Rechtsprechung
   EuGH, 13.01.2000 - C-220/98   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Vertrieb eines kosmetischen Mittels mit der Bezeichnung. Lifting' - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Richtlinie 76/768/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Estée Lauder

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGH beanstandet deutsches Verbraucherleitbild - »Lifting«

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 28; EGV Art. 30; Richtlinie 76/768/EWG Art. 6 Abs. 3
    Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verpackung und Etikettierung - Richtlinie 76/768 - Maßnahmen gegen Werbung für kosmetische Mittel, die Merkmale vortäuscht, die diese Mittel nicht besitzen - Verbot der Einfuhr oder des Vertriebs eines kosmetischen Mittels mit der Bezeichnung "Lifting" - Zulässigkeit - Voraussetzung - Irreführender Charakter der Bezeichnung - Beurteilung durch das nationale Gericht - [EG-Vertrag, Artikel 30 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG] - Richtlinie 76/768 des Rates, Artikel 6 Absatz 3] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGH beanstandet deutsches Verbraucherleitbild - »Lifting«

Kurzfassungen/Presse (2)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Neubeurteilung bei "irreführender Werbung"

  • marktplatz-recht.de (Pressemeldung)

    Wie klug ist Otto? // Europarichter urteilen Donnerstag zum Verbraucherleitbild Von Martin Wortmann

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-117
  • NJW 2000, 1173
  • EuZW 2000, 286
  • DVBl 2000, 547
  • BB 2000, 376
  • DB 2000, 272
  • WRP 2000, 289



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Wird zitiert von ... (104)  

  • BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96  

    Warsteiner III; Ausräumung eines auf eine unrichtige geographische

    Dies kommt nicht nur in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zum Ausdruck (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - Rs. C-210/96, GRUR Int. 1998, 795 = WRP 1998, 848 - Gut Springenheide; Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C-342/97, GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 13.1.2000 - Rs. C-220/98, GRUR Int. 2000, 354 = WRP 2000, 289, 292 - Lifting-Creme).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-356/04  

    Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Irreführende Werbung - Vergleichende

    15 und 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnr. 31, vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-220/98, Estée Lauder, Slg. 2000, I-117, Randnr. 27, vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, Slg. 2002, I-9375, Randnr. 31, und Pippig Augenoptik, Randnr. 55).

    Um die erforderliche Beurteilung vorzunehmen, müssen die nationalen Gerichte auch alle maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache berücksichtigen (Urteil Estée Lauder, Randnrn. 27 und 30) und dabei, wie sich aus Artikel 3 der Richtlinie ergibt, die in der Werbung enthaltenen Angaben und allgemein alle ihre Bestandteile einbeziehen.

  • EuGH, 24.10.2002 - C-99/01  

    Rechtsangleichung - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28

    17 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 76/768 eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung kosmetischer Mittel herbeigeführt hat (insbesondere Urteile Unilever, Randnr. 24, und vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-220/98, Estée Lauder, Slg. 2000, I-117, Randnr. 23).

    26 Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 zu ergreifen haben, müssen jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. u. a. Urteile Unilever, Randnr. 27, und Estée Lauder, Randnr. 26).

    31 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass auch im Bereich des Vertriebs kosmetischer Mittel auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, sofern ein Irrtum über die Eigenschaften des Produktes nicht gesundheitsgefährdend ist (Urteil Estée Lauder, Randnrn. 27 und 28).

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