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   VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09   

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VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09 (https://dejure.org/2010,19302)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.10.2010 - 111-VI-09 (https://dejure.org/2010,19302)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 111-VI-09 (https://dejure.org/2010,19302)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 430
  • VerfGH 63, 182
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09
    Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen.

    Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411).

  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09
    Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlüsse können grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Ausgangsentscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfG vom 20.6.2007 Az. 2 BvR 746/07; BVerfG vom 4.9.2008 Az. 2 BvR 2162/07).

    Dies gilt auch, soweit im Zusammenhang mit der dritten Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. September 2009 ein Ablehnungsgesuch verworfen wurde (vgl. BVerfG vom 20.6.2007 Az. 2 BvR 746/07).

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 2162/07

    Anforderungen an die Substantiierung einer gegen die Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09
    Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlüsse können grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Ausgangsentscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfG vom 20.6.2007 Az. 2 BvR 746/07; BVerfG vom 4.9.2008 Az. 2 BvR 2162/07).
  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 730/07

    Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO) hält

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09
    Die verfassungsgerichtliche Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs im Rahmen der Frage, ob die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben wurde, ist ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vorzunehmen (BVerfG vom 14.5.2007 = NJW-RR 2008, 75).
  • VerfGH Bayern, 13.03.1981 - 93-VI-78
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09
    Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die im fachgerichtlichen Verfahren nicht mehr anfechtbare Entscheidung dem Beschwerdeführer oder seinem befugten Vertreter in schriftlicher Form bekannt gegeben worden ist (vgl. VerfGH vom 13.3.1981 = VerfGH 34, 47/49).
  • VerfGH Bayern, 20.06.1990 - 34-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen darstellt, inwiefern eine von ihm angegriffene Entscheidung seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt (VerfGH vom 20.6.1990 = VerfGH 43, 86/89 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 14.04.1989 - 70-VI-87
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09
    Durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (vgl. VerfGH vom 14.4.1989 = VerfGH 42, 50/52; VerfGH vom 25.2.2010 = BayVBl 2010, 399/400; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff; Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 77 zu Art. 120 m. w. N.).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 8/10

    Unanfechtbarkeit der Anhörungsrüge

    Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430).
  • VerfGH Bayern, 02.10.2013 - 7-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Entscheidung über offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. Oktober 2011 war wegen ihrer - vom Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts zu beurteilenden (VerfGH vom 19.10.2010 = NJW-RR 2011, 430; VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209/1210) - offensichtlichen Unzulässigkeit nicht geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenzuhalten.

    Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 7.8.2013 zu § 33 a StPO; vgl. VerfGH NJW-RR 2011, 430; VerfGH vom 1.4.2011).

  • VerfGH Bayern, 01.04.2011 - 54-VI-10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach zweiter Anhörungsrüge

    Durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (vgl. VerfGH vom 14.4.1989 = VerfGH 42, 50/52; VerfGH vom 25.2.2010 = BayVBl 2010, 399/400; VerfGH vom 19.10.2010 Vf. 111-VI-09; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff; Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 77 zu Art. 120 m. w. N.).

    a) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat, steht gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 Vf. 111-VI-09 m. w. N.; so auch BFH vom 2.6.2008 Az. VII S 19/08; BVerwG vom 16.4.2007 Az. 7 B 3/07; OVG Lüneburg vom 25.11.2010 Az. 8 ME 299/10).

    Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 Vf. 111-VI-09).

    Dies gilt auch, soweit nach der Entscheidung des Landgerichts über die erste Anhörungsrüge ein Ablehnungsgesuch angebracht und mit Beschluss vom 23. Februar 2010 verworfen wurde (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 Vf. 111-VI-09 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

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