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   BFH, 28.09.2005 - XI B 134/04   

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https://dejure.org/2005,7319
BFH, 28.09.2005 - XI B 134/04 (https://dejure.org/2005,7319)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2005 - XI B 134/04 (https://dejure.org/2005,7319)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2005 - XI B 134/04 (https://dejure.org/2005,7319)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

    Auszug aus BFH, 28.09.2005 - XI B 134/04
    Zu den verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrags (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2006 - VIII B 13/06

    NZB: materielle Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Übergehen von

    Es hätte deshalb in der mündlichen Verhandlung ein Anlass zur Rüge dieses Unterlassens bestanden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314).
  • BFH, 30.05.2008 - IX B 216/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Fremdvergleich - fehlerhafte Tatsachenwürdigung und

    c) Soweit die Kläger schließlich die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) in Gestalt des Übergehens von Beweisanträgen (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel rügen, haben sie --vor dem FG fachkundig vertreten-- ihr Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache (s. Sitzungsprotokoll; zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO) und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314); auch fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).
  • BFH, 02.10.2007 - IX B 24/07

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Aussetzung des Verfahrens als

    Daher hat der rechtskundig vertretene Kläger sein Rügerecht hinsichtlich einer Verletzung der Sachaufklärung als (verzichtbarem) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch rügelose Verhandlung zur Sache (s. Sitzungsprotokolle; zu deren Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314); auch fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise (zumindest) in der (letzten) mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).
  • BFH, 28.07.2008 - VIII B 189/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Ablehnung unsubstantiierter Beweisanträge

    Wird dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, so liegt darin ein Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels des Übergehens eines Beweisantrages (BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2008 VIII B 139/07, n.v.; vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280, m.w.N.; vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314).
  • BFH, 02.01.2019 - VIII B 131/18

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

    Es hätte deshalb in der mündlichen Verhandlung ein Anlass zur Rüge dieses Unterlassens bestanden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314).
  • BFH, 10.10.2011 - V B 35/11

    Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen - Revisionszulassung wegen die

    Wurde --wie im Streitfall-- zur mündlichen Verhandlung kein Zeuge geladen, ist für den Kläger erkennbar, dass das FG die beantragte Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigt; wird dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, liegt ein Verzicht auf den Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrags vor (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314; vom 20. September 2007 IX B 54/07, BFH/NV 2008, 30, vom 8. Juni 2010 V B 6/10, BFH/NV 2010, 1841).
  • BFH, 27.09.2007 - IX B 19/07

    Begründung eines Vorbehalts der Nachprüfung; Verletzung der

    Zudem liegt ein solcher Verstoß auch nicht vor; denn der rechtskundig vertretene Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--; s.a. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128) seinen Antrag, Frau B als Zeugin "zur behaupteten verbindlichen Auskunft zu vernehmen", nicht aufrecht erhalten und damit sein Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314).
  • BFH, 08.06.2010 - V B 6/10

    Rügeverzicht: Beantragte Zeugeneinvernahme

    Wurde --wie im Streitfall-- zur mündlichen Verhandlung kein Zeuge geladen, ist für den Kläger erkennbar, dass das FG die beantragte Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigt; wird dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, liegt ein Verzicht auf den Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrags vor (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314, und vom 20. September 2007 IX B 54/07, BFH/NV 2008, 30).
  • BFH, 22.11.2008 - X B 205/07

    Anforderung an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung,

    Wird dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, so liegt darin ein Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels des Übergehens eines Beweisantrags (BFH-Beschlüsse vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314; vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280, m.w.N.; vom 19. Februar 2008 VIII B 139/07, n.v.).
  • BFH, 20.09.2007 - IX B 54/07

    Führung eines selbständigen Haushalts auch ohne Bad oder Dusche; Verletzung der

    Wurde --wie im Streitfall-- zur mündlichen Verhandlung kein Zeuge geladen, ist für den Kläger erkennbar, dass das FG die beantragte Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigt; wird dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, liegt ein Verzicht auf den Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrags vor (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2005 XI B 134/04, BFH/NV 2006, 314).
  • BFH, 11.10.2006 - IX B 68/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Geltendmachen von Verfahrensmängeln

  • BFH, 04.12.2013 - X B 120/13

    Verstoß des FG gegen die Ermittlungspflicht bei unterlassener Beiziehung von

  • BFH, 10.02.2009 - X B 165/08

    Verfahrensmangel: Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Hinzuziehung eines

  • BFH, 28.06.2006 - IV B 61/05

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachaufklärungspflicht

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