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   VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14   

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https://dejure.org/2014,32943
VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14 (https://dejure.org/2014,32943)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.10.2014 - 7-VII-14 (https://dejure.org/2014,32943)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. Oktober 2014 - 7-VII-14 (https://dejure.org/2014,32943)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Bebauungsplans zur Akademie auf dem ehemaligen Gießereigelände der Stadt Ingolstadt mit Belangen des Denkmalschutzes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VerfGH 67, 274
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14
    Es handelt sich dabei nicht um bloße Programmsätze, sondern um bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/181 f.; vom 13.7.2009 VerfGHE 62, 156/163 f.; vom 17.3.2011 VerfGHE 64, 20/27 jeweils m. w. N.).

    Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; VerfGHE 61, 172/181; BayVGH vom 11.2.2014 - 1 N 10.2254 - juris Rn. 29).

    Hat dieser sich bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGH vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/114 f.; VerfGHE 61, 172/180 f.; 64, 20/30).

    Ein Bebauungsplan kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde die sich aus Art. 141 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Verpflichtungen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGHE 61, 172; VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/26 f.; VerfGHE 64, 20/30).

  • VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungsbebauungspläne

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14
    Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 BayVBl 2013, 45; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237).

    Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGH BayVBl 2013, 45/46; 2014, 237).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.2009 BayVBl 2010, 43 f.; VerfGH BayVBl 2013, 45/46; 2014, 237 f.).

    Vielmehr bleibt es Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (VerfGH BayVBl 2013, 45/47 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14
    Er muss seine Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 i. V. m. § 2 a BauGB) oder anderweitig, etwa in Sitzungsunterlagen des kommunalen Beschlussgremiums, dokumentiert sind (VerfGH vom 4.5.2012 BayVBl 2013, 207/210).

    Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann aber die Antragsbefugnis für eine Popularklage durch Verwirkung erlöschen, wenn seit der Möglichkeit ihrer Erhebung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die späte Erhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VerfGH BayVBl 2013, 207; 2013, 45).

    Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstrakt-genereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen, wie dies beim vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist (VerfGH BayVBl 2013, 207; 2013, 45).

  • VerfGH Bayern, 23.08.2012 - 4-VII-12

    Mangels hinreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14
    Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 BayVBl 2013, 45; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237).

    Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (VerfGH BayVBl 2013, 17/18 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14
    Die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege und des Stadtheimatpflegers sind zwar im Rahmen der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu würdigen, haben aber keine bindende Wirkung (vgl. BayVGH vom 25.6.2013 BayVBl 2014, 502 Rn. 21, 33).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14
    Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/309; vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14
    Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/309; vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • BVerwG, 07.05.2014 - 4 CN 5.13

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14
    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG vom 7.5.2014 NVwZ 2014, 1170 Rn. 25 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 2 N 12.448

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Abwägung; Straßenführung; Straßenausweitung;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14
    Zwar ist die Gemeinde beim Erlass des Bebauungsplans nicht an ein von ihr beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept oder eine von ihr beschlossene sonstige städtebauliche Planung gebunden (vgl. BayVGH vom 24.5.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 11.02.2014 - 1 N 10.2254

    Bebauungsplan "Klinik Dr. Argirov" der Gemeinde Berg ist unwirksam

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14
    Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; VerfGHE 61, 172/181; BayVGH vom 11.2.2014 - 1 N 10.2254 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 10.06.2014 - 15 CS 14.692

    Vorläufiger Rechtsschutz, Nachbarschutz des Denkmaleigentümers gegen

  • VGH Bayern, 06.02.2014 - 2 BV 13.1039

    Bebauungsplan; Ausnahme; Mobilfunkanlage; Abwägung; Denkmalschutz; Ortsbild

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07

    Beschwerde gegen längere Zeit zurückliegende Ermittlungsmaßnahmen (Abfrage von

  • VerfGH Bayern, 29.04.1993 - 10-VII-91
  • VerfGH Bayern, 03.12.2013 - 8-VII-13

    Popularklage gegen Bebauungsplan

  • VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 10-VII-17

    Popularklage bei massiver Nachverdichtung

    Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 24; vom 13.5.2015 VerfGHE 68, 93 Rn. 34; vom 21.3.2016 BayVBl 2016, 743 Rn. 23).

    Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung bestandskräftiger Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschriften ergangen sind (VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139 f.; VerfGHE 67, 274 Rn. 30).

    Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die angestrebte Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans dessen Vollzug noch verhindern kann, soweit die geltend gemachten Mängel nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich sind (vgl. VerfGHE 67, 274 Rn. 30 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 09.03.2016 - 17-VII-15

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Popularklage gegen einen vorhabenbezogenen

    Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/130; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 28.10.2014 BayVBl 2015, 337 Rn. 24; vom 13.5.2015 BayVBl 2015, 677 Rn. 34).

    Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung bestandskräftiger Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschriften ergangen sind (VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139 f.; BayVBl 2015, 337 Rn. 30).

    Er muss seine Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 i. V. m. § 2 a BauGB) oder anderweitig, etwa in Sitzungsunterlagen des kommunalen Beschlussgremiums, dokumentiert sind (VerfGHE 65, 73/87; VerfGH BayVBl 2015, 337 Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Außenbereichssatzung

    Er muss seine Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung der planungsrechtlichen Norm oder anderweitig, etwa in Sitzungsunterlagen des kommunalen Beschlussgremiums, dokumentiert sind (zum Bebauungsplan vgl. VerfGH vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/87; vom 28.10.2014 BayVBl 2015, 337 Rn. 26).

    Die Bedenken wegen der Darlegung einer Grundrechtsverletzung können ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für die Popularklage im Hinblick darauf zu verneinen ist, dass die für das Vorhaben auf den Grundstücken Fl.Nr. 10 und 11/6 nach den Angaben des Antragstellers erteilte Baugenehmigung möglicherweise bereits bestandskräftig ist (vgl. VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139 f.; BayVBl 2015, 337 Rn. 30).

  • VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14

    Popularklage gegen Landschaftsschutzgebiet berührenden Bebauungsplan

    Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/130; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237; vom 28.10.2014 - Vf. 7-VII-14 - juris Rn. 24).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.2009 VerfGHE 62, 156/159 f.; VerfGHE 65, 125/132 f.; VerfGH BayVBl 2014, 237 f.; vom 28.10.2014 - Vf. 7-VII-14 - juris Rn. 36).

  • VerfGH Bayern, 30.11.2020 - 17-VII-19

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

    a) Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 24; vom 13.5.2015 VerfGHE 68, 93 Rn. 34; vom 21.3.2016 VerfGHE 69, 99 Rn. 23; vom 18.3.2020 - Vf. 17-VII-18 - juris Rn. 34).

    Dies gilt insbesondere bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstraktgenereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich - wie bei Bebauungsplänen - im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen und bei denen daher der Gedanke der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes von besonderer Bedeutung ist (VerfGHE 67, 274 Rn. 32; VerfGH vom 9.3.2016 VerfGHE 69, 84 Rn. 24; vom 17.7.2020 - Vf. 23-VII-19 - juris Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 18.03.2020 - 17-VII-18

    Begründungsanforderungen an eine Rechtssatz-Popularklage

    Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen wurde, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 24; vom 13.5.2015 VerfGHE 68, 93 Rn. 34; vom 21.3.2016 BayVBl 2016, 743 Rn. 23).
  • VerfGH Bayern, 17.07.2020 - 23-VII-19

    Unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan

    Von besonderer Bedeutung ist dieser Gedanke bei Rechtsvorschriften, die nicht während einer unbestimmt langen Geltungsdauer in abstraktgenereller Weise fortlaufend Rechte und Pflichten begründen, sondern sich - wie bei Bebauungsplänen - im Wesentlichen in einer konkreten und individuellen Regelung erschöpfen und bei denen daher der Gedanke der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes von besonderer Bedeutung ist (VerfGHE 65, 73/81; 65, 125/130 f.; VerfGH vom 12.6.2013 VerfGHE 66, 70/82; vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 32; vom 9.3.2016 VerfGHE 69, 84 Rn. 24; vom 19.2.2018 - Vf. 5-VII-17 - juris Rn. 31).
  • VerfGH Bayern, 20.08.2019 - 2-VII-18

    Unzulässige Popularklage gegen außer Kraft getretene Regelungen zur

    Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung bestandskräftiger Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschriften ergangen sind (VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139 f.; vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 30; vom 27.8.2018 BayVBl 2019, 46 Rn. 25).
  • VerfGH Bayern, 28.03.2023 - 88-VII-20

    Popularklage gegen Bebauungsplan - unsubstanziierte Willkürrüge

    Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 24; vom 27.8.2018 VerfGHE 71, 223 Rn. 23; vom 18.3.2020 BayVBl 2020, 372 Rn. 34; vom 23.11.2020 BayVBl 2021, 406 Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 69-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen einen Bebauungsplan

    VerfGH vom 12.6.2013 VerfGHE 66, 70/82; vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 32; vom 9.3.2016 VerfGHE 69, 84 Rn. 24; vom 19.2.2018 - Vf. 5-VII-17 - juris Rn. 31).
  • VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19

    Bebauungspläne Neubau Münchener Hauptbahnhof

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