Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87) |
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Literatur im Internet zu § 81 VVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 81 VVG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Betrug und Untreue
- § 265 (Versicherungsmißbrauch)
Rechtsberatung
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