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   BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90   

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BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90 (https://dejure.org/1991,10549)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1991 - IV ZR 230/90 (https://dejure.org/1991,10549)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1991 - IV ZR 230/90 (https://dejure.org/1991,10549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufung - Prozeßkostenhilfegesuch - Berufungsbegründung - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsanwalt

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 936
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.02.1977 - IV ZB 54/76

    Berufung gegen die Scheidung einer Ehe auf Grund einseitigen Verschuldens -

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90
    Vielmehr ist weiter erforderlich, daß der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91 unter 1 c; vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570).

    In der Regel wird diese Voraussetzung gegeben sein, weil im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1977 aaO).

    Ein Schriftsatz kann aber dann nicht als Berufungsbegründung angesehen werden, wenn ein anderer Wille des Berufungsführers erkennbar ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1977 aaO; vom 7. Juni 1989 - VIII ZB 14/89 - VersR 1989, 862).

  • BGH, 04.11.1980 - VI ZB 14/80

    Einer Prozesspartei zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten -

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90
    Aus dem Schweigen der Prozeßbevollmächtigten darüber muß entnommen werden, daß in ihrem Büro die Anweisungen zur Fristnotierung bei Eingang von fristenauslösenden Schriftstücken nicht den von der Rechtsprechung geforderten Sorgfaltsmaßstäben genügen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. November 1980 - VI ZB 14/80 - VersR 1981, 136).

    Geschieht das nicht, hat er selbst dafür zu sorgen, daß ihm - oder wie hier dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt - die Handakten wieder vorgelegt und daß der Ablauf der Frist im Fristenkalender eingetragen wird (BGH, Beschluß vom 22. März 1983 - VI ZR 283/82 - VersR 1983, 559; vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185; vom 4. November 1980 - VI ZB 14/80 - VersR 1981, 136 m.w.N.).

  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90
    Zwar ist das Revisionsgericht nicht an die Auslegung gebunden, die das Berufungsgericht einer prozessualen Willenserklärung gegeben hat (BGHZ 4, 328, 334).
  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90
    Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Überwachung von geläufigen Fristen einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft überlassen (BGHZ 43, 148).
  • BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58

    Pflichten des Armenanwalts

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90
    Auch kann in dem Antrag der Partei auf Beiordnung eines Anwalts in der Regel nicht auch schon die Erteilung der Vollmacht an den beizuordnenden Anwalt gesehen werden (vgl. BGHZ 2, 227, 229; 30, 226, 228 f.).
  • BGH, 01.03.1973 - III ZR 188/71

    Gerichtsreferendar als Armenvertreter

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90
    Ebenso wie die Beiordnung noch keinen Vertrag zwischen der Partei und dem Anwalt begründet (BGHZ 60, 255, 258), liegt in ihr auch keine Erteilung der Prozeßvollmacht; nicht das Gericht, sondern nur die Partei kann dem Anwalt Prozeßvollmacht erteilen.
  • BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85

    Bestimmung eines Schriftsatzes zur Begründung der Berufung

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90
    Vielmehr ist weiter erforderlich, daß der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91 unter 1 c; vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570).
  • BGH, 21.05.1986 - VIII ZB 17/86

    Rechtsanwalt - Prozessvollmacht - Gerichtsentscheidung - Rechtsmittels -

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90
    Entscheidend ist, ob er sich ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat (BGH, Beschluß vom 21. Mai 1986 - VIII ZB 17/86 - VersR 1986, 993 unter 1 m.w.N.).
  • BGH, 29.05.1951 - IV ZR 83/50

    Unterbrechung des Verfahrens. Armenanwalt

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90
    Auch kann in dem Antrag der Partei auf Beiordnung eines Anwalts in der Regel nicht auch schon die Erteilung der Vollmacht an den beizuordnenden Anwalt gesehen werden (vgl. BGHZ 2, 227, 229; 30, 226, 228 f.).
  • BGH, 18.11.1982 - VII ZB 24/82

    Prozeßbevollmächtigter - Verfahren - Zustellung - Fristnotierung - Bürovorsteher

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 230/90
    Geschieht das nicht, hat er selbst dafür zu sorgen, daß ihm - oder wie hier dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt - die Handakten wieder vorgelegt und daß der Ablauf der Frist im Fristenkalender eingetragen wird (BGH, Beschluß vom 22. März 1983 - VI ZR 283/82 - VersR 1983, 559; vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185; vom 4. November 1980 - VI ZB 14/80 - VersR 1981, 136 m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1989 - VIII ZB 14/89

    Prozesskostenhilfegesuch - Berufungsbegründung - Wille des Berufungsklägers -

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 283/82

    Rechtsanwalt - Sorgfaltspflicht - Urteilszustellung - Handakten - Zustellung -

  • BGH, 16.12.1960 - IV ZR 140/60

    Rechtsmittel

  • OLG Brandenburg, 23.04.2003 - 9 UF 120/02

    Zur Wahrung der Rechtsmittelfristen im Rahmen der Beantragung von

    Hierzu ist allerdings weiterhin erforderlich, dass der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist, d.h. ein dem entgegenstehender Wille des Berufungsführers zumindest nicht erkennbar wird (BGH, VersR 1991, 936; 1986, 91 und 1989, 862; MünchKomm-Rimmelpacher, ZPO, 2. Aufl., § 519, Rn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 519, Rn. 37).

    Bereits die Kennzeichnung des dem Prozesskostenhilfegesuch beigefügten Schriftsatzes als "Entwurf" legt den Schluss nahe, dass mit seiner Einreichung das Rechtsmittel gerade noch nicht begründet werden sollte (vgl. BGH, VersR 1991, 936; Zöller-Gummer, a.a.O., § 520, Rn. 39).

    Selbst wenn in seiner Mittellosigkeit ein Hindernis im Sinne des § 233 ZPO zu sehen wäre, die Berufung zu begründen, - was angesichts der Anlage zu seinem Prozesskostenhilfegesuch, die zwar nicht formal, aber inhaltlich einer Berufungsbegründung entspricht, fraglich erscheint -, so bestand dieses Hindernis nur so lange, bis er Kenntnis von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erlangte (vgl. BGH, VersR 1991, 936), also bis zum Zugang des Senatsbeschlusses vom 28.11.2002 am 16.12.2002.

  • OLG Köln, 04.02.2002 - 11 U 153/01

    Keine Wiedereinsetzung bei unterbliebenem Antrag auf Verlängerung der

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt die Berufungsbegründungsfrist nicht, sofern er nicht zugleich die Berufungsbegründung enthält (vgl. BGH, VersR 1991, 936; NJW-RR 1999, 212; OLG Naumburg, OLGR 1997, 207; 2000, 59 f.).

    Ein solcher Entwurf stellt aber jedenfalls dann noch keine Berufungsbegründung dar, wenn ersichtlich ist, dass eine Berufungsbegründung noch nicht beabsichtigt ist (vgl. BGH, VersR 1991, 936; OLG Naumburg, OLGR 1997, 207).

  • KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn und Dauer der

    Das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO ist an dem Tage behoben, an dem die Partei, ihr Vertreter oder ihr Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe erhält (BGH VersR 1991, 936 ff.).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2004 - 9 UF 193/03

    Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumnis der

    Hierzu ist jedoch weiterhin erforderlich, dass der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist, d.h. ein dem entgegenstehender Wille des Berufungsführers zumindest nicht erkennbar wird (BGH, VersR 1991, 936; 1986, 91 und 1989, 862; MüKo-Rimmelpacher, ZPO, 2. Aufl., § 519, Rn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 519, Rn. 37).

    Bereits die Kennzeichnung des dem Prozesskostenhilfegesuch beigefügten Schriftsatzes als "Entwurf" legt den Schluss nahe, dass mit seiner Einreichung das Rechtsmittel gerade noch nicht begründet werden sollte (vgl. BGH, VersR 1991, 936; erkennender Senat, Beschluss vom 23. April 2003, Aktz. 9 UF 120/03; Zöller/Gummer, a.a.O., § 520, Rn. 39).

  • BGH, 21.11.2018 - IV ZB 4/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung gegen ein zweites

    Um sonstige Schriftsätze als Berufungsbegründung anzusehen, müssen diese nicht nur den inhaltlichen Begründungserfordernissen genügen, sondern auch zur Begründung bestimmt sein (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1991 - IV ZR 230/90, VersR 1991, 936 unter 1 [juris Rn. 8]; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, VersR 2006, 567 unter 1 [juris Rn. 5]; vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91 unter 1 c [juris Rn. 7]).
  • BGH, 26.05.2004 - XII ZB 168/98

    Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Versehen des

    Der Schriftsatz muß vielmehr zur Begründung der Berufung bestimmt sein (BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570, vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91; Urteil vom 27. Februar 1991 - IV ZR 230/90 - VersR 1991, 937 und Senatsurteil vom 15. Februar 1995 - XII ZR 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113).
  • OLG Oldenburg, 21.03.1996 - 12 UF 11/96

    Pkh-gesuch, Berufungsbegründungsentwurf, Unterzeichnung, Pkh, Prozeßkostenhilfe

    Damit hat er unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß mit der Anlage zum Gesuch auf Prozeßkostenhilfe die Berufung noch nicht hatte begründet werden sollen (vgl. auch BGH VersR 1989, 862; VersR 1991, 936).
  • VG Ansbach, 03.05.2011 - AN 14 K 10.02175

    Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.10.1990 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22) sowie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.3.1991 VersR 91, 936 ff.) zu verweisen.
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