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   OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 12 U 421/14   

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https://dejure.org/2015,32801
OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 12 U 421/14 (https://dejure.org/2015,32801)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2015 - 12 U 421/14 (https://dejure.org/2015,32801)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 12 U 421/14 (https://dejure.org/2015,32801)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW

    VVG § 81; ZPO § 286; AKB 2008 A.2.3.1
    EVVG, ZPO, AKB 2008

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls "Unfall" in der Fahrzeugversicherung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 81
    Mutwilligkeit ist kein Merkmal des Versicherungsfalls "Unfall"

  • Justiz Baden-Württemberg

    Nr A.2.3.1 AKB 2008, Nr A.2.3.3 AKB 2008, § 81 VVG, § 286 ZPO
    Kfz-Kaskoversicherung: Beweis des Versicherungsfalls bei auf Gewalteinwirkung von außen zurückgehender Fahrzeugbeschädigung

  • RA Kotz

    Kfz-Kaskoversicherung - Gewalteinwirkung von außen zurückgehender Fahrzeugbeschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls "Unfall" in der Fahrzeugversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrzeugbeschädigungen - Unfall?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorliegen des Versicherungsfalls "Unfall" in der Vollkaskoversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorliegen des Versicherungsfalls "Unfall" in der Vollkaskoversicherung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorliegen des Versicherungsfalls "Unfall" bei auf äußere Gewalteinwirkung zurückzuführenden Fahrzeugbeschädigungen - Versicherungsnehmer muss nicht mutwillige Beschädigung nachweisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 149
  • VersR 2016, 590
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 245/96

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei Leistungsverweigerung in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 12 U 421/14
    Daher bedarf es keines Nachweises, dass die Beschädigungen am Fahrzeug mutwillig herbeigeführt worden sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96 -, Rn. 10, juris).

    Damit liegt der Versicherungsfall "Unfall" vor (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 27.05.2015 - IV ZR 292/13

    Deckungsschutz aus einer Flusskaskopolice für ein Tankmotorschiff: Schiffsunfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 12 U 421/14
    Zum Zeitpunkt der Mandatierung fehlt es am Vortrag, so dass nicht klar ist, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Mahnschreibens bereits mandatiert war (BGH IV ZR 292/13 - Urteil vom 27.05.2015 - juris Rn. 51).
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 12 U 421/14
    Bei der Tatsachenfeststellung sind die jeweiligen Fallbesonderheiten ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - IV ZR 179/92 -, BGHZ 123, 217-224).
  • BGH, 05.02.1981 - IVa ZR 58/80

    Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen in der Fahrzeugvollversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 12 U 421/14
    Den Versicherer trifft somit die Beweislast für sein Verteidigungsvorbringen, der Versicherungsnehmer oder - was hier nicht im Raum steht - einer seiner Repräsentanten habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, weshalb Leistungsfreiheit bestehe (§ 81 VVG) und zwar in vollem Umfang (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80 - VersR 1981, 450; BGHZ 65, 118, 121 f.).
  • BGH, 01.10.1975 - VIII ZR 130/74

    Haftungsfreistellung und Beweislastumkehr bei Kfz.-Miete

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 12 U 421/14
    Den Versicherer trifft somit die Beweislast für sein Verteidigungsvorbringen, der Versicherungsnehmer oder - was hier nicht im Raum steht - einer seiner Repräsentanten habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, weshalb Leistungsfreiheit bestehe (§ 81 VVG) und zwar in vollem Umfang (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80 - VersR 1981, 450; BGHZ 65, 118, 121 f.).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2021 - 12 U 333/20

    Darlegungs- und Beweislast für den Versicherungsfall "Unfall" in der

    Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Nachweis, trifft den Versicherer die Beweislast in vollem Umfang, dass der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, weil die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses nicht zum Begriff des Unfalls gehört (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 5 U 8/20, juris Rn. 22; Senat, Urteil vom 24. Juni 2015 - 12 U 421/14, juris Rn. 22 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 U 16/12, juris Rn. 34; Senat, Urteil vom 16. März 2006 - 12 U 292/05, juris Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 15. Juni 2004 - 9 U 164/03, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich jedoch um einen Einwand, den bei der Kaskoversicherung der Versicherer in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2015 - 12 U 421/14, juris Rn. 23; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 U 16/12, juris Rn. 34; Senat, Urteil vom 16. März 2006 - 12 U 292/05, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Die Grauzone der ungeklärten Fälle liegt jedoch letztlich im Risikobereich des dafür bezahlten Versicherers (Senat, Urteil vom 24. Juni 2015 - 12 U 421/14, juris Rn. 23 m.w.N.), etwaige Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Unfallgeschehens gehen zu Lasten des Versicherers (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 U 16/12, juris Rn. 34).

  • OLG Saarbrücken, 11.12.2020 - 5 U 8/20

    Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers wegen Vortäuschung des

    Bei Einwirkungen von außen, z.B. Zerkratzen von Lack, besteht schon Versicherungsschutz wegen eines Unfalls, ohne dass es auf die Motive des Einwirkenden oder seine Betriebszugehörigkeit ankommt (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095; OLG Karlsruhe, VersR 2016, 590; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 35).
  • OLG Hamm, 27.04.2020 - 20 U 42/20

    Versicherungsfall und Versicherungsleistung bei Zerkratzen Autos

    Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein solcher Unfallschaden - und nicht etwa nur eine mut- oder böswillige Handlung im Sinne von A.2.2.2.3 AKB - auch geltend gemacht wird, wenn der Versicherungsnehmer eine Zerkratzung des Fahrzeuglacks durch einen Dritten behauptet (BGH, Urteil vom 25.06.1997 - IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 - 12 U 421/14, r+s 2015, 599).
  • OLG Dresden, 10.11.2020 - 4 U 1106/20

    Unfall im Sinne der AKB auch bei freiwilliger Herbeiführung möglich

    Soweit früher gleichwohl vereinzelt die Auffassung vertreten wurde, ein freiwillig herbeigeführter Schaden könne niemals eine "Einwirkung von außen" darstellen, so entspricht dies nicht mehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung (BGH, Urteil vom 05.02.1981 - IV a ZR 58/80 Rz. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 - 12 U 421/14, Leitsatz 1, m.w.N.).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 187/17

    Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss dreier

    Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Mandatierung des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger getroffen, so dass im Revisionsverfahren davon auszugehen ist, eine Beauftragung sei vor Eintritt des Verzugs der Beklagten erfolgt (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 149 Rn. 32).
  • LG Dortmund, 01.09.2016 - 2 S 28/15

    Vorliegen des Versicherungsfalls "Unfall" bei einem rundum verbeulten Fahrzeug

    Da bereits der Versicherungsfall "Unfall" vorliegt, bedarf es keines Nachweises, dass die Beschädigungen am Fahrzeug mutwillig oder böswillig herbeigeführt worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015, 12 U 421/14, NJW-RR 2016, 149).
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