ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes eigenes Verschulden an der Säumnis ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157; KG JurBüro 2015, 43; NZV 2002, 47, 48; 2002, 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 45 Rdn. 5, 6), und die Tatsachen zur Antragsbegründung glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
  • OLG Köln, 21.07.2006 - 81 Ss 91/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 Abs. 3

    Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht - wenn auch möglicherweise rechtsfehlerhaft - schon im Verwerfungsurteil behandelt und in diesem als nicht genügend gewürdigt hat (OLG Düsseldorf, VRS 97, 139; KG VRS 101, 377, 378; ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. SenE v. 25.06.1999 - Ss 255/99 - 1 Ws 15/99 = VRS 97, 362; Meyer-Goßner a.a.O. § 329 Rn. 42 mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 29.10.2013 - 2 Ws 481/13

    Zustellung an in einem Wohnheim lebenden Adressaten

    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags nach §§ 44 ff. StPO gehört, dass der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes (eigenes) Verschulden an der Fristversäumung ausschließt (dazu vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157; KG NZV 2002, 47, 48; 2002, 51; Senat, Beschluss vom 21. Februar 2012 - (2) 121 Ss 20/12 (5/12) -), und die Tatsachen zur Antragsbegründung glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
  • KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Rechtsmittelverzicht des nicht verteidigten

    Dabei hat er die Gründe für seine angeblich unverschuldete Fristversäumung unter umfassender und genauer Darlegung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und durch welche Umstände es zu der Säumnis gekommen ist, innerhalb der einwöchigen Frist darzulegen (vgl. KG NZV 2002, 47, 51).
  • KG, 23.04.2007 - 2 Ws 125/07

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Rechtsmittelfrist durch Strafgefangenen und

    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages gehört die Angabe des Zeitpunktes des Wegfalles des Hindernisses (vgl. BGH NStZ 1991, 295; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 45 Rdn. 5 mit weit. Nachw.), die Stellung des Antrages binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt (§ 45 Abs. 1 StPO), der genaue Vortrag eines Sachverhaltes, aus dem sich ohne weiteres ergibt, daß die Säumnis unverschuldet ist (vgl. KG NZV 2002, 47, 51 und Senat, Beschluß vom 3. Juli 2006 - 5 Ws 377/06 Vollz - Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 45 Rdn. 13) und schließlich die Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhaltes (vgl. Senat a.a.O.; Meyer-Goßner, § 45 StPO Rdnrn. 6, 7).
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