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   OLG Rostock, 01.10.2018 - 5 W 32/18   

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https://dejure.org/2018,58566
OLG Rostock, 01.10.2018 - 5 W 32/18 (https://dejure.org/2018,58566)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01.10.2018 - 5 W 32/18 (https://dejure.org/2018,58566)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01. Oktober 2018 - 5 W 32/18 (https://dejure.org/2018,58566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • medizinrechtsiegen.de

    Selbstständiges Beweisverfahren - Fragen zur ärztlichen Aufklärung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 485 Abs. 2; ZPO § 487
    Fragen zur ärztlichen Aufklärung sind tauglicher Gegenstand im selbstständigen Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2019, 640
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.09.2013 - VI ZB 12/13

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen

    Auszug aus OLG Rostock, 01.10.2018 - 5 W 32/18
    Zudem ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2013 (VI ZB 12/13, juris) davon auszugehen, dass ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens auch dann zulässig ist, wenn er Fragen zum Gegenstand hat, die einer rechtlichen Wertung bedürfen, wie in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt die Frage nach der Bewertung eines Behandlungsfehlers als grober Fehler.
  • OLG Hamburg, 11.10.2016 - 1 W 68/16

    Selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen: Sachverständigengutachten zu

    Auszug aus OLG Rostock, 01.10.2018 - 5 W 32/18
    Der Senat geht davon aus, dass auch Aufklärungsfehler und die diesbezüglichen Beweisfragen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ursache eines Personenschadens im Sinne des § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO erfüllen (vgl. auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 11. Oktober 2016, Az.: 1 W 68/16, juris).
  • OLG Celle, 09.04.2015 - 13 W 18/15

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren i.R.e. selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Rostock, 01.10.2018 - 5 W 32/18
    Im übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 9. April 2015 - 13 W 18/15 -, juris m. w. N.).
  • OLG Köln, 27.12.2016 - 5 W 41/16

    Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zur Vorbereitung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 01.10.2018 - 5 W 32/18
    Der Bundesgerichtshof hat folglich dem Gesichtspunkt möglicher Prozessvermeidung eindeutig den Vorzug gegeben und damit bewusst in Kauf genommen, dass das Beweisverfahren damit für den Arzthaftungsprozess zu einer überaus weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache führt, und dass die früher vorherrschende, sehr zurückhaltende Anwendung des Beweisverfahrens im Arzthaftungsprozess aufgegeben und die entgegengesetzte Richtung eingeschlagen wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 5 W 41/16 -, juris).
  • BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19

    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als

    Nach der anderen Auffassung sollen Fragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, auch in Bezug auf Behandlungsalternativen, im selbständigen Beweisverfahren nicht grundsätzlich unzulässig sein (OLG Hamburg, VersR 2017, 967, 968, juris Rn. 3 ff.; OLG Nürnberg, VersR 2017, 969, juris Rn. 4; OLG Rostock, VersR 2019, 640, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 26 W 8/19, juris Rn. 5 f.; Walter in Jorzig, Handbuch Arzthaftungsrecht, 3. Teil Kap. 6 Rn. 14; Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., Kap. 80 Rn. 17; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. 258; Stegers in Stegers/Hansis/Alberts/Scheuch, Sachverständigenbeweis im Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 792; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 485 Rn. 7; Ulrich, GesR 2010, 77; Graf, VersR 2019, 596 ff.; Graf/Werner, VersR 2017, 913 ff.; Bomke, VersR 2019, 637 ff.; Spickhoff, NJW 2018, 1725, 1730).
  • OLG Rostock, 18.08.2020 - 5 W 107/18

    Selbstständiges Beweisverfahren in einer Arzthaftungssache: Fragen zur ärztlichen

    Die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 06.11.2018 in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittene Frage (die Zulässigkeit bejahend: Senat, Beschluss vom 01.10.2018, 5 W 32/18, juris) wurde zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof geklärt (BGH, a.a.O.).
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