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   BGH, 02.10.2000 - II ZR 64/99   

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https://dejure.org/2000,1474
BGH, 02.10.2000 - II ZR 64/99 (https://dejure.org/2000,1474)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2000 - II ZR 64/99 (https://dejure.org/2000,1474)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2000 - II ZR 64/99 (https://dejure.org/2000,1474)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG 1965 §§ 302, 303
    Einzelausgleich einer Nachteilszufügung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einzelausgleich - Nachteilszufügung - GmbH - Unterbilanz - Befreiungsanspruch - Aufwendungsersatzanspruch - Verzicht

  • Judicialis

    AktG 1965 § 302; ; AktG 1965 § 303

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG (1965) §§ 302, 303
    Einzelausgleich einer Nachteilszufügung im faktischen GmbH-Konzern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG 1965 §§ 302, 303
    Verzicht auf Befreiungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch der abhängigen GmbH gegenüber herrschender GmbH durch den für beide Gesellschaften handelnden Geschäftsführer: Haftung aus qualifiziert faktischem Konzern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abhängiges Unternehmen, Alleingesellschafter, Ausgleich, Einlagenrückgewähr, faktischer Konzern, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, herrschendes Unternehmen, Kapitalerhaltung, Konzernrecht, nachteiliges Rechtsgeschäft

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 370
  • ZIP 2000, 2163
  • WM 2000, 2382
  • WM 2001, 2382
  • BB 2000, 2487
  • DB 2000, 2420
  • NZG 2001, 126
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

    Auszug aus BGH, 02.10.2000 - II ZR 64/99
    Der N. GmbH steht nämlich insoweit wegen Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG ein Anspruch gemäß § 31 GmbHG gegen die I. GmbH auf Wiederbegründung der erlassenen Verbindlichkeit zu (BGHZ 95, 188, 193).

    Da die N. GmbH nicht nur durch Vorschußzahlung an den Kläger schon teilweise Aufwendungen getätigt hat, sondern darüber hinaus der Vollstreckung der im übrigen titulierten Resthonorarschuld ausgesetzt ist, kann sie insgesamt unmittelbar Zahlung von der I. GmbH verlangen (vgl. BGHZ 95, 188, 193).

  • BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95

    Haftung im qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern nach kurzfristiger Beendigung der

    Auszug aus BGH, 02.10.2000 - II ZR 64/99
    Danach haftet der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (vgl. Sen.Urt. v. 25. November 1996 - II ZR 352/95, ZIP 1997, 416 im Anschluß an BGHZ 122, 123 - TBB - m.w.N.).

    Rechtsbedenkenfrei bejaht das Oberlandesgericht die Unternehmereigenschaft des Beklagten im Sinne der §§ 15 ff. AktG, da dieser auf der Grundlage seiner Stellung als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH und der I. GmbH konzernrechtliche Leitungsmacht über diese Gesellschaften ausübte (vgl. Senat aaO, ZIP 1997, 416, 417).

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BGH, 02.10.2000 - II ZR 64/99
    Danach haftet der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (vgl. Sen.Urt. v. 25. November 1996 - II ZR 352/95, ZIP 1997, 416 im Anschluß an BGHZ 122, 123 - TBB - m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1995 - II ZR 113/94

    Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

    Auszug aus BGH, 02.10.2000 - II ZR 64/99
    Die I. GmbH ist als abhängiges Unternehmen in dem vom Beklagten beherrschten faktischen Konzern (§ 18 AktG) wegen der relevanten Nähe zum Gesellschafter nicht nur als Empfänger der Vorteilsgewährung im Sinne des § 30 GmbHG anzusehen, sondern auch Schuldner des Rückgewähranspruchs der N. GmbH gemäß § 31 GmbHG (Sen.Urt. v. 13. November 1995 - II ZR 113/94, ZIP 1996, 68, 69 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03

    Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers

    Der Beklagte hat für die Honorarverbindlichkeit der Drittbeklagten auch nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern einzustehen (vgl. BGHZ 122, 123; NJW 1994, 446; 1997, 943; 2001, 370).

    Das wäre nur dann anders, wenn der Beklagte der Drittbeklagten grundlos die weitere Inanspruchnahme des Betriebsmittelkredits oder gar das gesetzliche Haftungskapital entzogen hätte und diese deshalb nicht in der Lage wäre, die Forderung des Klägers zu befriedigen (vgl. zu dem letztgenannten Fall BGH NJW 2001, 370).

  • OLG Dresden, 05.07.2002 - 2 U 729/02

    Eigenkapital; Stammkapital; Rückgewähr; Verzicht; Erlassverbot;

    Im Ausgangspunkt ist der Klägerin allerdings darin beizutreten, dass auch ein Verzicht auf eine gegen den Gesellschafter gerichtete Forderung bei einer Unterbilanzierung der Gesellschaft (vgl. dazu: BGH ZIP 2000, 2163 [2164]) zu einem Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG führen kann.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 1 B 3/05

    Arbeitslosenversicherung

    Anhaltspunkte für eine einheitliche Leitung, insbesondere im Sinne eines Unterordnungskonzerns nach § 18 Abs. 1 AktG, bestünden nur, wenn der Treuhänder oder der Beirat die vertraglichen Bestimmungen zur Durchsetzung übereinstimmender Unternehmensentscheidungen insbesondere unter Verletzung von Eigeninteressen der Antragstellerin bzw. der BQG (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Urt. v. 02.10.2000, II ZR 64/99, DB 2000, 2420) gehandhabt hätten.
  • OLG München, 22.12.2000 - 23 U 4484/97

    Gleichbehandlung der Gesellschafter - Entgelt für Beiträge - Anpassung des

    5) Da schon, wie eben dargelegt, ein Einzelausgleich der Einnahmenverteilung für 1995 vorzunehmen ist, kommt eine Unrichtigkeit des Jahresabschlusses 1995 wegen eines etwaigen Ersatzanspruches gegen die Y. Hotels AG nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr in Betracht (BGH WM 2000, 2382, 2383).
  • FG Baden-Württemberg, 25.04.2001 - 3 K 4/98

    Qualifizierte faktische Konzernhaftung des Besitzunternehmers für Steuerschulden

    Dadurch wäre eine unmittelbare Haftung des Gesellschafters gegenüber einem Gläubiger der Untergesellschaft ausgeschlossen (vgl. z. B. BGH-Urteil vom 2. Oktober 2000 II ZR 64/99, NJW 2001, 370 , GmbHR 2000, 1263 ).
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