Rechtsprechung
   BFH, 03.03.2004 - X R 17/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11028
BFH, 03.03.2004 - X R 17/98 (https://dejure.org/2004,11028)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2004 - X R 17/98 (https://dejure.org/2004,11028)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2004 - X R 17/98 (https://dejure.org/2004,11028)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,11028) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Abziehbarkeit einer dauernden Last - Einfamilienhaus als eine existenzwahrende Vermögensart - Vergleichbarkeit mit dem Vorbehaltsnießbrauch als Maßstab für die Annahme einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Noch ...

  • Judicialis

    ZPO § 323; ; EStG § 12; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 12
    Vermögensübergabe gegen private Versorgungsrente

  • datenbank.nwb.de

    Abzug einer dauernden Last bei Übertragung eines Einfamilienhauses unter Vorbehalt des gesamten erzielbaren Nettoertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, ZPO § 323
    Dauernde Last; Leibrente; Vermögensübergabe; Versorgung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 17/98
    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) habe mit Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) entschieden, dass der erzielbare Ertrag nicht notwendigerweise mit den steuerlichen Einkünften identisch sei.

    Das FA trägt --nach Ergehen des Beschlusses in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95-- vor: Der Große Senat habe die Auffassung der Verwaltung bestätigt, dass eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last nur dann vorliege, wenn die Versorgungsleistungen aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden könnten.

    Sie sind grundsätzlich Entgelt für das übernommene Vermögen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Hierzu hat der Große Senat des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 des Weiteren ausgeführt: "Maßgebendes Kriterium für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann, ist die Vergleichbarkeit mit dem Vorbehaltsnießbrauch.

    Hierbei wird es berücksichtigen, dass dem nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nettoertrag aus Vermietung und Verpachtung die AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie außerordentliche Aufwendungen hinzuzurechnen sind (Beschluss des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 893 Tz. 14).

    Diese hatten weder materiell- noch verfahrensrechtlich Veranlassung, bezogen auf weit zurückliegende Tatsachen Beweisvorsorge zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337), zumal die für die Abziehbarkeit einer dauernden Last rechtlich maßgebende Dogmatik der vorbehaltenen Vermögenserträge erst etwa ab dem Jahre 1990 präzisiert worden ist; diese Rechtsentwicklung hat mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 ihren endgültigen Abschluss gefunden.

  • BFH, 23.02.1999 - IX R 19/98

    Zum Gebot des wirksamen Rechtsschutzes

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 17/98
    Dies allein und eine lange Verfahrensdauer rechtfertigen freilich noch nicht eine Umkehr der Beweislast (BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 19/98, BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407; Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 12. Dezember 2000 11 B 76.00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 841, m.w.N. der Rechtsprechung).

    Das FG wird auch zu berücksichtigen haben, in welchem Umfang sich die Beteiligten um eine umfassende Aufklärung bemüht haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 17/98
    Indes erfordern das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes und der Grundsatz der Fairness des Verfahrens, dass die Regeln einer strengen Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) in der Weise abzumildern sind, dass das Gericht aufgrund reduzierter Anforderungen an die Gewissheit der Tatsachenfeststellungen entscheidet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).
  • BVerwG, 12.12.2000 - 11 B 76.00

    Flurbereinigung; überlange Verfahrensdauer; Beweisnot; Beweislastumkehr;

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 17/98
    Dies allein und eine lange Verfahrensdauer rechtfertigen freilich noch nicht eine Umkehr der Beweislast (BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 19/98, BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407; Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 12. Dezember 2000 11 B 76.00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 841, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 10.10.1996 - III R 118/95

    Logopädische Therapie als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 17/98
    Diese hatten weder materiell- noch verfahrensrechtlich Veranlassung, bezogen auf weit zurückliegende Tatsachen Beweisvorsorge zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337), zumal die für die Abziehbarkeit einer dauernden Last rechtlich maßgebende Dogmatik der vorbehaltenen Vermögenserträge erst etwa ab dem Jahre 1990 präzisiert worden ist; diese Rechtsentwicklung hat mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 ihren endgültigen Abschluss gefunden.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 17/98
    Die Hinzufügung dieser Klausel hat jedenfalls dann lediglich deklaratorischen Charakter, wenn die Versorgungsrente aus den Erträgen des übertragenen Vermögens gezahlt werden kann (vgl. zur Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen "nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages" Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; zusammenfassend z.B. Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 17/98
    a) Ein Einfamilienhaus gehört nach der ständigen, durch den vorstehend genannten Beschluss des Großen Senats des BFH bestätigten Rechtsprechung und nach der Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. August 2002 IV C 3 -S 2255- 420/02, BStBl I 2002, 893 Tz. 8) zu den --bisher unter der Bezeichnung "existenzwahrend" zusammengefassten-- Vermögensarten, deren Übergabe zum Abzug einer dauernden Last führen kann (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188).
  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 17/98
    Die Hinzufügung dieser Klausel hat jedenfalls dann lediglich deklaratorischen Charakter, wenn die Versorgungsrente aus den Erträgen des übertragenen Vermögens gezahlt werden kann (vgl. zur Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen "nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages" Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; zusammenfassend z.B. Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 17/98
    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).
  • BFH, 29.01.1992 - X R 193/87

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 17/98
    Zum einen stellt die Rechtsprechung für die Anerkennung der Steuerfolgen eines Vermögensübergabevertrages nicht darauf ab, ob der Übergeber für seine Versorgung auf die private Versorgungsrente angewiesen ist (Senatsurteile vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465; vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

  • BFH, 16.05.2001 - X R 53/99

    Einkommensteuer - Revisionsbegründung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

  • BFH, 26.02.2010 - IV B 25/09

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für Betriebsaufgabe oder

    Eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Steuerpflichtigen ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der beklagten Behörde eine schuldhafte Beweisvereitelung vorzuwerfen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. März 2004 X R 17/98, BFH/NV 2004, 1237, m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2015 - V B 83/14

    Zur schuldhaften Beweisvereitelung

    Das FG ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass eine schuldhafte Beweisvereitelung, die anzunehmen ist, wenn ein Prozessbeteiligter einen Gegenstand vernichtet oder vernichten lässt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass jenem eine Beweisfunktion zukommen kann, oder er dem Gegner auf sonstige Weise die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast führen kann (BFH-Urteil vom 3. März 2004 X R 17/98, BFH/NV 2004, 1237, unter II.4.; BFH-Beschluss vom 7. April 2003 V B 28/02, BFH/NV 2003, 1195, unter II.2.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2012 II ZR 119/10, Der Betrieb 2012, 794, unter II.2.a; vom 12. März 2007 II ZR 315/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 3130, unter II.2.a bb; vom 1. Februar 1994 VI ZR 65/93, NJW 1994, 1594, 1595; vom 15. November 1984 IX ZR 157/83, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1985, 312, 314, unter II.2.e).
  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 7 K 3484/08

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer ausländischen

    Zum anderen lägen auch die Voraussetzungen, unter denen eine Beweislastumkehr angenommen werden könnte, nicht vor (zur Rechtsprechung des BFH s. BFH-Urteil vom 3. März 2004 X R 17/98, BFH/NV 2004, 1237; s. ferner BFH-Beschluss vom 26. Februar 2010 IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116).
  • FG Sachsen, 02.06.2014 - 6 K 1308/13

    Keine Beweislastumkehr betreffend den streitigen Eingang eines

    Das Gericht hat dabei auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich die Beteiligten um eine umfassende Aufklärung bemüht haben (Urteil des BFH vom 3. März 2004, X R 17/98, BFH/NV 2004, 1237 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht