Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87) |
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Literatur im Internet zu § 81 VVG
- Vollständige und teilweise Leistungsfreiheit nach dem VVG 2008 am Beispiel der Sachversicherung (Teil 1)
von Dr. Dirk-Carsten Günther / Dr. Stefan Spielmann (Aufsatz, PDF-Format)
r + s 2008, 133 ff.
über www.bld.de - Vollständige und teilweise Leistungsfreiheit nach dem VVG 2008 am Beispiel der Sachversicherung (Teil 2)
von Dr. Dirk-Carsten Günther / Dr. Stefan Spielmann (Aufsatz, PDF-Format)
r + s 2008, 177 ff.
über www.bld.de - Das quotale Leistungskürzungsrecht des Versicherers gem. §§ 26 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 VVG 2008
von Dr. Jürgen Veith (Aufsatz, PDF-Format)
VersR 2008, 1580 ff.
über www.bld.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 81 VVG:
- VVG
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 103 (Herbeiführung des Versicherungsfalles)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Betrug und Untreue
- § 265 (Versicherungsmißbrauch)
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