Rechtsprechung
   BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,764
BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86 (https://dejure.org/1986,764)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1986 - 1 StR 283/86 (https://dejure.org/1986,764)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1986 - 1 StR 283/86 (https://dejure.org/1986,764)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,764) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gebrauchsdiebstahl - Unbefugter Gebrauch - Voraussetzungen der Abgrenzung von Diebstahl und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs - Herleitung von Zueignungsabsicht aus der Wegnahme durch den Täter mit dem Willen der Preisgabe des Fahrzeugs dem Zugriff Dritter

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung von Diebstahl und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 242, § 248 b
    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 266
  • MDR 1987, 68
  • NStZ 1987, 71
  • StV 1987, 66
  • JR 1987, 342
  • JR 1987, 343
  • VRS 72, 75
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.01.1968 - 4 StR 495/67
    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]; BGH NStZ 1982, 420; ständige Rechtsprechung).

    Doch handelt es sich hierbei und bei sonstigen Umständen, wie sie die Rechtsprechung hervorgehoben hat, lediglich um Beweisanzeichen, die im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich machen (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]/47; BGH VRS 51, 210/211; vgl. auch BGH NStZ 1981, 63).

  • BGH, 12.06.1985 - 3 StR 71/85

    Versuch - Strafrahmenmilderung - Nichtvollendung als Verdienst des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Gerade bei Wegnahme eines Kraftfahrzeugs für eine Spazierfahrt ist aber nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Täter es nur unbefugt in Gebrauch nehmen will (BGH, Urt. vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85; vgl. Schaffstein GA 1964, 97 ff.).
  • BGH, 29.09.1953 - 2 StR 261/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Zwar kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 259, 260; BGHSt 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; 13, 43, 44 [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; vgl. ferner BGH GA 1960, 82/83 sowie BGH VPS 22, 206, 207).
  • BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80

    Nachweis der Enteignungsabsicht - Rückgabeabsicht

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Doch handelt es sich hierbei und bei sonstigen Umständen, wie sie die Rechtsprechung hervorgehoben hat, lediglich um Beweisanzeichen, die im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich machen (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]/47; BGH VRS 51, 210/211; vgl. auch BGH NStZ 1981, 63).
  • BGH, 11.03.1959 - 2 StR 29/59

    Spazierfahrt im gestohlenen Wagen - Abgrenzung § 246 StGB - § 248b StGB,

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Zwar kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 259, 260; BGHSt 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; 13, 43, 44 [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; vgl. ferner BGH GA 1960, 82/83 sowie BGH VPS 22, 206, 207).
  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 51/82

    Berechnung des Blutalkoholgehalts - Abgrenzung Diebstahl und unbefugte

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]; BGH NStZ 1982, 420; ständige Rechtsprechung).
  • RG, 30.06.1930 - III 367/30

    Unter welchen Umständen kann die widerrechtliche Benutzung eines fremden

    Auszug aus BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86
    Zwar kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 259, 260; BGHSt 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; 13, 43, 44 [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; vgl. ferner BGH GA 1960, 82/83 sowie BGH VPS 22, 206, 207).
  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die

    Ergibt sich unter diesem Aspekt eines mangelnden Rückführungswillens die Zueignungsabsicht des Täters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. September 1986 - 1 StR 283/86, NStZ 1987, 71, 72; Urteil vom 26. Januar 1968 - 4 StR 495/67, BGHSt 22, 45, 46 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 39 mwN), begegnet es keinen Bedenken, wenn das Tatgericht zur Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts lediglich auf die infolge der Tat eingetretene Wertminderung abstellt.
  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99

    Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

    Nach der Gegenansicht ist der Begriff der "Fahrt" weiter zu verstehen und umfaßt auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen (vgl. KG VRS 70, 299; OLG Düsseldorf VRS 72, 75; LG Hannover NJW-RR 1989, 1510; Janiszewski …
  • BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95

    Gebrauchsanmaßung - Abgrenzung zum Diebstahl - Rückführungswille

    Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46; BGH NStZ 1982, 420; NJW 1987, 266; st. Rspr.).

    Den danach an die Abgrenzung von Diebstahl (§ 242 StGB) und unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB) zu stellenden Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht: Allerdings kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB - worauf die Strafkammer abstellt - daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (vgl. BGH NJW 1987, 266 m.w.N.).

    Doch handelt es sich hierbei lediglich um ein Beweisanzeichen, das im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich macht (BGHSt 22, 45, 46, 47; BGH NJW 1987, 266).

  • OLG Hamm, 07.10.2004 - 2 Ss 345/04

    Ablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verhalten des Richters in anderem

    dass der Eigentümer in der Lage ist, seine ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne besondere Mühe wieder auszuüben (BGH NStZ 1996, 38; NJW 1987, 266).
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 685/98

    Einordnung der Zueignungsabsicht bei einem zur Tatzeit vorhandenen

    Allerdings kann die Zueignungsabsicht im Sinne der §§ 242, 249 StGB nach der Rechtsprechung auch daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehen zu lassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (st. Rspr.; BGH NJW 1987, 266 m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94

    Einheitlicher Tatentschluß - Verschiedene Gefahrenlagen - Natürliche

    Zu der Frage, welche Vorstellungen der Angeklagte über den späteren Verbleib des Pkw's Volvo hatte, enthält das Urteil aber keine Feststellungen (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5).
  • BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97

    Voraussetzungen des vollendeten schweren Raubes

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in diesen Fällen Zueignungsabsicht - wenngleich nur im Sinne eines dahingehenden Beweisanzeichens (BGH NStZ 1996, 38) - dann bejaht, wenn der Täter ein Fahrzeug wegnimmt und sich seiner nach Beendigung der Benutzung derart entäußert, daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und es somit dem Zufall überlassen bleibt, ob es der Eigentümer zurückerlangt (BGHSt 5, 205, 206; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH NStZ 1996, 38).
  • BGH, 28.06.1994 - 1 StR 185/94

    Diebstahl - Zueignungsabsicht - Geständnis

    Der Revision - und dem Generalbundesanwalt - ist zuzugeben, daß die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, "einen Pkw zu entwenden, diesen so lange wie möglich zu benutzen ... und ihn dann irgendwo, dem Zugriff jedes Beliebigen preisgegeben, stehenzulassen", einigermaßen formelhaft ist und - insbesondere - nicht auf einer die Umstände der Taten im einzelnen würdigenden Erörterung beruht, wie sie die Rechtsprechung verlangt (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5).
  • OLG Stuttgart, 07.02.1991 - 7 U 176/90

    Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung wegen der Entwendung eines Fahrzeugs;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 17.02.1987 - 5 StR 14/87

    Rechtswidriger Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung eines Zeugen

    Der Senat weist darauf hin, daß im Zusammenhang mit dem Fall P. die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite undeutlich sind: Es ist nicht erkennbar, ob sich der gemeinsame Tatplan auf die Wegnahme von Geld oder auf das Kraftfahrzeug des Tatopfers bezog; im letzteren Falle wären nähere Feststellungen über die weiteren Planungen notwendig gewesen (vgl. BGH JZ 1986, 1123).
  • BGH, 13.08.1991 - 4 StR 353/91

    Fehlerhafte gerichtliche Feststellung als Revisionsgrund - Absicht rechtswidriger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht