Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87) |
(1) 1Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. 2Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
verfahren § 85Schadensermittlungs-
kosten § 86Übergang von Ersatzansprüchen § 87Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 80 VVG
25 Entscheidungen zu § 80 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 07.01.2025 - 9 U 37/20
Mitversicherung: Befugnis des führenden Versicherers zum Abschluss eines ...
- OLG Köln, 19.06.2018 - 9 U 60/17
Eintrittspflicht der Elektronik- und der Betriebsunterbrechungsversicherung bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 24.05.2017 - 20 O 343/16
Gewährung von Versicherungsschutz aufgrund einer Elektronik-Versicherung (ELV) ...
- LG Köln, 24.05.2017 - 20 O 343/16
- BSG, 22.04.2015 - B 3 P 8/13 R
Private Pflegeversicherung - privates Krankenversicherungsunternehmen - ...
- OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 5 U 25/17
Haushalt-Glasversicherung: Versicherungsschutz für Gebäudeverglasung nach ...
- BGH, 11.09.2013 - IV ZR 303/12
Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Erlöschen des Versicherungsschutzes ...
- OLG Frankfurt, 25.06.2025 - 7 U 69/24
Unanwendbarkeit der "Theorie-des-ersten-Tropfens" in der Kfz-Kaskoversicherung
- OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10
Kaskoversicherung für fremde Rechnung: Beschränkung der Rechte eines ...
- VK Niedersachsen, 07.03.2011 - VgK-73/10
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung
Querverweise
Auf § 80 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schadensversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Abweichende Vereinbarungen)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 194 (Anzuwendende Vorschriften)