Rechtsprechung
BGH, 12.07.2007 - IX ZB 129/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,5504) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Unvollständige Angaben in einem Insolvenzverfahren durch Verschweigen einer Mietkaution
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verschweigen der vereinnahmten Mietkaution
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stralsund, 19.03.2004 - 52 IK 75/02
- LG Stralsund, 03.05.2004 - 2 T 151/04
- BGH, 12.07.2007 - IX ZB 129/04
Papierfundstellen
- WuM 2007, 469
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.07.2004 - IX ZB 174/03
Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des …
Auszug aus BGH, 12.07.2007 - IX ZB 129/04
Mit dem Verschweigen der Mietkaution über 1.525 DM hat die Schuldnerin jedenfalls unvollständige Angaben im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht, wobei eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung nicht erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841 f). - BGH, 17.03.2005 - IX ZB 260/03
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben des Schuldners …
Auszug aus BGH, 12.07.2007 - IX ZB 129/04
Das Insolvenzgericht ist zutreffend von einem grob fahrlässigen Verstoß ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Schuldnerin erst im Rahmen der Anhörung zum Versagungsantrag gemachten Ergänzungen die Versagung der Restschuldbefreiung nicht auszuschließen vermögen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641, 642).
- BGH, 17.01.2008 - IX ZB 154/07
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners auch dann vor, wenn diese sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken (zuletzt BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 7/06, mitgeteilt bei Ganter, NZI 2007 Beilage Heft 5 S. 19; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 248/04, BeckRS 2007, 01083; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446, 447; v. 12. Juli 2007 - IX ZB 129/04, WuM 2007, 469). - AG Duisburg, 12.06.2008 - 62 IN 298/07
Ungefragte Offenlegung des Amts des Geschäftsführers einer GmbH oder eines …
Handelt der Schuldner, wie hier, erst unter dem Druck einer drohenden Ablehnung seines Stundungsantrags, so liegen diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vor (vgl. BGH NZI 2005, 461; BGH 12.7. 2007 - IX ZB 129/04, juris).