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KG, 07.10.2002 - 3 Ws 211/02, 1 AR 594/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 301 § 322
Fortführung des Berufungsverfahrens nach Zurücknahme der Berufung - rechtsportal.de
StPO § 301 § 322
Fortführung des Berufungsverfahrens nach Zurücknahme der Berufung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin - 571 - 1 Ve Ns 102 PLs 3021/01
- KG, 07.10.2002 - 3 Ws 211/02, 1 AR 594/02
Papierfundstellen
- NZV 2003, 99
- VRS 104, 141
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04
Strafvollzug: Anfechtung der Nichtgewährung von Vollzugslockerungen; …
Der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BVerfG NStZ 1998, 430, 431; Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02).Eine solche Anknüpfung kann als Begründung für eine anlässlich der Fortschreibung des Vollzugsplans zu treffende Lockerungsentscheidung ausreichen, wenn die frühere Entscheidung ihrerseits eine hinreichend konkretisierte und begründete Prognoseeinschätzung enthält und offensichtlich ist, dass in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte hervorgetreten sind (vgl. Senat B. v. 21.10.2002 - 3 Ws 211/02).
- KG, 24.06.2015 - 5 Ws 78/15
Strafverfahren: Teilnahme der Erklärung der Berufungsrücknahme an der Beweiskraft …
Gegen sie ist gemäß § 274 Satz 2 StPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig (vgl. zum Vorstehenden KG, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 3 Ws 211/02 - juris Rz. 8 m.w.N.). - KG, 24.08.2010 - 3 Ws (B) 404/10
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Erforderlichkeit der Wiederholung eines …
a) Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Behauptung aufgestellt wird, das Amtsgericht habe im Hauptverhandlungstermin vom 4. Juni 2010 entgegen der erfolgten Protokollierung, die sich auf den "Beweisantrag Bl. 62 d. A." bezieht, den auf Bl. 61 d. A. befindlichen Beweisantrag zurückgewiesen und es müsse sich insoweit um einen Schreibfehler der Protokollführerin handeln, steht dem die formelle Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nach § 274 StPO entgegen, die positiv bedeutet, dass im Protokoll vermerkte Vorgänge als geschehen gelten, und negativ, dass als nicht geschehen gilt, was im Protokoll nicht vermerkt ist, und die nur durch den - hier nicht geltend gemachten - Nachweis der Fälschung gemäß § 274 Satz 2 StPO durchbrochen werden kann (vgl. Senat, VRS 104, 141 (142); KG…, Beschluss vom 28. Januar 2002 -(4) 1 Ss 167/01 (122/01) - juris Rn. 3;… Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., Rn. 3, 13, 14;… Engelhardt in KK, StPO 6. Aufl., Rn. 7; jeweils zu § 274 StPO).