Zur nun geltenden Fassung von § 68 VVG. § 68 VVG a.F. entspricht: § 80 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80) |
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
Rechtsprechung zu § 68 VVG a.F.
77 Entscheidungen zu § 68 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 12.08.2015 - 5 U 53/13
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Eintritt von Berufsunfähigkeit bei bereits ...
- OLG Hamm, 04.06.1993 - 20 U 17/93
Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des ...
- OLG Nürnberg, 24.09.1998 - 8 U 1757/98
Dauernder Wagniswegfall bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit; ...
- OLG Saarbrücken, 22.03.2000 - 5 U 818/99
Zustandekommen eines Hauptvertrages über eine Vollkaskoversicherung; Versicherung ...
- OLG Köln, 20.12.2011 - 9 U 142/11
Rückforderung von Versicherungsprämien wegen Beschlagnahme der versicherten ...
- OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 U 373/04
Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückforderung der für eine nichtexistierende ...
- BGH, 24.01.1951 - II ZR 12/50
Rechtsmittel
- OLG Frankfurt, 18.01.1996 - 12 U 71/95
Verkehrsunfall; Umfang des Schadenersatzes; Neuanschaffung eines Pkw; ...
- OLG Hamm, 19.04.1996 - 20 U 284/95
Veräußerungen
- OLG Nürnberg, 31.03.1994 - 8 U 3630/93
Gesamtkausalität in der Teilkasko-Versicherung - Mehrere Schadensereignisse
Querverweise
Auf § 68 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
- § 68a
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178a