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   BFH, 24.08.2005 - X B 73/05   

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https://dejure.org/2005,16785
BFH, 24.08.2005 - X B 73/05 (https://dejure.org/2005,16785)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2005 - X B 73/05 (https://dejure.org/2005,16785)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2005 - X B 73/05 (https://dejure.org/2005,16785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rüge der Anhörung im finanzgerichtlichen Verfahren; Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde; Auslegung von Rechtsbehelfen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.09.1998 - VIII R 46/93

    Bewirtungsvordruck; nachträgliche Ergänzungen

    Auszug aus BFH, 24.08.2005 - X B 73/05
    Dieser Auslegungsmaßstab ist jedoch nur dann von Bedeutung, wenn es an einer eindeutigen Erklärung des wirklich Gewollten fehlt (BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596).
  • BFH, 02.11.2004 - X B 59/04

    Auslegung von Rechtsbehelfen

    Auszug aus BFH, 24.08.2005 - X B 73/05
    Im Rahmen der Auslegung von Rechtsbehelfen ist darauf abzustellen, was dem wirklichen Willen und dem Ziel des Rechtsbehelfsführers am besten entspricht (Senatsbeschluss vom 2. November 2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209, m.w.N.).
  • BFH, 27.05.2004 - IV B 64/04

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens gegen einen Gerichtsbescheid

    Auszug aus BFH, 24.08.2005 - X B 73/05
    Eine Umdeutung scheidet aber aus, wenn sowohl der nach der Erklärung eingelegte Rechtsbehelf als auch der für eine Umdeutung in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf --wenn auch aus unterschiedlichen Gründen-- unzulässig sind (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2004 IV B 64/04, juris Nr: STRE200450799).
  • BFH, 15.12.2006 - VII B 289/06

    Beschwerde gegen Kostenerinnerung; Gebührenfreiheit bei unstatthafter Beschwerde

    In einem solchen Fall ist eine Umdeutung der prozessualen Willenserklärung in einen anderen Rechtsbehelf regelmäßig nicht in Betracht zu ziehen, wenn sie --wie im Streitfall-- von einem rechtskundig vertretenen Beteiligten abgeben worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2005 X B 73/05, BFH/NV 2005, 2243; ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1970 II B 28/70, BFHE 100, 83, BStBl II 1970, 813).
  • BFH, 08.05.2006 - XI B 49/06

    Beschwerde gegen Entscheidung des FG über einen Antrag auf Aussetzung der

    Die von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 FGO erhobene Beschwerde kann schließlich auch nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO oder eine darüber hinaus statthafte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 2019; vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028; vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232; alle m.w.N.) Gegenvorstellung --mit der Folge der Abgabe der Sache an das FG-- ausgelegt oder umgedeutet werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679, und vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, und vom 24. August 2005 X B 73/05, BFH/NV 2005, 2243).
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