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   BFH, 17.02.2005 - X B 178/03   

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https://dejure.org/2005,10269
BFH, 17.02.2005 - X B 178/03 (https://dejure.org/2005,10269)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2005 - X B 178/03 (https://dejure.org/2005,10269)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - X B 178/03 (https://dejure.org/2005,10269)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - X B 178/03
    Geht das Gericht jedoch auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse des BVerfG vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, und vom 23. Juli 2003 2 BvR 624/01, juris).
  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - X B 178/03
    Geht das Gericht jedoch auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse des BVerfG vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, und vom 23. Juli 2003 2 BvR 624/01, juris).
  • BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01

    Steuerhinterziehung (Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; nemo tenetur se

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - X B 178/03
    Die steuerliche Erklärungspflicht entfällt hingegen nicht bereits dann, wenn sich der Steuerpflichtige hierdurch in die Gefahr begibt, dass eine von ihm begangene steuerliche Verfehlung, welche einen anderen Besteuerungszeitraum betrifft, aufgedeckt wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2002 5 StR 452/01, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1134).
  • BFH, 26.08.1987 - I R 144/86

    Grobes Verschulden - Sorgfaltspflichten - Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - X B 178/03
    Diese Feststellungen können in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit richtig erkannt worden ist und ob die Würdigung der Verhältnisse hinsichtlich dieses individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. August 1987 I R 144/86, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109).
  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89

    Verfassungsrechtliche Prüfung verspäteter Urteilsabsetzung

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - X B 178/03
    Eine Verpflichtung, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen, besteht nicht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 153).
  • BFH, 27.07.1999 - VII B 342/98

    Verfahrensrügen: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung einer

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - X B 178/03
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass die im Revisionsverfahren geltende Vorschrift des § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren, welches die Nichtzulassung der Revision betrifft, entsprechend anwendbar ist (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194, und vom 11. Juni 2003 IV B 21/02, BFH/NV 2003, 1431).
  • BFH, 15.10.1992 - X B 152/92

    Kriterien für die Annahme einer Aussicht auf Erfolg bei einer beabsichtigten

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - X B 178/03
    Andererseits gibt es Lebenssituationen, auf die auch das Steuerrecht mit Nachsicht reagieren muss (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 1992 X B 152/92, BFH/NV 1993, 80).
  • BFH, 11.06.2003 - IV B 21/02

    NZB: unrichtiger Tatbestand des FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - X B 178/03
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass die im Revisionsverfahren geltende Vorschrift des § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren, welches die Nichtzulassung der Revision betrifft, entsprechend anwendbar ist (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194, und vom 11. Juni 2003 IV B 21/02, BFH/NV 2003, 1431).
  • BFH, 29.07.2005 - VI B 199/04

    Lohnersatzleistungen - Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß

    Im Übrigen hat das FG den Vortrag der Kläger im Tatbestand berücksichtigt und ist auf den Kern des klägerischen Vorbringens, nämlich die vermeintliche doppelte Besteuerung aufgrund einer Anwendung des § 32b EStG eingegangen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 X B 178/03, BFH/NV 2005, 1121).
  • BFH, 03.03.2011 - II B 110/10

    Keine entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im

    Zwar ist die Norm im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 1997 III B 296/95, BFH/NV 1998, 35; vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194; vom 11. Juni 2003 IV B 21/02, BFH/NV 2003, 1431; vom 17. Februar 2005 X B 178/03, BFH/NV 2005, 1121; vom 19. Dezember 2005 IV B 120/04, BFH/NV 2006, 727), dies gilt aber grundsätzlich dann nicht, wenn ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 FGO vorliegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 9, m.w.N.).
  • FG Hessen, 20.07.2006 - 6 V 1316/06

    Erlass; Erlasswürdigkeit; Erlassbedürftigkeit; Billigkeitsgründe; Vorsteuer;

    Ausnahmen gelten nach der Rechtsprechung allenfalls dann, wenn sich der Stpfl in einer unauflöslichen Konfliktsituation befindet (BFH Beschluss vom 17.2.2005 X B 178/03, BFH/NV 2005, 1121 ), wenn die steuerlichen Verfehlungen längere Zeit (im dort entschiedenen Fall 20 Jahre) zurückliegen (BFH Beschluss vom 14.10.1993 X B 52/93, BFH/NV 1994, 562) oder wenn jugendliches Alter, Krankheit und Schicksalsschläge die steuerlichen Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen (BFH Beschluss vom 15.10.1992 X B 152/92 BFH/NV 1993, 80).
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