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   VerfGH Thüringen, 24.02.2021 - VerfGH 4/21, VerfGH 5/21   

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VerfGH Thüringen, 24.02.2021 - VerfGH 4/21, VerfGH 5/21 (https://dejure.org/2021,3771)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 24.02.2021 - VerfGH 4/21, VerfGH 5/21 (https://dejure.org/2021,3771)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - VerfGH 4/21, VerfGH 5/21 (https://dejure.org/2021,3771)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Entscheidung wegen Ablehnung der Besorgnis der Befangenheit

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Einstweilige Anordnung wegen vorläufiger Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Thüringen abgelehnt

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürJAPO § 33 Abs 5 Nr 4; ThürVerf Art 35 Abs 1; ThürVerfGHG § 26
    Staats- und Verfassungsrecht; Einstweilige Anordnung; Einstweilige Anordnung; Ablehnung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst; Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Partei; Antrag auf vorläufige Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

  • Justiz Thüringen

    Zur Frage einer Besorgnis der Befangenheit (§ 14 Abs 1 ThürVerfGHG ) bei einem Näheverhältnis zu einer Person, die in derselben Sache iSd § 13 Abs 1 Nr 2 VGHG TH tätig gewesen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 24.02.2021 - VerfGH 4/21
    Dieses Leitbild kennzeichnet das Ziel einer modernen Juristenausbildung unabhängig davon, welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43 [52] = juris Rn. 42).

    Es wird seinerseits begrenzt durch die Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43 [52] = juris Rn. 39).

    Wer dieses Leitbild für sich oder für andere nicht gelten lässt, sondern es in seinen auf die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats bezogenen Teilen bekämpft, die als oberste Grundwerte des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates unabdingbare Bestandteile der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland sind, wird den Anforderungen der Juristenausbildungsordnung nicht gerecht (so für § 1 Abs. 1 JAO: BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43 [53] = juris Rn. 42).

  • VerfGH Thüringen, 11.01.2021 - VerfGH 109/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein aufgrund

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 24.02.2021 - VerfGH 4/21
    Dieser verlangt eine besondere Schwere der im Fall des Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 12).

    Im Rahmen der Abwägung wird insbesondere bedeutsam, ob für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 25).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 24.02.2021 - VerfGH 4/21
    Auch in jüngerer Vergangenheit betonte das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Referendarausbildung, dass das vom Landesgesetzgeber verfolgte Ziel der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege einen besonders gewichtigen Gemeinschaftsbelang darstellt, welcher einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, BVerfGE 153, 1 [50] = juris Rn. 110 sowie Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 47).
  • VerfGH Sachsen, 03.05.2021 - 38-IV-21
    Dies bedarf vielmehr eingehender Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist (vgl. hierzu bereits BbgVerfG, Beschluss vom 26. März 2021 - 5/21 eA - juris Rn. 24 f., 33; BayVerfGH, Entscheidung vom 22. März 2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 38 ff.).

    Auch wenn nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Pflicht der kommunalen Behörden zur Nutzung dieser Öffnungsmöglichkeiten besteht (Beschluss vom 22. April 2021 - 3 B 172/21; Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 62/21), stellen die auferlegten Schutzmaßnahmen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Geschäftsinhaber gemäß Art. 28 Abs. 1 SächsVerf dar, weil diese hierdurch nicht wie bisher geschäftsmäßig tätig sein können (vgl. BbgVerfG, Beschluss vom 26. März 2021- 5/21 eA - juris Rn. 26).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unüberschaubare Kontakte auf engem Raum zu einem erhöhten Infektionsgeschehen beitragen (vgl. zur Gastronomie: SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 15; vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 26. März 2021 - 5/21 eA - juris Rn. 38).

    Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. Situationsbericht des RKI vom 2. Mai 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Situationsberichte/Mai_2021/2021-05-02-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2021) überwiegen gleichwohl die Gefahren der Ansteckung mit COVID-19 sowie der Überlastung der stationären Behandlungskapazitäten (vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 26. März 2021 - 5/21 eA - juris Rn. 41), vor denen zu schützen der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verpflichtet ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.).

  • VerfGH Thüringen, 17.11.2023 - VerfGH 34/23

    Staats- und Verfassungsrecht; Einstweilige Anordnung

    Im Rahmen der Abwägung wird insbesondere bedeutsam, ob für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 24. Februar 2021 - VerfGH 4/21 -, juris Rn. 58).
  • VerfGH Thüringen, 05.10.2021 - VerfGH 5/21

    Verfassungsbeschwerde

    Der Verfassungsgerichtshof lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 2021 ab (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - VerfGH 4/21 -).
  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 5/21

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz

    Der Verfassungsgerichtshof lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 2021 ab (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - VerfGH 4/21 -).
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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21   

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https://dejure.org/2021,5452
VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21 (https://dejure.org/2021,5452)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17.03.2021 - VerfGH 4/21 (https://dejure.org/2021,5452)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 (https://dejure.org/2021,5452)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Organstreitverfahren

  • lto.de (Pressebericht, 18.03.2021)

    Berliner Abgeordnetenhaus: VerfGH kippt Regeln für kleine Parteien im Wahlgesetz

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21
    Besteht eine Pflicht des Gesetzgebers zum Erlass oder zur Änderung einer gesetzlichen Regelung, kann diese Verpflichtung regelmäßig nicht nur durch eine Regelung mit einem ganz bestimmten Inhalt gefüllt werden (vgl. hierzu VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 34).

    Aus diesem Grund sind dem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 60) und die Ausgestaltung des Wahlrechts unterliegt einer strikten verfassungsrechtlichen Kontrolle (VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 50).

    9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 54).

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21
    Ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler ist die Chancengleichheit der Parteien in einem strikten und formalen Sinn zu verstehen; sie unterliegt jedoch keinem absoluten Differenzierungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 61).

    Aus diesem Grund sind dem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 60) und die Ausgestaltung des Wahlrechts unterliegt einer strikten verfassungsrechtlichen Kontrolle (VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 50).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21
    Fristauslösendes Ereignis ist die Verkündung der Änderung des Landeswahlgesetzes, da der Antragsgegner damit eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er einer ggf. weiter bestehenden Handlungspflicht nicht nachkommen wird (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20 -, juris Rn.53).

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht durch die Möglichkeit eines nachträglichen Wahlprüfungsverfahrens, das sich auf die Prüfung der Gültigkeit einer konkreten Wahl ausrichtet, ausgeschlossen (vgl. bereits ausführlich: VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH O 82/20 und VGH A 83/20 -, juris Rn. 35 und VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20 -, juris Rn. 62).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21
    Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht durch die Möglichkeit eines nachträglichen Wahlprüfungsverfahrens, das sich auf die Prüfung der Gültigkeit einer konkreten Wahl ausrichtet, ausgeschlossen (vgl. bereits ausführlich: VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH O 82/20 und VGH A 83/20 -, juris Rn. 35 und VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20 -, juris Rn. 62).

    Es umfasst namentlich auch das Recht auf chancengleiche Zulassung zur Wahl (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 - VGH O 82/20 und VGH A 83/20 -, juris Rn. 38).

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21
    Solche Anträge müssen aber immer mit dem Antrag des Antragstellers in einem inneren Zusammenhang stehen (BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 - 2 BvG 1/55 -, juris Rn. 94; Löwer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 25).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21
    Die Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung liegt regelmäßig darin, die Wahl auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt einer Stimmenzersplitterung vorzubeugen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90 -, juris Rn. 34).
  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21
    Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gem. Art. 39 Abs. 1 VvB (Entscheidung vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 -, LVerfGE 1, 21 = juris Rn. 35) in Verbindung mit Art. 21 GG, der unmittelbar in den Ländern als Landesverfassungsrecht gilt (Beschluss vom 21. September 1995 - VerfGH 12/95 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat einst ein Quorum von 0, 25 % der Wahlberechtigten als zulässig angesehen (BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38).
  • VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 12/95

    Keine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21
    Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gem. Art. 39 Abs. 1 VvB (Entscheidung vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 -, LVerfGE 1, 21 = juris Rn. 35) in Verbindung mit Art. 21 GG, der unmittelbar in den Ländern als Landesverfassungsrecht gilt (Beschluss vom 21. September 1995 - VerfGH 12/95 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

    Die Anpassung landeswahlrechtlicher Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften wegen geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie war Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe der Länder Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris), Baden-Württemberg (VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris) und Berlin (VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 -).

    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beurteilte demgegenüber eine gesetzgeberisch bereits erfolgte Absenkung der Unterschriftenquoren für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 auf 50 % der ursprünglichen Höhe als unzureichend und regte eine Absenkung auf maximal 20 bis 30 % dieser Höhe an (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 11).

    Der Hinweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20A/21 - gleicht diese Substantiierungsmängel nicht aus (3.).

    (3) Der nachträgliche Hinweis der Antragstellerin zu I. auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 - vermag die dargestellten Begründungsdefizite nicht auszugleichen.

    Einer schlichten Übertragung der in den Beschlüssen zum Berliner Landeswahlrecht getroffenen Feststellungen auf § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG steht bereits entgegen, dass mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften für die Berliner Wahlen erst ab dem 27. September 2020 begonnen werden konnte (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 10; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 9), während dies mit Blick auf die Bundestagswahl bereits ab dem 30. Juni 2020 der Fall war (siehe oben A. I. 4. Rn. 5).

    Auch fehlt in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin eine nähere Begründung, warum bei einer Reduzierung der Unterschriftenquoren auf maximal 20 bis 30 % der vor der Pandemie geltenden Anzahl an beizubringenden Unterstützungsunterschriften (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021, - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 10 f.) der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Beschränkung der Wahlteilnahme auf ernsthafte Wahlvorschläge noch hinreichend Rechnung getragen werden kann.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20

    Organstreitverfahren wegen des Erfordernisses der Beibringung von

    Auch die Absenkung auf 60 % der notwendigen Zahl an Unterschriften wird dem Kompensationserfordernis gerecht (anders VerfGH BE, Beschluss vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21, juris, Rn. 37 f. unter der - hier nicht geteilten - Prämisse, dass den betroffenen Parteien eine Unterschriftssammlung im Wege der persönlichen Kontaktaufnahme gar nicht zumutbar ist).
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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - VerfGH 4/21.VB-1   

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https://dejure.org/2021,36696
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - VerfGH 4/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,36696)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen vorsitzenden Richter wegen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - VerfGH 4/21
    Da der Zweck eines Ablehnungsgesuchs nach § 15 Abs. 1 VerfGHG darin besteht, eine Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer noch ausstehenden Entscheidung zu verhindern, erledigt es sich mit Eintritt des abgelehnten Richters in den Ruhestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19 u. a., juris, Rn. 5, m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2019 - VerfGH 44/19

    Ablehnungsgesuch im Individualverfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - VerfGH 4/21
    § 15 Abs. 1 VerfGHG bezweckt jedoch ebenso wie die Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts, schon den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit oder Distanz zu vermeiden (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 8, m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - VerfGH 109/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts betreffend

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - VerfGH 4/21
    Diese Auffassung trifft, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt auf entsprechende Rügen der Beschwerdeführerinnen entschieden hat, nicht zu (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 10. September 2020 - VerfGH 109/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 26. Januar 2021 - VerfGH 4/21.VB-1, juris, Rn. 2).
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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 4/21.VB-1   

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https://dejure.org/2021,37894
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 4/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,37894)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.09.2021 - VerfGH 4/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,37894)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverstoß in einem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 4/21
    Ein darauf gründender Gehörsverstoß käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Verfassungsgerichtshof ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt hätte, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, juris, Rn. 13, m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 4/21
    b) Ob hiervon abweichend in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts eine Gegenvorstellung beziehungsweise eine Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 200/20

    Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 4/21
    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - VerfGH 200/20.VB-1, juris, Rn. 4).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - VerfGH 109/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts betreffend

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 4/21
    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die den Beschwerdeführerinnen bekannten Beschlüsse vom 10. September 2020 - VerfGH 109/20.VB-1 - (juris, Rn. 2), vom 26. Januar 2021 - VerfGH 4/21.VB-1 - (juris, Rn. 2), und vom 1. September 2021 - VerfGH 4/21.VB-1 - Bezug genommen.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbestehens einer Modulprüfung

    Ein Gericht verstößt aber gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 = juris, Rn. 7, und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 13, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 4/21.VB-1, juris, Rn. 7).
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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - VerfGH 4/21.VB-1   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3166
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - VerfGH 4/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,3166)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.01.2021 - VerfGH 4/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,3166)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - VerfGH 4/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,3166)
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  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - VerfGH 109/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts betreffend

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - VerfGH 4/21
    Die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats CM/Rec(2010)12, Richter: Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung, vom 17. November 2010, Abschnitt VI Nr. 46 über die (Aus-)Wahl und den beruflichen Werdegang von Richtern steht dem, wie die Kammer in dem die Beschwerdeführerinnen betreffenden Beschluss vom 10. September 2020 - VerfGH 109/20.VB-1 (juris, Rn. 2) bereits ausgeführt hat, nicht entgegen.
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