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   KG, 01.03.2018 - 1 VA 28/17   

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https://dejure.org/2018,10120
KG, 01.03.2018 - 1 VA 28/17 (https://dejure.org/2018,10120)
KG, Entscheidung vom 01.03.2018 - 1 VA 28/17 (https://dejure.org/2018,10120)
KG, Entscheidung vom 01. März 2018 - 1 VA 28/17 (https://dejure.org/2018,10120)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 372 S 2 Alt 2 BGB
    Hinterlegungsverfahren in Berlin: Pflicht der Hinterlegungsstelle zur Annahme von Mietzinszahlungen eines Wohnraummieters bei Unsicherheit hinsichtlich der Person des Vermieters nach angeblichem Verkauf der Mietsache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des gesetzlichen Hinterlegungsgrundes der nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Gläubiger Ungewissheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HintG § 8; BGB § 372 S. 2 Alt. 2
    Voraussetzungen des gesetzlichen Hinterlegungsgrundes der nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Gläubiger Ungewissheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Hinterlegung der Miete bei Gericht - jeden Monat neu beantragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2018, 195
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Auszug aus KG, 01.03.2018 - 1 VA 28/17
    Dies ist hier bis zu dem für einen Verpflichtungsantrag maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwGE 29, 304 zu § 113 Abs. 4 VwGO, Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 28 EGGVG Rdn. 7; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5.Aufl., § 28 EGGVG Rdn. 13) geschehen.
  • BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18

    Erlass einer Annahmeanordnung auf Antrag der hinterlegenden Person i.R.d.

    (1) Gemäß § 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) HintG ergeht die Annahmeanordnung allein unter Zugrundelegung der von der hinterlegenden Person angegebenen Tatsachen; ob diese zutreffend sind, prüft die Hinterlegungsstelle nicht (vgl. KG WuM 2018, 195 [juris Rn. 4]; OLG Hamm aaO Rn. 12; OLG München FGPrax 2008, 52, 53 f. [juris Rn. 22]; Bülow/Schmidt, HinterlO 4. Aufl. § 6 Rn. 11).

    Die für den Gläubiger nachteiligen Rechtsfolgen der §§ 378, 379 BGB treten in diesem Fall nicht ein (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 43; vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 190/79, ZIP 1981, 65 unter II 1 c bb [juris Rn. 20]; KG WuM 2018, 195 [juris Rn. 4]; OLG Hamm NJW-RR 2015, 759 Rn. 9; OLG München FGPrax 2008, 52, 53 [juris Rn. 21]; BeckOGK/Ulrici BGB § 378 Rn. 23, § 379 Rn. 11 [Stand: 1. Juli 2018]; MünchKomm-BGB/Fetzer, 7. Aufl. § 378 Rn. 3, § 379 Rn. 1; Staudinger/Olzen, (2016) BGB § 378 Rn. 3, § 379 Rn. 2).

  • AG Brandenburg, 28.09.2018 - 31 C 183/17

    Anforderungen an Mietzahlung durch Hinterlegung

    Unterlässt der Mieter - hier der Beklagte - dies, so beruht seine Ungewissheit über die Person des neuen Gläubigers/Vermieters bzw. dessen Vertreters somit ggf. schon auf Fahrlässigkeit ( KG Berlin , Beschluss vom 01.03.2018, Az.: 1 VA 28/17, u.a. in: WuM 2018, Seiten 195 f. = BeckRS 2018, Nr. 5198 ).

    Ab dem Zeitpunkt, als der Beklagte/Mieter jedoch unstreitig mit dem Schriftsatz der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2017 - Anlage B 3 (Blatt 25 der Akte) - die konkreten Kontaktdaten des neuen Vermieters - mithin des Klägers - zusammen mit dem neuen Grundbuchauszug erhalten hatte (mithin zum 04. Mai 2017 ), lag auch eine Fahrlässigkeit des Beklagten als Mieter hier vor ( KG Berlin , Beschluss vom 01.03.2018, Az.: 1 VA 28/17, u.a. in: WuM 2018, Seiten 195 f. = BeckRS 2018, Nr. 5198 ).

  • OLG Bremen, 11.10.2023 - 1 VAs 3/22

    Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach

    Von einer Bestimmung, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind, war nach billigem Ermessen nach § 30 S. 1 EGGVG abzusehen, da die Belastung der Staatskasse mit den außergerichtlichen Kosten nach dieser Vorschrift die Ausnahme bleibt und danach insbesondere bei einem offensichtlich fehlerhaften oder willkürlichen Verhalten der Justizbehörde in Betracht kommt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018 - 1 VA 28/17, juris Rn. 7, WuM 2018, 195; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.09.2019 - 20 VA 21/18, juris Rn. 64, WuW 2020, 45; BeckOK/Köhnlein, Ed. 20, § 30 EGGVG Rn. 8; Zöller/Herget, 34. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 2).
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