Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 87 VVG.
§ 87 VVG n.F. entspricht: § 64 Abs. 3 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 87
Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 74, 78 Abs. 3, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Literatur im Internet zu § 87 VVG

Querverweise

Auf § 87 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Krankenversicherung
          § 194 (Anzuwendende Vorschriften)

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