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   BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96   

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BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96 (https://dejure.org/1997,1347)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - I ZB 26/96 (https://dejure.org/1997,1347)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - I ZB 26/96 (https://dejure.org/1997,1347)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtsweg bei Streitigkeiten über fiskalische Hilfsgeschäfte der Krankenkassen: Sozialgerichtliche Zuständigkeit zur teilweisen Aufhebung eines Hilfsmittellieferungsvertrages der Krankenkassenverbände

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg für eine Klage auf teilweise Aufhebung eines zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. und Krankenkassenverbänden geschlossenen Hilfsmittellieferungsvertrages - Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Sozialgerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 4
    Rechtsweg für eine Klage auf Aufhebung eines Hilfsmittellieferungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 825
  • MDR 1998, 237
  • WRP 1997, 1199
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.09.1994 - 3 BS 2/93

    Krankenkasse - Streitgegenstand - Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96
    Damit ist klargestellt, daß sog. fiskalische Hilfsgeschäfte - hierbei handelt es sich um Geschäfte, welche die Krankenkassen als Teilnehmer am allgemeinen Wirtschaftsverkehr abschließen, etwa die Anmietung von Verwaltungsgebäuden oder der Abschluß von Gebäudeunterhaltungsverträgen - von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG nicht erfaßt werden sollen (vgl. BSG, Beschl. v. 29.09.1994 - 3 BS 2/93, NZS 1995, 142, 143 = NJW 1995, 1575 [BSG 29.09.1994 - 3 BS 2/93] ).

    Soweit es in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 24. November 1988 heißt, daß die Regelungen der Nummern 2 und 3 des § 51 Abs. 2 SGG auf Maßnahmen beschränkt sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen, wird in dieser Äußerung nur nach der Art der Maßnahme und nicht nach der Art der aus einer Maßnahme abgeleiteten Ansprüche unterschieden (vgl. BSG NZS 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575 [BSG 29.09.1994 - 3 BS 2/93] ).

    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Anspruchsgrundlagen entscheidet, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 18.05.1995 - I ZB 22/94, NJW 1995, 2295, 2296 - Remailing I; BSG NZS 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575, 1576) [BSG 29.09.1994 - 3 BS 2/93] .

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96
    Derartige Leistungsbeschaffungsverträge sind nach den Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. April 1986 (BGHZ 97, 312, 316) [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] und 29. Oktober 1987 (BGHZ 102, 280, 286 f.) privatrechtlicher Natur, weil der öffentlichen Hand bei der Beschaffung von Waren und Leistungen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt, hoheitliche Mittel nicht zu Gebote stehen.

    Sie muß sich in diesem Bereich vielmehr nach den für jedermann geltenden Bestimmungen, also auf privatrechtlicher Ebene, versorgen (vgl. BGHZ 97, 312, 316) [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] .

  • BGH, 25.06.1991 - KZR 19/90

    Abschluss von Verträgen mit selbstständigen Krankenpflegern - Flächendeckende

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96
    Außerdem ist das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern insoweit durch Rechtssätze des öffentlichen Rechts geprägt (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1991 - KZR 19/90, WuW/E 2721, 2724 = NJW 1992, 1561, 1562).

    Der Annahme, daß im Streitfall der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, steht schließlich auch nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 12. März 1991 (BGHZ 114, 218) und 25. Juni 1991 (WuW/E 2721 = NJW 1992, 1561) nach der Änderung des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG für Rechtsstreitigkeiten von Leistungserbringern mit Krankenkassen bzw. deren Verbänden den Rechtsweg zu den Zivilgerichten bejaht hat.

  • BGH, 12.03.1991 - KZR 26/89

    "Einzelkostenerstattung"; Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Kartellgerichten in

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96
    Der Annahme, daß im Streitfall der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, steht schließlich auch nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 12. März 1991 (BGHZ 114, 218) und 25. Juni 1991 (WuW/E 2721 = NJW 1992, 1561) nach der Änderung des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG für Rechtsstreitigkeiten von Leistungserbringern mit Krankenkassen bzw. deren Verbänden den Rechtsweg zu den Zivilgerichten bejaht hat.
  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 1/93

    Rechtwegverweisung - Nichtärztlicher Psychotherapeut - Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96
    Die Entscheidung, ob für die streitgegenständliche Klage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei dem Aufgabenbereich anzusiedeln ist, dessen Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BSGE 66, 159, 160 f.; 72, 148, 151 f.).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96
    Derartige Leistungsbeschaffungsverträge sind nach den Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. April 1986 (BGHZ 97, 312, 316) [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] und 29. Oktober 1987 (BGHZ 102, 280, 286 f.) privatrechtlicher Natur, weil der öffentlichen Hand bei der Beschaffung von Waren und Leistungen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt, hoheitliche Mittel nicht zu Gebote stehen.
  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 11/88

    Marktbeherrschende Stellung - Preise - Rechtsweg - Heilmittel

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96
    Die Entscheidung, ob für die streitgegenständliche Klage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei dem Aufgabenbereich anzusiedeln ist, dessen Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BSGE 66, 159, 160 f.; 72, 148, 151 f.).
  • BGH, 18.05.1995 - I ZB 22/94

    "Remailing"; Rechtsweg für eine Klage der Deutschen Post AG aufgrund des

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96
    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Anspruchsgrundlagen entscheidet, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 18.05.1995 - I ZB 22/94, NJW 1995, 2295, 2296 - Remailing I; BSG NZS 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575, 1576) [BSG 29.09.1994 - 3 BS 2/93] .
  • BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der

    Hierauf stellte der BGH 1997 klar, dass auch insoweit jedenfalls dann der Rechtsweg zu den SGen eröffnet sei, wenn das Schwergewicht des Rechtsstreits einen Aufgabenbereich betreffe, der dem Träger öffentlicher Verwaltung aufgrund sozialrechtlicher Normen zur Erfüllung zugewiesen sei, unabhängig davon, ob der Anspruch auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Grundlage gestützt werde (BGH NJW 1998, 825, 826: Sozialrechtsweg für Klage einer Vereinigung von Orthopädietechnikern auf Aufhebung eines zwischen einem ApothekerVerband und Krankenkassenverbänden geschlossenen Hilfsmittellieferungsvertrages; weitere Rspr-Nachweise bei Engelmann, NZS 2000, 213, 216 Fn 35-38).
  • OLG Stuttgart, 14.12.1998 - 2 W 52/98

    Rechtsweg für die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine gesetzliche

    Das Gesicht des zulässigen Rechtswegs entscheidet dann gemäß § 17 Abs. 2 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (BGH WRP 98, 1076 f = NJW 98, 3418, 3419 - Verbraucherschutzverband gegen Ersatzkasse; NJW 98, 2743, 2744 [II 2 a] - Maßnahmen der Mitgliederwerbung; WRP 97, 1199, 1201 [II 2 d] - Hilfsmittellieferungsvertrag), auch wenn es für sich betrachtet um einen rechtswegfremden Gesichtspunkt handeln würde.

    ee) In BGH WRP 97, 1199 = NJW 98, 825 f - Hilfsmittellieferungsvertrag hatte der Dachverband der Innungsverbände für Orthopädietechnik gegen den Dachverband der Landesapothekerverbände auf Aufhebung eines mit einem Krankenkassenverband geschlossenen Hilfsmittellieferungsvertrag geklagt, da die Apotheker zur darin vereinbarten Abgabe von Hilfsmitteln nicht zugelassen seien, jenen Vertragspartnern die Kompetenz zum Vertragsabschluß gefehlt habe.

    Anders als in BGH WRP 97, 1199 - Hilfsmittellieferungsvertrag geht es hier aber nicht um öffentlich-rechtliche Zulassungsvoraussetzungen und Vertragsabschlußkompetenz, hier soll nicht eingegriffen werden in Kernfunktionen des Kassenwesens.

    aa) Die Anwendung des § 51 Abs. 2 SGG berührt nicht die spezielle (Rechtsweg-)Zuweisung bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten zu den Kartellgerichten in § 87 Abs. 1 GWB ; eine Zuweisung kartellrechtlicher Streitigkeiten an die Sozialgerichte ist - wie der Bundesgerichtshof mit Blick auf die durchweg Vorrang genießende kartellrechtliche Zuständigkeitsregelung entschieden hat - nicht erfolgt (Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 8, Aufl. [1997], § 87, 6; vgl. auch BGH WRP 97, 1199, 1201 - Hilfsmittellieferungsvertrag).

  • BGH, 15.09.1999 - I ZB 59/98

    Arzneimittelversorgung; Rechtsweg zu den Sozialgerichten

    Allerdings beschränken sich die in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGG enthaltenen Regelungen, wie dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 24. November 1988 (BT-Drucks. 11/3480) zu entnehmen ist, auf Maßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag).

    Die Entscheidung, ob für die streitgegenständliche Klage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits in einem Aufgabenbereich anzusiedeln ist, dessen Erfüllung den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (BGH WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag).

  • BGH, 14.03.2000 - KZB 34/99

    Hörgeräteakustik; Rechtsweg für Ansprüche eines Leistungserbringers gegen eine

    Aufgrund dieser aus dem Jahre 1988 stammenden Regelung sollten für Rechtsstreitigkeiten der beschriebenen Art ungeachtet ihres zivil- oder öffentlich-rechtlichen Charakters die Sozialgerichte zuständig sein (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199 - Hilfsmittellieferungsvertrag; Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 42/96, GRUR 1998, 506; Beschl. v. 15.1.1998 - I ZB 20/97, GRUR 1998, 744 = WRP 1998, 624 - Maßnahmen der Mitgliederwerbung; Beschl. v. 15.9.1999 - I ZB 59/98, WRP 2000, 98 - Arzneimittelversorgung).
  • BGH, 11.12.2001 - KZB 12/01

    LDL-Behandlung; Gerichtliche Zuständigkeit für bereits bei den ordentlichen

    Zwar sind den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 SGG, und zwar schon in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung, neben den in § 51 Abs. 1 SGG bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zugewiesen, die "in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen ... auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände" (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199 - Hilfsmittellieferungsvertrag).
  • BGH, 30.09.1999 - III ZB 15/99

    Zivilrechtsweg für Streitigkeiten über Rahmenvereinbarung zwecks Belieferung mit

    In der Rechtsprechung wird daher bis in die jüngste Zeit von der privatrechtlichen Natur solcher Beschaffungsverträge ausgegangen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 RK 11/95 - SGb 1997, 224, 225 zu einem Vertrag mit einem Heilmittelerbringer; BGH, Beschluß vom 5. Juli 1997 - I ZB 26/96 - NJW 1998, 825 zu einem Hilfsmittellieferungsvertrag), wobei dieser Frage im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Zuweisung von solchen Streitigkeiten zu den Sozialgerichten im allgemeinen keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt.
  • BGH, 15.01.1998 - I ZB 20/97

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer AOK

    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Anspruchsgrundlagen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1201 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BSG NSZ 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575, 1576).
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98

    Rechtsweg für eine Klage gegen eine Ersatzkasse wegen Unterlassung von

    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1201 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH WRP 1998, 624; BSG NZS 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575, 1576).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 24/02

    Rechtsweg für Ansprüche gegen eine Ersatzkasse wegen Werbung für den Bezug von

    Die Entscheidung, ob für das streitgegenständliche Verfahren der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, deren Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag; Beschl. v. 15.9.1999 - I ZB 59/98, GRUR 2000, 251, 252 = WRP 2000, 98 - Arzneimittelversorgung; Beschl. v. 8.9.2000 - I ZB 21/99, GRUR 2001, 87 = WRP 2000, 1303 - Sondenernährung).
  • BGH, 08.09.2000 - I ZB 21/99

    Rechtsweg zu den Sozialgerichten für Klage gegen eine Betriebskrankenkasse wegen

    Die Entscheidung, ob für die streitgegenständliche Klage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, deren Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH GRUR 2000, 251, 252 - Arzneimittelversorgung).
  • BGH, 05.06.1997 - I ZB 42/96

    Rechtsweg für Streitigkeiten einer Therapeutin und einer KV über die Ausstellung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2006 - L 16 KR 73/01

    Krankenversicherung

  • BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer

  • OLG München, 20.01.2000 - U (K) 4428/99

    Zulässigkeit des Ausschlusses von der Verordnungsfähigkeit durch den

  • OLG München, 11.11.1999 - U (K) 4428/99

    Bundesausschuß; Richtlinie; Kompetenz; Ausschluß einer Arzneimittelgruppe;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2003 - L 5 B 22/03

    Krankenversicherung

  • KG, 25.02.2002 - 9 W 317/01

    Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit

  • OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 200/99
  • LSG Thüringen, 07.11.2002 - L 6 B 8/02
  • LG Erfurt, 19.12.1997 - 1 HKO 408/97

    Wettbewerbsbeschränkung: Zulässigkeit der Errichtung eines zentralen

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