§ 87 VVG n.F. entspricht: § 64 Abs. 3 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87)   
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Textdarstellung

  

§ 87
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1653), in Kraft getreten am 17.07.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.07.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr10.07.2020BGBl. I S. 1653

Rechtsprechung zu § 87 VVG

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