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   OLG Nürnberg, 24.10.1996 - Ws 753/96   

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https://dejure.org/1996,4195
OLG Nürnberg, 24.10.1996 - Ws 753/96 (https://dejure.org/1996,4195)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.1996 - Ws 753/96 (https://dejure.org/1996,4195)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - Ws 753/96 (https://dejure.org/1996,4195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    StVollzG § 84; GG Art. 13; ZPO § 114
    Durchsuchung von Hafträumen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 359
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.10.1996 - Ws 753/96
    Der Schutzbereich des Art. 13 GG umfaßt nicht den Haftraum eines Gefangenen (Calliess/Müller-Dietz, a.a.O, § 4 Rn. 15, BVerfGG NStZ 96, 511).

    Ein ermessensfehlerfreies Verhalten wird deshalb auch bei der Durchsuchung Maßnahmen einschließen, die dem Gefangenen Gelegenheit geben, seine Privatsphäre zu wahren, soweit nicht Gründe, etwa der besonderen Eilbedürftigkeit oder der Wahrung der Anstaltssicherheit entgegenstehen (vgl. BVerfG, NStZ 1996, 511 bezüglich Anklopfens an Zellentüre).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.10.1996 - Ws 753/96
    Gefordert ist hierbei vor allem die Achtung der Menschenwürde (BVerfGE 64, 261, 277).
  • BVerfG, 12.06.2017 - 2 BvR 1160/17

    Haftraumdurchsuchungen im Strafvollzug (Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung

    Die Durchsuchung des Haftraums eines Gefangenen ist im brandenburgischen Landesrecht in § 86 Abs. 1 Satz 1 BbgJVollzG geregelt, welcher die Anordnung der Maßnahme grundsätzlich in das Ermessen der Vollzugbehörde stellt, ohne dass das Gesetz über die Beachtung der Grundrechte, des Übermaß- und Willkürverbots und der allgemeinen Vollzugsgrundsätze hinaus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 1996 - 2 BvR 727/94, 2 BvR 884/94 -, juris, Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - Ws 753/96 -, juris, Rn. 16; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Auflage 2013, § 84 Rn. 3; Arloth/Krä, StvollzG, 4. Auflage 2017, § 84 Rn. 3; Goerdeler, in: Feest/ Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Auflage 2017, Teil II § 74 Rn. 6) Einschränkungen vorsieht.

    Vielmehr sind auch Routinedurchsuchungen zulässig (zutreffend OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - Ws 753/96 -, juris, Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 5 Ws 166/05 Vollz -, juris, Rn. 6; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage 2008, § 84 Rn. 3; Verrel in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, M Rn. 42; Arloth/Krä, StvollzG, 4. Auflage 2017, § 84 Rn. 3; Goerdeler, in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Auflage 2017, Teil II § 74 Rn. 6).

  • KG, 12.05.2005 - 5 Ws 166/05

    Haftraumdurchsuchung in einer Justizvollzugsanstalt: Pflicht der Beamten zum

    Ob, wann und wie oft die Hafträume durchsucht werden, ist grundsätzlich in das Ermessen der Vollzugsbehörde gestellt, das lediglich durch die Verpflichtung eingeschränkt wird, die Grundrechte der Gefangenen, das Übermaß - und Willkürverbot sowie die allgemeinen Vollzugsgrundsätze der §§ 2 - 4 StVollzG zu beachten (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1997, 359 = ZfStrVo 1998, 53, 54; Beschluß des Senats vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 84 Rdn. 3, 4; Arloth/Lückemann, StVollzG 2004, § 84 Rdn. 1 und 3).
  • BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 407/23

    Strafgefangener, Strafvollstreckungskammer, Entscheidung des

    Die zu treffende Ermessensentscheidung muss dabei die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, der Gefangene hat lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Anstaltsbediensteten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2017, 3 Ws 483/17 (MVollzG), juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2003, 5 Ws 99/03 Vollz, juris, Rn. 9 und 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.1996, Ws 753/96, juris, Rn. 16).
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