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   BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 142/84   

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https://dejure.org/1985,3112
BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 142/84 (https://dejure.org/1985,3112)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1985 - VIII ZR 142/84 (https://dejure.org/1985,3112)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 142/84 (https://dejure.org/1985,3112)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbehaltung von Teilen des Mietzinses wegen des Vorhandenseins von Sachmängeln - Vorliegen eines Feststellungsinteresses - Minderung kraft Gesetzes - Verweisung auf die Leistungsklage wegen des Rückforderungsanspruchs - Bestimmung des Umfangs der Mietminderung durch das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 256, 537 Abs. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1985, 1213
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

    Auch soweit das Berufungsgericht auf den - zulässigen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 142/84, WM 1985, 1213 unter II; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 536 Rn. 238) - Feststellungsantrag der Kläger eine Minderung der Miete für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 in Höhe von 15 % der Bruttomiete angenommen hat, ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern.
  • AG Berlin-Schöneberg, 26.08.2015 - 104 C 85/15

    Mietminderung bei Fahrstuhlausfall und undichten Fenstern

    Aus diesem Grund bleibt die Feststellungsklage zulässig - zumal der Kläger (solange das Mietverhältnis noch besteht) bei Bestätigung der von ihm angenommenen Minderung die überzahlten Beträge mit der Miete verrechnen könnte, so dass die Feststellung praktisch einem Leistungsurteil gleichkäme (vgl. Urteil des BGH vom 12. Juni 1985 zu: VIII ZR 142/84).
  • BGH, 26.10.1994 - VIII ARZ 3/94

    Formularmäßiger Aufrechnungsausschluß bei Vorleistungspflicht im Rahmen eines

    Hat der Mieter den Mietzins im voraus bezahlt oder zahlt er gleichwohl die Miete in Unkenntnis des Mangels unverändert weiter, so hat er in Höhe der überzahlten Miete einen Bereicherungsanspruch, mit dem er gegen die Mietforderungen in den folgenden Monaten von Gesetzes wegen aufrechnen kann (Senatsurteile vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 142/84 = ZMR 1985, 403; vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 48/87 = ZMR 1988, 135 unter II 1 a).
  • AG Brandenburg, 22.05.2015 - 31 C 256/14

    Geplanter Balkon mitvermietet: Zusicherung im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB

    Diese Befreiung von der Mietzahlungspflicht tritt zudem automatisch ein, solange die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache herabgesetzt oder aufgehoben ist ( BGH , NJW 1995, Seite 254; BGH , NJW-RR 1991, Seite 779; BGH , NJW 1987, Seite 432; BGH , ZMR 1985, Seite 403 ).
  • AG Frankfurt/Main, 02.11.2011 - 33 C 2424/11

    Führen große Bauprojekte in Großstädten zur Mietminderung?

    Hinsichtlich des Zeitraums Mai bis August 2011 sind sie auch nicht auf die Leistungsklage zu verweisen, da dem Feststellungsurteil hier die Wirkung eines Leistungsurteils zukommt (BGH ZMR 85, 403).
  • BGH, 15.03.2022 - VIII ZB 43/21

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    (3) In Bezug auf die Widerklage rügt die Berufungsbegründung schließlich, das Amtsgericht habe deren Zulässigkeit - unter Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 19. November 2014- VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 46 mwN; vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 142/84, WM 1985, 1213 unter II) - zu Unrecht wegen eines - im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage - fehlenden Feststellungsinteresses verneint.
  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 3 U 169/08

    Minderung des Mietzinses wegen unterbliebenen Konkurrenzschutzes für eine

    Die mietrechtliche Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig (§ 256 ZPO ), auch wenn sie nicht das Bestehen eines Mietverhältnisses zum Gegenstand hat, sondern auf Mietzinsminderung gerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.1985 - VIII ZR 142/84 = WM 1985, 1213 ).
  • OLG Saarbrücken, 08.05.2013 - 2 U 3/13

    Fehlende Isolierverglasung als Mangel eines vermieteten Friseursalons

    Gleichwohl muss sie sich insoweit nicht auf eine Leistungsklage verwiesen lassen, da hinsichtlich des restlichen Zeitraums zum Zeitpunkt der Klageerhebung lediglich ein Feststellungsantrag in Betracht kam und daher keine prozesswirtschaftlichen Gründe dafür sprechen, die Leistungsklage in dem konkreten Fall als gegenüber der Feststellungsklage vorrangig zu erachten (vgl. BGH, WM 1985, 1213, 1214).
  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 219/00

    Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

    Besteht der Mietvertrag fort, ist die begehrte Feststellung zudem schon deshalb zulässig, weil sie einem Leistungsurteil nahezu gleichkommt, denn der Kläger könnte den in der Vergangenheit überzahlten Minderungsbetrag mit der laufenden Miete verrechnen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 142/84 - WM 1985, 1213, 1214 m. Anm. Wolf EWiR 1985, 811; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. VIII Rdn. 37, 38; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 272).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.12.2018 - 3 C 178/18

    Wohnraummiete: Mietminderung wegen Verschattung der Wohnung und Verkleinerung des

    Prozessökonomisch ergibt es insofern keinen Sinn, die Klägerin bezüglich der bereits entstandenen Rückzahlungsansprüche auf die Leistungsklage zu verweisen; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 142/84 -, zitiert nach juris.
  • LG Berlin, 17.01.1995 - 64 S 322/94

    Mietminderung bei von einem Altglascontainer ausgehenden ruhestörenden Lärm

  • LG Berlin, 14.11.2002 - 62 S 307/02

    Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung; Voraussetzungen für das Vorliegen

  • AG Karlsruhe, 09.08.2023 - 3 C 294/23

    Feststellung der Minderungsberechtigung: Ist ein unbezifferter Antrag zulässig?

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