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   BFH, 31.03.2004 - X R 32/02   

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https://dejure.org/2004,11046
BFH, 31.03.2004 - X R 32/02 (https://dejure.org/2004,11046)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2004 - X R 32/02 (https://dejure.org/2004,11046)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2004 - X R 32/02 (https://dejure.org/2004,11046)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 1093; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; PrAGBGB § 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauernde last: Aufwendungen für Erneuerung eines Tanklagers

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen des Vermögensübernehmers für den Ersatz eines Öltanks durch ein Tanklager als dauernde Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Instandhaltungsaufwendungen als "Versorgungsleistungen" (Sonderausgaben); Im Rahmen eines Altenteils-/Leibgedingvertrages geschuldete Leistungen an den Vermögensübergeber als Versorgungsleistungen; Wert des Wohnungsrechts als Maßstab für Umfang und ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, BGB § 1041
    Dauernde Last; Instandhaltung; Vermögensübergabe; Vertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.03.2000 - X R 50/98

    Dauernde Last; Instandhaltungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 32/02
    b) Die genannten Erhaltungsaufwendungen können auf dem Übergabevertrag oder den gesetzlichen Regelungen zum Altenteilsvertrag beruhen, wie sie sich aus den zu Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ergangenen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, und vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089).

    Diesem fließt im Umfang der Abziehbarkeit der korrespondierende (Senatsurteile vom 26. Juli 1995 X R 113/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157; in BFH/NV 2000, 1089) Nutzungsvorteil nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar zu.

    Da diese Voraussetzung vorliegt, steht es einer Abziehbarkeit der Aufwendungen als Sonderausgabe nicht entgegen, wenn die gesetzlich geschuldete --zur Erhaltung erforderliche-- Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt (Senatsurteil in BFH/NV 2000, 1089).

  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 32/02
    Hinsichtlich des Rechtsbegriffs der Versorgungsleistungen und der Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen zur Instandhaltung einer Altenteilerwohnung als dauernde Last abziehbare Versorgungsleistungen sind, wird auf das Senatsurteil vom 25. August 1999 X R 38/95 (BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21) verwiesen.

    d) Anhaltspunkt für Umfang und Größenordnung der vertraglich geschuldeten Leistungen ist der Wert des Wohnungsrechts, wie ihn die Vertragsparteien im Übergabevertrag beziffert haben (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 1994, 704, und in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, unter II. 4. c aa).

  • BFH, 24.11.1993 - X R 123/90

    Wiederkehrende Bezüge als dauernde Last (§ 10 e EStG )

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 32/02
    c) Aufwendungen auf das übernommene Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.; zur Übernahme von Schönheitsreparaturen Entscheidungen vom 16. Juli 1985 IX R 1/79, BFH/NV 1985, 77, unter 1. b; vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467).

    d) Anhaltspunkt für Umfang und Größenordnung der vertraglich geschuldeten Leistungen ist der Wert des Wohnungsrechts, wie ihn die Vertragsparteien im Übergabevertrag beziffert haben (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 1994, 704, und in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, unter II. 4. c aa).

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 32/02
    b) Die genannten Erhaltungsaufwendungen können auf dem Übergabevertrag oder den gesetzlichen Regelungen zum Altenteilsvertrag beruhen, wie sie sich aus den zu Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ergangenen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, und vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089).
  • BFH, 14.07.1993 - X R 54/91

    Versorgungsleistungen bei Erwerb von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 32/02
    Die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden (BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 342, BStBl II 1994, 19).
  • BFH, 26.07.1995 - X R 113/93

    Versorgungsleistung - Nutzungswert - Mittelpreis - Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 32/02
    Diesem fließt im Umfang der Abziehbarkeit der korrespondierende (Senatsurteile vom 26. Juli 1995 X R 113/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157; in BFH/NV 2000, 1089) Nutzungsvorteil nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar zu.
  • BFH, 28.04.1987 - IX R 40/81

    Voraussetzungen für die Ansetzung des Nutzungswertes eines Mietwohngrundstücks -

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 32/02
    c) Aufwendungen auf das übernommene Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.; zur Übernahme von Schönheitsreparaturen Entscheidungen vom 16. Juli 1985 IX R 1/79, BFH/NV 1985, 77, unter 1. b; vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467).
  • BFH, 01.04.1998 - X B 198/97

    Reparaturaufwand bei Vermögensübergabe als dauernde Last

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 32/02
    c) Aufwendungen auf das übernommene Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.; zur Übernahme von Schönheitsreparaturen Entscheidungen vom 16. Juli 1985 IX R 1/79, BFH/NV 1985, 77, unter 1. b; vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467).
  • BFH, 16.07.1985 - IX R 1/79

    Nutzungswert einer Wohnung im einkommensteuerrechtlichen Sinne

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 32/02
    c) Aufwendungen auf das übernommene Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.; zur Übernahme von Schönheitsreparaturen Entscheidungen vom 16. Juli 1985 IX R 1/79, BFH/NV 1985, 77, unter 1. b; vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467).
  • BFH, 05.05.2011 - X B 226/10

    Versorgungsleistungen - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i. S. des § 115

    Hingegen sind Aufwendungen für darüber hinausgehende Baumaßnahmen zur Verbesserung (vgl. § 554 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen (Senatsurteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248).

    Die BFH-Rechtsprechung orientiert sich bei der Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands und Verbesserungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen an den mietrechtlichen Regelungen des BGB (Senatsurteile in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, und in BFH/NV 2004, 1248).

    Aufwendungen für Baumaßnahmen, die über die Erhaltung des bei Übergabe als vertragsgemäß akzeptierten Zustands typischerweise hinausgehen, sind nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1248).

  • BFH, 21.06.2012 - X B 76/11

    Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage als

    Auch kann sich eine solche Verpflichtung aus den zu Art. 96 des Einführungsgesetzes zum BGB ergangenen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen ergeben (BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248).

    Dies unterscheidet den vorliegenden Streitfall auch von demjenigen, über den der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2004, 1248 zu entscheiden hatte.

  • FG Niedersachsen, 17.05.2017 - 1 K 310/16

    Sind Kosten für Heizungserneuerung und Schornsteinsanierung Sonderausgaben?

    Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur als Versorgungsleistung abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248; vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467; vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712 und vom 16. Juli 1985 IX R 1/79, BFH/NV 1985, 77 sowie BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 2012 X B 76/11, BFH/NV 2012, 594 und vom 5. Mai 2011 X B 226/10, BFH/NV 2011, 1506).

    Hingegen sind Aufwendungen für darüber hinausgehende Baumaßnahmen zur Verbesserung (vgl. § 554 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen (BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248).

  • FG Niedersachsen, 12.07.2012 - 1 K 94/11

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Schornsteinsanierung in einer

    Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind in Abgrenzung zum offenkundigen eigenen Interesse des Eigentümers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur als Versorgungsleistung abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712; vom 16. Juli 1985 IX R 1/79, BFH/NV 1985, 77; vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467; vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248 und BFH-Beschluss vom 5. Mai 2011 X B 226/10, BFH/NV 2011, 1506) Begünstigt sind zudem nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen (BFH-Urteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21 und BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277).

    Hingegen sind Aufwendungen für darüber hinausgehende Baumaßnahmen zur Verbesserung (vgl. § 554 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen (BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248).

  • FG Niedersachsen, 16.01.2013 - 2 K 239/12

    Voraussetzung für die Geltendmachung von Steuerermäßigungen für

    Dass es sich bei den letztgenannten Aufwendungen des Übernehmers um Verbesserungsmaßnahmen oder allein in seinem privaten Interesse liegende Aufwendungen handeln könnte, die über seine gemäß § 12 Abs. 1 Nds. AGBGB geschuldeten Verpflichtungen hinaus gehen und daher bei ihm nicht mehr als dauernde Lasten abzugsfähig wären (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. August 1999, X R 38/95, BStBl. II 2000, 21; 15. März 2000, X R 50/98 BFH/NV 2000, 1089 und vom 31. März 2004, X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Mai 2011, 2 K 3045/09, EFG 2011, 1873; Urteil des hiesigen 1. Senats vom 12. Juli 2012, 1 K 94/11, EFG 2012, 2204) ist nach der vom Senat geteilten übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten nicht der Fall.
  • BFH, 18.10.2013 - X B 135/12

    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien

    Das FG-Urteil wäre im Übrigen auch dann nicht greifbar gesetzeswidrig, wenn das FG die auf die Erneuerung der Heizungsanlage entfallenden Kosten zu Unrecht als Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 1 EStG gewertet hätte, weil die Tochter der Klägerin zu deren Tragung weder vertraglich noch testamentarisch verpflichtet worden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2012 X B 76/11, BFH/NV 2012, 1594).
  • FG Baden-Württemberg, 10.05.2011 - 2 K 3045/09

    Aufwendungen für die Erneuerung eines Heizkessels als dauernde Last im Sinne des

    Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung führt das FA aus, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. März 2004 X R 32/02) Aufwendungen für das übernommene Grundstück in Abgrenzung zu dem Eigeninteresse des Übernehmers an werterhaltenden und werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nur dann abziehbar seien, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag klar und eindeutig verpflichtet habe.
  • FG München, 27.03.2018 - 2 K 1985/16

    Änderung des Abänderungsbescheids und Festsetzung der Einkommensteuer

    Zu den Erhaltungsmaßnahmen, die zur Beseitigung von Mängeln notwendig werden, gehören insbesondere die regelmäßige Wartung, Pflege oder Ausbesserung zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden und zum Schutz vor natürlicher Alterung oder Abnutzung (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248, FG Nürnberg in EFG 2015, 1600).
  • FG München, 11.05.2010 - 6 K 397/08

    Vorauszahlungen für den Anschluss an eine Sammelkläranlage bei vorhandener

    Anhaltspunkt für Umfang und Größenordnung der vertraglich geschuldeten Leistung ist der Wert des Wohnungsrechts, wie ihn die Vertragsparteien im Übergabevertrag beziffert haben (vgl. Urteil des BFH vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248).
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