Rechtsprechung
   BGH, 23.02.1988 - VI ZR 151/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1641
BGH, 23.02.1988 - VI ZR 151/87 (https://dejure.org/1988,1641)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1988 - VI ZR 151/87 (https://dejure.org/1988,1641)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87 (https://dejure.org/1988,1641)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1641) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unerlaubte Handlung - Haftung - Nebentäterschaft - FahrlässigeNebentäterschaft - Kinder - Kerze - Brand

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1719
  • NJW-RR 1988, 857 (Ls.)
  • MDR 1988, 663
  • FamRZ 1988, 592
  • VersR 1988, 800
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58

    Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen

    Auszug aus BGH, 23.02.1988 - VI ZR 151/87
    Der Nebentäter hat auch dann, wenn zwischen den Einzelhandlungen ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, nicht für den Tatbeitrag eines anderen Nebentäters einzustehen; er haftet vielmehr nur für die Folgen seines eigenen rechtswidrigen Verhaltens nach den allgemeinen Zurechnungsregeln (BGHZ 30, 203, 206; Senatsurteil vom 10. Dezember 1963 - VI ZR 10 und 19/63 - VersR 1964, 243, 244; vgl. ferner BGB -RGRK, 12. Aufl., § 840 Rdn. 20 f.; Deutsch, Haftungsrecht, Band I, S. 340; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Besonderer Teil, 6. Aufl., S. 512; MünchKomm-Mertens, BGB , 2. Aufl., § 830 Rdn. 5 f.).
  • BGH, 10.12.1963 - VI ZR 10/63

    Gefahrlose Überquerung der Fahrbahn mit Rücksicht auf den Geradeausverkehr -

    Auszug aus BGH, 23.02.1988 - VI ZR 151/87
    Der Nebentäter hat auch dann, wenn zwischen den Einzelhandlungen ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, nicht für den Tatbeitrag eines anderen Nebentäters einzustehen; er haftet vielmehr nur für die Folgen seines eigenen rechtswidrigen Verhaltens nach den allgemeinen Zurechnungsregeln (BGHZ 30, 203, 206; Senatsurteil vom 10. Dezember 1963 - VI ZR 10 und 19/63 - VersR 1964, 243, 244; vgl. ferner BGB -RGRK, 12. Aufl., § 840 Rdn. 20 f.; Deutsch, Haftungsrecht, Band I, S. 340; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Besonderer Teil, 6. Aufl., S. 512; MünchKomm-Mertens, BGB , 2. Aufl., § 830 Rdn. 5 f.).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 33/09

    Haftung für Brandschäden: Anscheinsbeweis bei Feststellung von Brandursachen

    Die Beklagte zu 2 war bei dem gefährlichen Tun der Beklagten zu 1 nicht etwa nur anwesend, sondern hat, indem sie das Feuerzeug zunächst selbst ausprobierte und es sodann der Beklagten zu 1 zur weiteren Betätigung überließ, selbstständig zu dem schädlichen Erfolg beigetragen, was ihre Haftung begründet (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 284 f. und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87 - VersR 1988, 800 f.; OLG Hamm, OLGR 1998, 284 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 1671 f.).
  • BGH, 03.02.2015 - X ZR 69/13

    Audiosignalcodierung - Mittelbare Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur

    Mittäterschaft setzt ebenso wie Anstiftung und Beihilfe ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeiführung der Verletzung voraus (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87, NJW 1988, 1719, 1720).

    aa) Nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen liegt Nebentäterschaft vor, wenn mehrere Deliktstäter durch selbständige Einzelhandlungen ohne bewusstes Zusammenwirken einen Schaden mitverursacht haben (BGH, NJW 1988, 1719, 1720).

  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 43/20

    Prüfung des strafbefreienden Rücktritts i.R.e. Verurteilung wegen versuchten

    Gemäß § 840 Abs. 1 BGB haften Nebentäter nach allgemeinen Zurechnungsregeln als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87, NJW 1988, 1719, 1720 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - 4 U 447/11

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch fehlerhaft durchgeführte Kanalbauarbeiten

    ccc) Im Ergebnis ist eine Differenzierung der Haftungsanteile entbehrlich, da im Anwendungsbereich des § 840 BGB nach Deliktsrecht haftende Nebentäter im Außenverhältnis zum Geschädigten jedenfalls dann als Gesamtschuldner für den vollen Schaden eintreten, wenn die Schadensteile der einzelnen Gesamtschuldner nicht abgrenzbar sind, sondern in einem einheitlichen Gesamtschaden aufgehen (BGH, Urt. v. 20.11.2001 - VI ZR 77/00, NJW 2001, 504, 505; vgl. BGHZ 59, 97, 101; Urt. v. 23.2.1988 - VI ZR 151/87, NJW 1988, 1719, 1720; PWW/Schaub, BGB, 7. Aufl., § 840 Rdnr. 2; Palandt/Sprau, aaO, § 830 Rdnr. 1).
  • LG Oldenburg, 13.01.2016 - 5 S 224/15

    Urheberrechtsverletzung - Haftung eines Webdesigners für

    Auf einen solchen Fall der Nebentäterschaft ist § 830 BGB mangels subjektiver Beziehung hinsichtlich der Rechtsverletzung zwischen den Handelnden nicht anwendbar (BGH NJW 1988, 1719, 1720).
  • LG Hamburg, 03.04.2014 - 308 O 227/13

    Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung: Bemessung der Schadenshöhe bei

    Der Nebentäter hat auch dann, wenn zwischen den Einzelhandlungen ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, nicht für den Tatbeitrag eines anderen Nebentäters einzustehen; er haftet vielmehr nur für die Folgen seines eigenen rechtswidrigen Verhaltens nach den allgemeinen Zurechnungsregeln (BGH NJW 1988, 1719, 1720).
  • OLG Köln, 31.03.2004 - 13 U 153/03
    Unerheblich ist in diesem Verhältnis ein etwaiges Mitverschulden des Klägers zu 1.) am Zustandekommen des streitigen Verkehrsunfalls: Hätten sowohl der Kläger zu 1.) als auch der Beklagte zu 1.) die Verletzungen des Klägers zu 2.) verursacht, haftete der Beklagte zu 1.) nach allgemeinen Regeln auf den gesamten Schaden (BGH, Urt. v. 23.02.1988 - VI ZR 151/87, NJW 1988, 1719, 1720).
  • OLG Karlsruhe, 04.10.1989 - 1 U 356/88
    Der Nebentäter haftet aber für die Folgen seines eigenen rechtswidrigen Verhaltens nach allgemeinen Zurechnungsregeln (BGH, NJW 1988, 1719 ).
  • LG Mainz, 26.02.2019 - 1 O 237/17

    Betriebsunterbrechungsversicherung - Erstattungsanspruch der

    Allein das Einverständnis eines Beteiligten mit dem gefährlichen Tun eines anderen Beteiligten, reicht für die Bejahung seiner Haftung nicht aus (BGH, Urteil vom 23.02.1988 -VI ZR 151/87).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht